|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
IM NAMEN DES VOLKES
|
|
URTEIL
|
|
IX ZR 159/03
|
|
Verkündet am:
|
|
17. Februar 2005
|
|
Preuß,
|
|
Justizangestellte
|
|
als Urkundsbeamtin
|
|
der Geschäftsstelle
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
Nachschlagewerk:
|
|
|
|
ja
|
|
|
|
BGHZ:
|
|
|
|
nein
|
|
|
|
BGHR:
|
|
|
|
ja
|
|
|
|
ZPO § 551
|
|
|
|
Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung
|
|
einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegründung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und
|
|
den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.
|
|
|
|
BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf
|
|
LG Düsseldorf
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
|
|
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
|
|
Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
|
|
|
|
für Recht erkannt:
|
|
|
|
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Beschluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
|
|
Von Rechts wegen
|
|
|
|
Tatbestand:
|
|
Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltshonorar.
|
|
|
|
Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter
|
|
die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäftsführer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.
|
|
AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaften der sogenannten J.
|
|
|
|
trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-
|
|
|
|
se mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen unterbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er
|
|
gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitserklärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisation des "Projektes J.
|
|
|
|
" im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen,
|
|
|
|
wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf.
|
|
ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir
|
|
(Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.
|
|
|
|
Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.
|
|
GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im August 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R.
|
|
|
|
AG auf. Die Verhand-
|
|
|
|
lungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte
|
|
daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen
|
|
1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf
|
|
600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die
|
|
Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.
|
|
|
|
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß
|
|
verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Beklagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten
|
|
zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit
|
|
Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit
|
|
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem
|
|
Umfang weiter.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Entscheidungsgründe:
|
|
|
|
I.
|
|
|
|
Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden,
|
|
§ 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der
|
|
Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die
|
|
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
|
|
|
|
Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen
|
|
worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO
|
|
auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Gesetz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine
|
|
Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO
|
|
inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision
|
|
versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf
|
|
die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.
|
|
|
|
Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Begründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält allerdings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO
|
|
fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht
|
|
unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs
|
|
klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14
|
|
zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl.
|
|
§ 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der
|
|
Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
|
|
|
|
II.
|
|
|
|
Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.
|
|
|
|
1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil
|
|
den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.
|
|
|
|
a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003
|
|
geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden
|
|
Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.
|
|
|
|
b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme
|
|
der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156,
|
|
216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen
|
|
Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
|
|
|
|
c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsurteils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559
|
|
ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-
|
|
|
|
-6-
|
|
|
|
schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine
|
|
revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind,
|
|
daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v.
|
|
6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004,
|
|
1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen
|
|
nicht.
|
|
|
|
d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht
|
|
zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag
|
|
entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine
|
|
Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden,
|
|
wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen,
|
|
Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichtigung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des
|
|
Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil ergänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen
|
|
hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des
|
|
Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich
|
|
(BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht
|
|
hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten
|
|
auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.
|
|
|
|
-7-
|
|
|
|
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Beklagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren
|
|
Zweck die Durchführung des Projektes "J.
|
|
|
|
" gewesen sei. Dieser Zweck
|
|
|
|
sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des
|
|
Aktienpakets der J.
|
|
|
|
zu organisieren. Denn das Finden des
|
|
|
|
Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewesen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätigkeit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R.
|
|
AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten,
|
|
für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede,
|
|
an der es fehle, nicht geschuldet sei.
|
|
|
|
Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck
|
|
der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen
|
|
§ 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.
|
|
|
|
a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich
|
|
entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach vereinbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors
|
|
erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich
|
|
das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche
|
|
Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls möglich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten
|
|
zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Widerspruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-
|
|
|
|
-8-
|
|
|
|
lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.
|
|
Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des
|
|
Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.
|
|
|
|
Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Parteien beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
|
|
|
|
b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verletzung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon
|
|
aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche
|
|
Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des
|
|
gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein
|
|
(vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen
|
|
von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl.
|
|
§ 706 Rn. 15).
|
|
|
|
Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die
|
|
Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt
|
|
sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die
|
|
Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte
|
|
Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1
|
|
tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus
|
|
den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesellschafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler
|
|
nicht erkennen.
|
|
|
|
-9-
|
|
|
|
c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der
|
|
Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen
|
|
war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenverhältnis zu.
|
|
|
|
Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gelten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670
|
|
BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im
|
|
Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB
|
|
64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709
|
|
Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der
|
|
Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40,
|
|
41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie
|
|
wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
|
|
|
|
Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie
|
|
in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemessenem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40,
|
|
41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
|
|
|
|
Fischer
|
|
|
|
Ganter
|
|
|
|
Neškovi
|
|
|
|
Kayser
|
|
|
|
Vill
|
|
|
|
|