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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 146/13
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Mai 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
32.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende
Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der
Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008
- IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., §
- 3 -
68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf
mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4.
Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr
selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein
Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die
Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht
verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die
einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen
abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten
Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
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3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vill
Grupp
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I-15 U 78/12 -