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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 143/16
vom
5. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:050916BIXZR143.16.0
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 5. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
16. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
2.500 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur
Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg
sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl.
I S. 1962) ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember
-3-
2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der
Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
- unabhängig hiervon - auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist.
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.2015 - 2 O 275/15 OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 27 U 26/15 -