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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 130/05
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
1. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
290.352,55 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die "Zwangslage", in der
sich der Beklagte vor Beginn der Sitzung des Landesarbeitsgerichts befunden
habe, hervorgerufen durch die Information des gegnerischen Anwalts über den
Anruf des Klägers, hätte nicht in einen Abwägungsvorgang eingestellt werden
dürfen. Hiermit wird keine entscheidungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt.
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Die vom Berufungsgericht angenommene "Zwangslage" bestand darin, dass
der Beklagte einerseits die unbedingte Weisung des Klägers zu beachten hatte,
den am Vortag ausgehandelten Vergleich, der erhebliche Zahlungsansprüche
begründete, auch abzuschließen, andererseits aber dem Hinweis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten in dem Termin nicht mehr nachgehen konnte,
wonach der Mandant gegenüber dem Gegner eine Verschiebung der Protokollierung des Vergleichs angeregt hatte. Die Würdigung dieser Konfliktlage fällt
grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
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Angesichts der Bedeutung des Vergleichs für den Kläger ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entscheidend auf die unterlassene Kontaktaufnahme des Klägers zur Kanzlei des Beklagten oder dem
Gericht abgestellt hat. Der Umstand, dass der in Deutschland befindliche, in
einer leitenden Position tätig gewesene Kläger nach Beendigung seines Telefonats mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nichts mehr unternommen hat, durfte aus der damaligen Sicht des Beklagten dafür sprechen, dass
der Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt weiterhin dem Parteiwillen entsprach.
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2. Die weitere Rüge des Klägers, es hätte jedenfalls eine unklare Situation bestanden, bei welcher der Beklagte nach den Grundsätzen über die Einhaltung des sichersten Weges zumindest auf eine Verschiebung des Verkündungstermins hätte drängen müssen, geht fehl. Es beruht auf revisionsrechtlich
nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen, dass der Beklagte ohne
eine gegenläufige Weisung, die nach seinem Kenntnisstand am Morgen der
Vergleichsprotokollierung ohne größere Schwierigkeit möglich gewesen wäre,
die Protokollierung des Vergleichs nicht durch einen Verlegungsantrag hätte
gefährden dürfen. Der Beklagte wäre im Gegenteil ein hohes, ihm nicht zumut-
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bares Risiko eingegangen, wenn er ohne eine erkennbare signifikante Veränderung der Vergleichsgrundlagen von dem am Vortag verabredeten Verfahrensgang Abstand genommen hätte.
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3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang
geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, dass unstreitig keine
abschließende Belehrung und Beratung über den am 15. Dezember 1998 ausgehandelten Vergleichstext stattgefunden habe, wird kein ursächlicher Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Untergrenze eines Vergleichsbetrages, mit dem der insoweit anwaltlich beratene Kläger in die Vergleichsverhandlungen vom 15. Dezember 1998 hineingegangen war, lag nach
Angaben der Revision bei 415.000 DM. Die schließlich vereinbarte Vergleichssumme von 395.000 DM blieb dahinter nicht in einer Größenordnung zurück,
dass der Anwalt nach Fixierung des Vergleichstextes nochmals eine Beratung
hätte vornehmen müssen. Durch die beiläufige Bemerkung der Vorsitzenden
der zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts zu den
durch den Vergleich zu vermeidenden "Folgeprozessen" wurde die Risiken hinsichtlich der noch nicht einmal anhängigen Leistungsklagen nicht grundsätzlich
zu Lasten des Unternehmens verschoben.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Kayser
Raebel
Cierniak
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 14076/02 + 10 O 14214/02 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 U 3329/04 -