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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/09
vom
4. Februar 2010
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß §§ 4, 6, 7, 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 238
Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
2
Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass ihn fristauslösende Schreiben zuverlässig
erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu
beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH,
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Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673) bezieht sich auf
Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Veränderung des Aufenthaltsortes
maßgeblich sein können. Vorliegend wurde der für den Schuldner beachtliche
Sorgfaltsmaßstab durch die Obliegenheit geprägt, jeden Wechsel des Wohnorts
unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitzuteilen (§ 295
Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung
L.
, O
straße
ersichtlich nicht nachgekommen. Im Übrigen hat er nicht
hinreichend dafür gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten Anschrift erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden.
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3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Pape
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 LG Augsburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 7 T 4430/08 -