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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 32/04
vom
13. Juli 2006
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde
werden als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden
der Klägerin auferlegt.
Gründe:
I.
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Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung
beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM übersteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht
nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter
Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten
weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung
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der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich
gewesen seien.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
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richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem
Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision
gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.
Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-
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fahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der
Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die
der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe.
Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil
statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger
angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt
und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise verletzt.
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Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin
führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort
(§§ 239, 246 ZPO).
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II.
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Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung
ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren
vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v.
6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen
nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu
befinden.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das
Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober
2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.
nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.
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Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der
Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich
daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit
verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger
hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten
Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon
hat er abgesehen.
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8
Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete
Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht
statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Raebel
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -