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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/01
vom
26. April 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
ZPO §§ 114, 234, 567 Abs. 4
Eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel unter Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten.
BGH, Beschluß vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 26. April 2001
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2000 wird
auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 91.164 DM.
Gründe:
Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin am 25. April 1996 eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe von 71 näher bezeichneten Kälbern. Nachdem die Beklagte daraus vollstreckt hatte, hob auf die Berufung der Klägerin
das Oberlandesgericht Oldenburg die zuvor im Widerspruchsverfahren vom
Landgericht Oldenburg im wesentlichen bestätigte einstweilige Verfügung
durch Urteil vom 19. Juni 1997 auf. Im Verfahren über die Hauptsache, in dem
die Beklagte die Klägerin neben drei weiteren Personen auf Herausgabe der
Kälber verklagte, stellte das Oberlandesgericht Oldenburg nach einseitiger Erledigungserklärung durch die jetzige Beklagte mit Urteil vom 20. Mai 1999 fest,
daß der Rechtsstreit hinsichtlich der auf Herausgabe jener 71 Kälber gegen die
jetzige Klägerin gerichteten Klage in der Hauptsache erledigt sei. In den Grün-
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den des Urteils wird dazu ausgeführt, die Beklagte habe bis zur Rückführung
der Tiere an sie einen Anspruch gegen die Klägerin auf deren Herausgabe gehabt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen der Vollstreckung der
einstweiligen Verfügung Schadensersatz. Sie behauptet, die Beklagte sei nicht
Eigentümerin der Kälber gewesen, und verweist auf das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1997.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2000, das
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30. Oktober 2000 zugestellt worden ist, abgewiesen. Mit einem am 29. November 2000 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung beantragt. Das Oberlandesgericht
hat diesen Antrag durch Beschluß vom 21. Dezember 2000 zurückgewiesen.
Dieser Beschluß ist der Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am
27. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen den Beschluß hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001, der am selben Tag (einem Montag) beim
Oberlandesgericht eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt.
II.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordent-
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liche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1. Im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings die unteren Instanzen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
nicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht
geklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB
92/97, ZIP 1997, 1757). Die Frage, ob eine Entscheidung im summarischen
Verfahren, durch die eine einstweilige Verfügung mit formeller Rechtskraft als
von vornherein unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadensersatzprozeß bindet, ist, wie offenbar auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend
geklärt (vgl. BGHZ 126, 368, 374 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist sie für die Entscheidung des Streitfalls nicht ohne weiteres wegen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils vom 20. Mai 1999 bedeutungslos. Es trifft zwar zu, daß unabhängig von der Beantwortung der soeben genannten Rechtsfrage das Gericht im Schadensersatzprozeß nach
§ 945 ZPO an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im Umfang ihrer Rechtskraft gebunden ist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87,
WM 1988, 1352, 1354). Im vorliegenden Fall besteht aber diese Entscheidung
in der auf einseitige Erledigungserklärung der jetzigen Beklagten getroffenen
Feststellung, daß der damalige Rechtsstreit sich, soweit es um den hier interessierenden Streitgegenstand geht, in der Hauptsache erledigt hatte. Ein solcher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder
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unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war
(BGHZ 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235,
2236). Ob die damit für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung,
daß letzteres der Fall war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt oder ob diese sich nur auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs ab Eintritt des erledigenden Ereignisses erstreckt, ist aber wiederum eine Rechtsfrage, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO
21. Aufl. § 91a Rn. 45 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands;
Jost/Sundermann, ZZP 1992, 261, 284 f). Das Oberlandesgericht hätte deshalb
der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht verweigern dürfen. Die
ablehnende Entscheidung vom 21. Dezember 2000 ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfahrensrechtlich bedenklich.
2. Das führt trotzdem nicht zur Zulässigkeit der durch § 567 Abs. 4
Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde. Dem Anliegen,
Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen
Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese
auf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz
unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November
1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590, jew. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat indessen das Oberlandesgericht eine solche Abhilfeentscheidung zu Recht abgelehnt. Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der
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Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist
zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von
etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das
Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.). Ein nach Ablauf
dieser letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet und damit
unzulässig. Ist das Gericht nach den oben (unter 1) dargelegten Grundsätzen
befugt, seine ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung abzuändern, dann
genügt es, wenn anstatt des Rechtsmittels, für das die Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist, gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben wird; nach Entscheidung über diese beginnt dann die Wiedereinsetzungsfrist von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, daß bei Erhebung der
Gegenvorstellung die erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfassungsgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, muß es aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben (vgl. auch Kreft, in:
Festgabe für Karin Graßhof, 1998, S. 185, 195). Wo es um Prozeßkostenhilfe
für die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels geht, hat auch eine zur
Herbeiführung einer Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten.
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Diesem Erfordernis wird die Gegenvorstellung der Klägerin nicht gerecht. Die als eine solche Gegenvorstellung anzusehende und vom Oberlandesgericht auch unter diesem Gesichtspunkt geprüfte "Beschwerde" ist erst am
29. Januar 2001 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das war nach den vorstehenden Ausführungen zu spät.
Kreft
Stodolkowitz
Fischer
Kirchhof
Raebel