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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 17/17
vom
19. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZB17.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 19. Oktober 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März
2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 513 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des H.
(fortan: Schuldner). Der Schuldner ist nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben. Das Verfahren wird seither als
Nachlassinsolvenzverfahren weiter geführt.
2
Der beklagte Anwalt hat ein Anderkonto für den Schuldner verwaltet,
welches seinen Angaben zufolge den Unterhalt und die laufenden Kosten des
Schuldners sicherstellen sollte. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens gab er
gegenüber dem Insolvenzgericht an, dieses Konto weise ein Guthaben von
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28.014,00 € auf. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte er
23.000 € an die Klägerin.
3
Die Klägerin verlangt Auskunft über das Treuhandvermögen nebst
Nachweisen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die
Berufung des Beklagten ist als unzulässig verworfen worden, weil die Mindestbeschwer von 600 € nicht erreicht sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der
Beklagte die Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und die
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Im Fall einer Verurteilung zur Auskunft richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welchen
Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der
Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor
dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB
96/15, nv Rn. 5; vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6). Das
hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
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2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vor Gericht
(Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen daher besondere
Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen,
dass tatsächliches Vorbringen der Partei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen ober bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (BGH, Beschluss
vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f; vom 15. Oktober
2015 - IX ZR 170/14, nv Rn. 3). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des
Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13; vom 15. Oktober 2015, aaO).
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Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz vom 3. März 2017 zur Kenntnis
genommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass der in ihm enthaltene Tatsachenvortrag bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es
nicht. Der Ansatz einer 0,5-Geschäftsgebühr ist auch im Hinblick auf den als
übergangen gerügten Vortrag des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. Die Voraussetzungen einer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO lagen ersichtlich nicht vor.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser
Lohmann
Möhring
Pape
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 4 O 1026/15 OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2017 - 2 U 127/16 -