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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 265/09
vom
15. Dezember 2011
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden Richter, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 15. Dezember 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
81.861,10 € festgesetzt.
Gründe:
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Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2
ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 23. September
2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781 f; st. Rspr.).
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1. Die vordem grundsätzliche Frage, ob die Fünfmonatsfrist des § 569
Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Insolvenzbeschwerde eines Gläubigers nach unterbliebener öffentlicher Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung anzuwenden ist, hat der Senat durch Beschluss vom 10. November 2011 (IX ZB 165/10,
Rn. 11 ff z.V.b.) verneint. Inhaltsgleich hat das Beschwerdegericht entschieden.
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2. Zu dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelverwirkung, auf den sich die
Rechtsbeschwerde gegenüber der Erstbeschwerde der Gläubigerin beruft, legt
sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Ein entsprechender Obersatz der Beschwerdeentscheidung ist von der Rechtsbeschwerde
nicht, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober
2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4; vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08,
WM 2011, 1196 Rn. 3 ff), bezeichnet worden. Zu einer Grundsatzklärung gibt
der Fall im Blick auf die Rechtsmittelverwirkung auch keinen Anlass. Eine Insolvenzbeschwerde ist nicht schon deshalb verwirkt, weil der Beschwerdegegner
nach dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Entscheidung ihm gemäß § 64
Abs. 2 InsO zugestellt worden ist, mit einem Rechtsmittel nicht mehr gerechnet
hat. Ob die angefochtene Entscheidung öffentlich bekannt gemacht ist und danach rechtskräftig werden kann, vermag der Beschwerdegegner selbst festzustellen. Ein Verhalten der hier beschwerdeführenden Gläubigerin, nach welchem der Rechtsbeschwerdeführer darauf vertrauen durfte, ein Rechtsmittel
gegen die Festsetzung seiner Vergütung werde von ihr nicht eingelegt werden,
ist zudem von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden. Sie hat nicht
einmal behauptet, dass die Gläubigerin vor der öffentlichen Bekanntmachung
der Entscheidung überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war.
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Eine Verpflichtung der Gläubigerin schon vor der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, bei dem Insolvenzgericht nachzufragen, ob eine
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sei, welche
die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, fände keinerlei Stütze im Gesetz.
Sie hätte auch nach der Verfahrenspraxis keine Grundlage; denn es kommt
nicht selten vor, dass der vorläufige Verwalter, welcher mit der Verfahrenseröff-
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nung auch zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, die Festsetzung seiner
Vergütung erst im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 31).
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3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht zur Berechnung der
Vergütungshöhe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Vertrauensschutz in den Fortbestand der nach dem Beschluss vom
14. Dezember 2000 (IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165) vorübergehend vertretenen
Auslegung von § 11 Abs. 1 InsVV aF hat der Senat in ständiger Praxis versagt
und wäre nach der bis zum Bekanntwerden des Beschlusses vom
14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) noch ungefestigten Rechtsprechung auf einem für den Bundesgerichtshof neuen Gebiet nicht gerechtfertigt. Die Einbeziehung vom Schuldner nur angemieteten oder angepachteten
Grundeigentums - wie hier - mit dem Sachwert in die Berechnungsgrundlage für
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die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hatte der Senat überdies
auch vor dem Beschluss vom 14. Dezember 2005 nicht anerkannt.
Vill
Raebel
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 09.02.2006 - 35 IN 1026/03 LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 T 182/06 u. 5 T 183/06 -