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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 254/09
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vom
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7. April 2011
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
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Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
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am 7. April 2011
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
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14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2009
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Schuldner beantragte am 9. April 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Restschuldbefreiung und die Stundung der
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Verfahrenskosten. Nach dem beigefügten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis war seine einzige Gläubigerin eine Bank, bei der er Verbindlichkeiten in Höhe von 30.986,08 € aus einem Darlehen, 645,06 € aus der Nutzung eines Girokontos und 3.195,40 € aus der Nutzung einer Kreditkarte hatte. Mit Verfügung
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vom 21. April 2009 gab ihm das Insolvenzgericht auf, folgende Fragen zu beantworten: "Was ist der Grund der Verschuldung? Welches Geschehen liegt der
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Forderung Nr. 1 zugrunde? Wofür wurden die unter Ziffer 6 enthaltenen Kredite
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verwendet?" Zugleich wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass bei Verletzung von Mitwirkungspflichten die Stundung versagt werden könne. Das den
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Schuldner vertretende Sozialreferat der Stadt München teilte nachfolgend mit,
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man sei der Meinung, dass der Schuldner die gestellten Fragen nicht beantworten müsse, er habe bereits hinreichend Auskunft über seine wirtschaftlichen
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Verhältnisse gemacht, so dass die Eröffnungsvoraussetzungen beurteilt werden
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könnten.
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Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner habe Mitwirkungspflichten nach § 20 Abs. 1 InsO verletzt; dies rechtfertige die Versagung der
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Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und damit auch die Zurückweisung des Stundungsantrags nach § 4a InsO. Die sofortige Beschwerde des
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Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
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Schuldner sein Stundungsbegehren weiter.
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II.
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Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4d Abs. 1 InsO)
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und auch im Übrigen zulässige (§§ 575, 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei aufgrund
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der Zulässigkeit seines Eröffnungsantrags umfassend zur Auskunftserteilung
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verpflichtet. Die Frage nach der Verwendung des Kredits habe auch darauf abgezielt, ob für den Kredit Vermögenswerte geschaffen worden seien, die zur
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Masse gezogen werden könnten. Jedenfalls wenn es sich um die einzige
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Schuldposition handle, stelle sich die Frage, ob der Darlehensschuld Vermögenswerte gegenüber stünden. Eine solche, vorrangig der Klärung der Begründetheit des Insolvenzantrags dienende Frage müsse vom Schuldner beantwortet werden. Die bewusste Weigerung rechtfertige eine Abweisung des Insolvenzantrags und die Versagung der Restschuldbefreiung.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen zu Unrecht auf § 290
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Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt. Zwar ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, wenn bereits zweifelsfrei feststeht, dass ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliegt (BGH,
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Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZVI 2005, 124). Auf diese
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Vorschrift kommt es jedoch nicht an, soweit es allein darum geht, ob der
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Schuldner zu seinem Antrag nach § 4a InsO hinreichende Angaben über seine
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wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (BGH, Beschluss vom 27. Januar
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2005 - IX ZB 270/03, ZVI 2005, 120, 121; vom 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04,
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ZVI 2005, 119). So liegt der Fall hier. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner
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nach Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde aufgefordert, einen Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu
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leisten, und angekündigt, den Eröffnungsantrag nach § 26 Abs. 1 InsO mangels
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Masse abzuweisen, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt wird. Eine
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Abweisung des Eröffnungsantrags nach § 26 InsO darf nur erfolgen, wenn der
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Antrag zulässig und - von der fehlenden Massekostendeckung abgesehen begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, ZIP 2006,
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1056 Rn. 5; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl., § 26 Rn. 18; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl.,
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§ 26 Rn. 33; Jaeger/Schilken, InsO, § 26 Rn. 36; HmbKomm-InsO/Schröder,
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3. Aufl., § 26 Rn. 56). Die Ankündigung der Abweisung des Eröffnungsantrags
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mangels Masse belegt daher, dass das Insolvenzgericht die Eröffnungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Kostendeckung als erfüllt angesehen hat. Es hat
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die Beantwortung der an den Schuldner gestellten Fragen nicht für erforderlich
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gehalten, um diese Eröffnungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Dann
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können die Fragen nur die Klärung der Deckung der Verfahrenskosten und damit der Stundungsvoraussetzungen bezweckt haben (vgl. BGH, Beschluss vom
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3. Februar 2005, aaO S. 120).
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b) Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist nach dem bisherigen Sachstand weder unzulässig noch unbegründet.
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aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, der Schuldner
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sei infolge der Zulässigkeit seines Antrags umfassend zur Auskunft verpflichtet.
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Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
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schuldet er Auskunft jedoch nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurteilen, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stundung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert
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werden. Das Insolvenzgericht hat bei der Frage, ob vor der Entscheidung über
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das Stundungsgesuch weitere Umstände aufzuklären sind, zwar einen nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dessen Grenzen sind hier jedoch
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überschritten.
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bb) Der Schuldner hat unter Bezugnahme auf seine mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Unterlagen erklärt, er könne die Verfahrenskosten aus
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seinem Vermögen nicht aufbringen. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Schuldner redlich ist und seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat. Bestehen aufgrund eines in
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sich
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stimmigen
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Stundungsantrags
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objektiv
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keine
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Zweifel,
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dass
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der
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Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu
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decken, ist in der Regel Stundung zu gewähren. Weist der Antrag hingegen
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Lücken oder Widersprüche auf, ist das Insolvenzgericht berechtigt und im Falle
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eines zulässigen Antrags auch verpflichtet, beim Schuldner nachzufragen. Die
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Angabe des Schuldners, Darlehensverbindlichkeiten bei einer Bank zu haben,
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ließ den Stundungsantrag weder als widersprüchlich noch als unvollständig
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oder sonst ergänzungsbedürftig erscheinen. Gibt ein Schuldner Darlehensschulden an, drängt sich allein deshalb noch nicht der Eindruck auf, seine weitere Angabe, kein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen zu haben, könnte unzutreffend sein. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner - wie hier - ausschließlich Bankverbindlichkeiten hat. Es war deshalb nicht gerechtfertigt, ihm
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die Erklärung abzuverlangen, wofür das Darlehen verwendet worden ist, und
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die Stundung der Verfahrenskosten von dieser Erklärung abhängig zu machen.
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Entsprechendes gilt für die Fragen nach dem Grund der Verschuldung und
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nach dem Geschehen, welches der Darlehensforderung zugrunde lag. All dies
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hat der Senat bereits mit den Beschlüssen vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03,
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aaO S. 122 unter II.2.c) und vom 3. Februar 2005 (IX ZB 37/04, aaO S. 120)
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entschieden.
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cc) Die damals dargelegten Grundsätze gelten nach wie vor (vgl. BGH,
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Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZVI 2008, 515 Rn. 5 f). Entgegen
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der Ansicht des Beschwerdegerichts führt die Rechtsprechung des Senats,
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nach der im Falle eines zulässigen Eröffnungsantrags bereits ab Antragstellung
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eine umfassende Auskunftspflicht besteht (Beschluss vom 9. Oktober 2008
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- IX ZB 212/07, ZVI 2009, 38 Rn. 9), nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
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Beschlüsse vom 27. Januar 2005 und vom 3. Februar 2005 beruhen nicht auf
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einer hiervon abweichenden Ansicht über den Beginn und den Umfang der
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Auskunftspflicht nach § 20 Abs. 1 InsO, sondern auf der Erwägung, dass das
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Auskunftsverlangen die Deckung der Verfahrenskosten und nicht die sonstigen
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Eröffnungsvoraussetzungen betraf.
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3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit
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unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Stundungsantrag entschieden wird (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Vill
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Raebel
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Grupp
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Gehrlein
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 18.05.2009 - 1506 IN 1264/09 LG München I, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 T 12739/09 -
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