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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 237/06
vom
15. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für
die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004
- IX ZB 92/03).
b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte
Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem
entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen
AG Göttingen
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend
gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
2
1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
- 3 -
3
In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren
Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit
der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das
vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
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Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom
4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
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Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß
§ 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben, war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung
des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß
§ 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene
Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft
und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
- 4 -
6
Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006
steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und
der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam
entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er
hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit
dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen.
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Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach
wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb
der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
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2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird,
zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen
haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer
nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders
als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im
Übrigen
geklärt
(vgl.
BGH,
Beschl.
v.
17. Juni
2004
- 5 -
- IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Kayser
Vill
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -