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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 186/06
vom
25. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser,
Vill und Dr. Detlev Fischer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
645 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
- 3 -
2
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein
Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95,
NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1
Anstrengungen, zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre
diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,
NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe
vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines
Notanwalts durch das Gericht.
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3
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das
Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -