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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 163/11
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vom
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10. Januar 2013
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2
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a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von
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Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.
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b) Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am
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Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft
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geworden ist.
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c) Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner
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vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu
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geben, diese zu betreiben.
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d) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge
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kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.
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BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZB 163/11 - LG Heidelberg
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AG Heidelberg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
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und die Richterin Möhring
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am 10. Januar 2013
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
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Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom
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11. Mai 2011 aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
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des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 12. November 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren ist am 19. Dezember 2003 eröffnet und am 7. März 2006 aufgehoben
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worden,
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nachdem
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das
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Insolvenzgericht
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mit
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Beschluss
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vom
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21. Dezember 2005 die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Der weitere
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Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt.
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2
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Am 17. Juni 2009 starb der Vater der Schuldnerin. Er wurde von der
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Schuldnerin und deren Bruder je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehörte ein
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bebautes Grundstück. Die Schuldnerin unterrichtete den Treuhänder von der
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Erbschaft. Nachdem das Nachlassgericht den Wert des Nachlasses auf
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216.531,75 € festgesetzt hatte, verlangte der Treuhänder Zahlung eines Betrages von 54.132,93 € zur Masse. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin zahlte
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nicht. Mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte sie, ihr Bruder stimme einem
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Verkauf des Grundstücks nicht zu. In einem späteren Schreiben vom 24. Mai
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2010 bezweifelte sie den vom Nachlassgericht errechneten Wert des Nachlasses. Unter dem 4. August 2010 wies das Nachlassgericht die Schuldnerin darauf hin, dass die Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung anzuhören
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seien; sie, die Schuldnerin, sei zur bestmöglichen Verwertung des Nachlasses
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verpflichtet, wenn sie sich nicht einem Versagungsantrag aussetzen wolle. Mit
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Beschluss vom 1. Oktober 2010 setzte das Insolvenzgericht unter Anordnung
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des schriftlichen Verfahrens eine Frist bis zum 16. November 2010 zur Stellungnahme zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung.
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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 hat die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Berichte des Treuhänders die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil die Schuldnerin
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ihrer Pflicht zur Herausgabe des hälftigen Wertes der Erbschaft nicht nachgekommen sei. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Auf die
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sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss
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aufgehoben und den Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit
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ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung
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der Restschuldbefreiung weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO aF,
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Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erfolg der Erstbeschwerde.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe ihre Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Die Vorschrift des § 295
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Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange nicht, dass der Schuldner seinen Anteil am nicht
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auseinandergesetzten Nachlass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB auf den Treuhänder übertrage. Der Schuldner sei vielmehr nur gehalten, den hälftigen Wert des
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ererbten Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Der Schuldnerin werde nicht vorgeworfen, sich nicht ausreichend um die Auseinandersetzung der
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Erbengemeinschaft bemüht oder die Verwertung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks verzögert zu haben. Zudem fehle es an einem Verschulden,
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und eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich. Um den Erlös aus der Verwertung
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der Erbschaft für die Gläubiger zu sichern, müsse der Treuhänder das Angebot
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der Bevollmächtigten der Schuldnerin vom 2. Februar 2011 annehmen, die im
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Fall der Erbauseinandersetzung und des Verkaufs des Grundstücks auf die
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Schuldnerin entfallende und um die Kosten bereinigte Ausgleichs- und/oder
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Kaufpreisforderung an ihn abzutreten; es sei dann Aufgabe des Treuhänders,
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den Erlös an die Gläubiger auszuzahlen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Mit der Begründung des Beschwerdegerichts lässt sich ein Verstoß gegen die
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Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ererbtes Vermögen zur Hälfte des
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Wertes an den Treuhänder herauszugeben, nicht verneinen.
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a) Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der
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Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit
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Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den
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Treuhänder herauszugeben. Dieser Obliegenheit kommt er nach, indem er eine
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Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder
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leistet. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden
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Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI
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2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 39; FK-Ahrens,
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InsO, 6. Aufl., § 295 Rn. 50; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295 Rn. 25;
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HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 12; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/
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Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl.,
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Rn. 26.53; Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. Aufl.,
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S. 132; Neher, Der Erbanfall in der Insolvenz, S. 205 ff, 209; Kesseler, RNotZ
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2003, 557, 561; Messner, ZVI 2004, 433, 435; Busch, ZVI 2011, 77, 83; HKInsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl.,
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§ 295 Rn. 66, 67; aA Preuß, NJW 1999, 3450, 3452; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl.,
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§ 295 Rn. 13; Hess, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 42 ff; Wenzel in Kübler/
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Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 19b; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung
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nach der Insolvenzordnung (1997), S. 159; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., Rn. 291).
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aa) Der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist allerdings nicht eindeutig. Einerseits ist "das ererbte Vermögen" an den Treuhänder herauszugeben;
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andererseits soll dies nur "zur Hälfte des Wertes" erfolgen; der Begriff der "Herausgabe" ist ebenfalls nicht eindeutig. Die Gesetzgebungsmaterialien geben
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keinen näheren Aufschluss. Die Formulierung, die Erbschaft sei zur Hälfte des
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Wertes herauszugeben, soll erreichen, dass - ebenso wie im Falle des § 1374
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Abs. 2 BGB - auch ein anderer Vermögenserwerb von Todes wegen sowie ein
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Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfasst wird (BT-Drucks.
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12/2443, S. 192 zu § 244 RegE). Mit der Frage, in welcher Form die Herausgabe zu erfolgen hat, befasst sich die Begründung des Regierungsentwurfs nicht.
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Dass nur der Wert in Geld, nicht aber sonstige Vermögensgegenstände
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an den Treuhänder herauszugeben sind, folgt jedoch aus dem Zusammenspiel
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der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit denjenigen Vorschriften, welche
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die Aufgaben, die Befugnisse und die Vergütung des Treuhänders regeln. Nach
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§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtretung der pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem
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Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (§ 287 Abs. 2
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Satz 1 InsO) zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die
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Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292
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Abs. 2 InsO). Bei Beendigung seines Amtes hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen (§ 292 Abs. 3 InsO). Die Verwertung des Vermögens des Schuldners gehört in der sogenannten Wohlverhaltensphase, also
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nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht zu den Aufgaben des Treuhänders (so auch Preuß, NJW 1999, 3450, 3452). Die Insolvenzordnung überträgt ihm diese Aufgabe nicht. Sie verleiht ihm auch nicht die Befugnis, das
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Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen; die Vorschrift
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des § 80 InsO gilt nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Einziehung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist
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dem Treuhänder nur aufgrund der Abtretung möglich, welche der Schuldner
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zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht einzureichen hat (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO).
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Gehört es nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, andere Vermögensgegenstände als Geld zu verwalten, kann der Schuldner seiner Obliegenheit
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aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur durch Zahlung einer Geldsumme in Höhe des
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hälftigen Wertes des angefallenen Vermögens genügen. Besteht das von Todes wegen erworbene Vermögen - wie regelmäßig - nicht oder nicht nur aus
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Geld, muss der Schuldner es versilbern, wenn er den zur Erfüllung der Obliegenheit erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann.
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bb) Nichts anderes gilt, wenn der Schuldner nicht Alleinerbe, sondern
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Miterbe geworden ist, er also den Nachlass gemäß § 2032 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben erworben hat.
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(1) Die Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes nach § 295
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Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein-, sondern
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Miterbe geworden ist (aA MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 67).
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Die Obliegenheit entfällt - entgegen Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 134 - nicht deshalb, weil der Schuldner nur die ihm tatsächlich
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angefallenen Vermögenswerte herauszugeben habe. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist
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(§ 1944 BGB) endgültig zum Vermögen des Erben; weiterer Erklärungen bedarf
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es nicht. Die Verwertung des Anteils ist auch rechtlich möglich. Zwar kann ein
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Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Er kann jedoch über seinen Anteil am Nachlass
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insgesamt verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB); darüber hinaus kann er nach Maßgabe der §§ 2042 ff BGB die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses
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auch gegen den Willen der anderen Miterben betreiben.
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(2) Die Verwertung eines Anteils am Nachlass ist rechtlich möglich. Über
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den Anteil als solchen kann jeder Miterbe jedoch allein verfügen (§ 2033 Abs. 1
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Satz 1 BGB). Jeder Miterbe kann außerdem - von Ausnahmefällen abgesehen jederzeit die Auseinandersetzung, also die Teilung des Nachlasses verlangen
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(§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9.
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Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f). Besteht der Nachlass, wie anscheinend im vorliegenden Fall, nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und Teilung der beweglichen Habe des Erblassers nur noch aus einem einzigen Grundstück, kann der Erbe erforderlichenfalls unmittelbar die Teilungsversteigerung betreiben (§§ 180 ff ZVG). Selbst dann, wenn der Erblasser
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durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlas-
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ses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen hat (vgl. § 2044
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Abs. 1 BGB), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ein Miterbe bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Auseinandersetzung verlangen (§ 2044
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Abs. 1 Satz 2, § 749 Abs. 2 BGB); die Verpflichtung zur Herausgabe der Hälfte
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des Wertes der Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Das bürgerliche Recht gibt dem Schuldner jedenfalls hinreichend Möglichkeiten an die Hand, die Auseinandersetzung und Verwertung des
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Nachlasses in dem erforderlichen Umfang auch gegen den Willen der übrigen
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Miterben herbeizuführen.
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(3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Verwertung des Anteils an einer Miterbengemeinschaft dem Schuldner in der Regel
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auch zumutbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der
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Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obliegenheitsverletzungen dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09,
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NZI 2011, 329 Rn. 6 mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme,
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dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
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ebenso wie diejenige über die Geltendmachung eines Pflichtteils oder eines
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Vermächtnisses höchstpersönlicher Natur ist (Haas/Vogel, Festschrift für
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Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 173, 189). Die Entscheidung
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darüber, ob eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt oder durch die Veräußerung des Erbteils für einen Dritten geöffnet werden soll, kann einen ähnlich
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persönlich geprägten Charakter haben. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzte "Normalfall". Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Nach § 2042 Abs. 1
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BGB kann jeder Miterbe jederzeit nach Maßgabe der §§ 2043 ff BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Gesetz schützt die
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Erbengemeinschaft auch nicht umfassend gegen die Veräußerung eines Erbteils und dem damit verbundenen "Eindringen" eines Dritten in die Erbengemeinschaft. Die Veräußerung des Anteils ist gemäß § 2033 BGB zulässig; den
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Miterben bleibt nur die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus
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§ 2034 BGB. Soweit der Anteil am Nachlass veräußert werden kann (§ 2033
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BGB), kann er auch gepfändet werden (§ 859 Abs. 2, §§ 857, 929, 935 ZPO).
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Der Pfändungsgläubiger kann - gegebenenfalls durch einen Antrag auf Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB, §§ 180 ff ZVG - die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.
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Ein Vermögenswert, welcher außerhalb des Insolvenzverfahrens dem
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Zugriff der Gläubiger offen steht, verdient im Insolvenzverfahren und nach dessen Aufhebung in der Wohlverhaltensperiode keinen besonderen Schutz. Die in
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der Fachliteratur diskutierte Frage, ob der Zugriff von Neugläubigern durch eine
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Übertragung des Nachlassanteils auf den Treuhänder abgewehrt werden kann
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(vgl. etwa HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; Ahrens in Kohte/
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Ahrens/Grote/Busch,
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Verfahrenskostenstundung,
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Restschuldbefreiung
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und
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Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Neher, Der Erbanfall in
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der Insolvenz, S. 210 f; Messner, ZVI 2004, 433, 435), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und bedarf deshalb keiner Erörterung.
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(4) Der Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 InsO entbindet den Schuldner
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nicht von der Obliegenheit, die während der Laufzeit der Abtretungserklärung
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angefallene Erbschaft zu verwerten und zur Hälfte ihres Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
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b) Die Schuldnerin hat keine Zahlung in Höhe des hälftigen Wertes ihres
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Erbteils geleistet. Das Angebot der Abtretung des Anspruchs auf den anteiligen
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Kaufpreis für das Grundstück oder des Ausgleichsanspruchs gegen den Miterben, welches zudem erst im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt wurden,
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ersetzt die Herausgabe nicht.
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III.
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Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist
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aufzuheben. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, weil
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die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auf der
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Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine abschließende Entscheidung über den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten
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nicht möglich. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann ein Verschulden der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdegericht hat
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allein auf die (vermeintliche) Pflicht zur Übertragung des Erbteils auf den Treuhänder abgestellt, welche die Schuldnerin nicht habe kennen können; hierauf
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kommt es jedoch nicht an, weil eine derartige Pflicht nicht besteht. Stattdessen
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wäre zu fragen gewesen, ob die Schuldnerin alles ihr mögliche und zumutbare
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unternommen hat und noch unternimmt, um ihren Anteil am Nachlass zu verwerten und mit dem Verwertungserlös ihrer Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2
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InsO nachzukommen.
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1. Die Insolvenzordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung
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Vermögen von Todes wegen erwirbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes des
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erworbenen Vermögens aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist,
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die bis zum Ende der Laufzeit nicht abgeschlossen werden kann. Das Recht ist
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hier zweckentsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem sol-
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chen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über
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etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der
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Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er
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die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat.
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Einerseits kann nur so sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen,
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wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO es verlangt, hälftig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen wird. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung vor
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Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens wären die Insolvenzgläubiger endgültig ausgeschlossen; denn eine "Nachtragsverteilung" entsprechend §§ 203 ff InsO von erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung an
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den Treuhänder herausgegebenem Vermögen sieht die Insolvenzordnung nicht
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vor. Andererseits entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verwertung eines Nachlasses trotz aller Anstrengungen des Schuldners längere Zeit in
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Anspruch nehmen kann. Das gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn - wie
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hier - ein Grundstück zum Nachlass gehört. Es wäre unbillig, dem Schuldner,
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dessen objektiv hinreichende Bemühungen um eine Verwertung des Nachlasses noch nicht zum Abschluss gelangt sind, die Restschuldbefreiung zu versagen, nur weil die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist. Zudem liegt eine
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durch übermäßigen Zeitdruck bedingte Verschleuderung des erworbenen Vermögens nicht im Interesse der Insolvenzgläubiger. Es ist Aufgabe des Schuldners, seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und
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zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unternommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs- und
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beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB
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288/08, ZVI 2009, 509 Rn. 6). Sollte sich die Verwertung als undurchführbar
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erweisen, was der Schuldner darzulegen und zu beweisen hat, kann die Restschuldbefreiung nicht wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung versagt werden.
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2. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht mehr als ein Jahr zugewartet, bis es im schriftlichen Verfahren eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung gesetzt und dann über den Antrag entschieden hat. Im Verlauf des Verfahrens ist es jedoch zu Unklarheiten
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und Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise gekommen, wie die
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Schuldnerin ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen hat.
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Endgültige Klarheit gewinnt die Schuldnerin erst durch den vorliegenden Beschluss. Gleiches gilt für die aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit den
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allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen herzuleitende Obliegenheit, den Treuhänder und gegebenenfalls das Insolvenzgericht zeitnah und
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nachvollziehbar über den jeweiligen Stand der Verwertung des Nachlasses zu
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unterrichten. Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577
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Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl.
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hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185;
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vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19). Dieses wird der
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Schuldnerin Gelegenheit geben, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen, und
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sodann zu prüfen haben, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung sowie der Versagungsantrag entscheidungsreif sind oder ob noch weiter zugewartet werden
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muss.
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Kayser
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Vill
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 55 IK 31/03 R LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 4 T 26/10 -
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