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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 131/10
vom
18. Oktober 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f
EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
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1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den
Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung
der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu
dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKommInsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein,
InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren.
Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf
Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3;
FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15).
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2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert
gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009
nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2009 - 3 IK 208/03 LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2010 - 10 T 158/09 -