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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/15
vom
8. April 2015
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 8. April 2015
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse
der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. und
26. August 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der eine Anhörungsrüge der weiteren
Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig verwerfende Beschluss vom 26. August
2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde
gegen die Beschwerdeentscheidung vom 14. August 2014 fände nur statt,
wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden wäre (§ 4 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist
- im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar
(BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom
10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche
Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB
- 3 -
11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE
107, 395 ff).
Kayser
Fischer
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidungen vom 14.08.2014 und 26.08.2014 - 23 T 548/14 AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.07.2014 - 43 IK 488/13 -