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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 5/06
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Anträge der M.
G.
G.
und des J.
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren
gegen
den
Beschluss
der
6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006
werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Befugnis zur
Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war
(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht jedoch nur
dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch gewahrt, dass sie, soweit sie persönlich haften, analog § 15 Abs. 1 InsO
berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages und der §§ 709, 714 BGB für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen (Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34
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Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 34; BK-InsO/Goetsch, § 34 Rn. 5).
Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegenüber nicht
zu. Die gegenteilige Entscheidung RG JW 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa
bei Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine
von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht existiere, ist
überholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerderecht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog § 15 Abs. 1 InsO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl,
§ 34 Rn. 45).
2
Dass die im Eröffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Eröffnung
durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein
soll, verleiht den vermeintlich oder tatsächlich ausgeschiedenen Gesellschaftern
kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der
Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Im Streit über die
Frage ihres Fortbestehens wird sie als parteifähig angesehen (vgl. z.B. BGHZ
24, 91, 94; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268).
Die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog § 15
Abs. 1 InsO befugt, für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen, um die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags als
unzulässig zu erreichen. Damit können sie ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gläubigern, aber auch gegenüber den anderen Gesellschaftern
hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter
bedarf es nicht.
- 4 -
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2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben
die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit wäre überdies darzulegen gewesen,
dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die übrigen Gesellschafter als die
am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der
Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (§ 116
Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Cierniak
Raebel
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -