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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 38/09
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vom
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28. Oktober 2009
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in dem Insolvenzverfahren
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Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat
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am 28. Oktober 2009
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
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11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.
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Streitwert: 25.564,59 €
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Gründe:
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I.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli
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2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002
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als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige
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Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
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vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren
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über dessen Vermögen eröffnet worden war.
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Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß
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§ 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.
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II.
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Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.
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Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn
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von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden
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Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich
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erachtet wird.
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Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die
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Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen Antrags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch
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aus anderen Gründen nicht statthaft.
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1. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der
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Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf
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beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung seines insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich
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auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, etwa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169,
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17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227
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Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl,
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2. Aufl. § 34 Rn. 72).
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§ 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft
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im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für
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seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HKInsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 80 Rn. 11).
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Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde
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dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.;
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vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297
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Rn. 8 ff).
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Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
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2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.
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3. Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2
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Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist
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den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August
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2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung
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eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jahren längst abgelaufen.
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Ganter
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 LG München I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -
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