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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 38/09
vom
28. Oktober 2009
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.
Streitwert: 25.564,59 €
Gründe:
I.
1
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli
2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002
als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige
Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren
über dessen Vermögen eröffnet worden war.
2
Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß
§ 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.
- 3 -
II.
3
Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.
4
Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn
von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden
Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich
erachtet wird.
5
Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die
Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen Antrags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch
aus anderen Gründen nicht statthaft.
6
1. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der
Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf
beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung seines insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich
auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, etwa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Meinung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169,
17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227
Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl,
2. Aufl. § 34 Rn. 72).
- 4 -
7
§ 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft
im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für
seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HKInsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 80 Rn. 11).
8
Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde
dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.;
vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297
Rn. 8 ff).
9
Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
10
2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.
11
3. Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2
Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist
den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August
- 5 -
2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung
eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jahren längst abgelaufen.
Ganter
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 LG München I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -