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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 32/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 12. Mai 2016
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016
gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar
2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom
10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet
nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt
(§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene"
Entscheidung des Senats nicht.
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2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
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a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014,
357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat,
weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach
eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der
Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn
diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann
unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil
vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom
6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015
- X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
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b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass
ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde
(§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12,
BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das
ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
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Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht,
dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den
Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem
Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll
im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der
Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht
werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f;
Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt
selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle,
ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach
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Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -