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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 16/17
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vom
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19. Oktober 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:191017BIXZA16.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die
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Richterin Möhring und den Richter Meyberg
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am 19. Oktober 2017
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2017 wird abgelehnt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin zu 1, mehrere Gläubiger der Klägerin zu 2, die sich in einer
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BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben, und die Klägerin zu 2, die
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sich nach Einstellung des im Jahr 2002 eröffneten Insolvenzverfahrens über ihr
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Vermögen im Jahr 2008 seither in Liquidation befindet, machen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich als früheren Insolvenzverwalter
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über das Vermögen der Klägerin zu 2 geltend. Das Landgericht hat die Klage
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abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Die Klägerinnen beantragen, ihnen Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss vom 7. April 2017 zu gewähren, um ihre Schadensersatzansprüche
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gegen den Beklagten weiterzuverfolgen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe ist den Klägerinnen bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch
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die Klägerinnen keinen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116
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Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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Die Klägerinnen als parteifähige Vereinigungen erhalten Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur, wenn das Unterbleiben der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Dies setzt voraus, dass durch
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die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens
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angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW
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1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10
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mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verfahren hat keine wirtschaftliche
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oder soziale Bedeutung, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung
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der Klägerinnen begründen könnte.
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Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann
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zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO
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Rn. 6 f). Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ihrer Mitglieder berührt aber keine allgemeinen Interessen. Sie dient nur dem individuellen Interesse der in der Gläubigertreuhand zusammengeschlossenen Personen und ist
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damit nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu begründen. Hieran ändern auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom
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9. August 2017 nichts. Die Gesellschaft ist nur zu dem Zweck gegründet worden, Ansprüche ihrer Mitglieder, deren Anzahl sich nach Erlass des klagabwei-
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senden erstinstanzlichen Urteil von ursprünglich 28 auf 6 Personen reduziert
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hat, durchzusetzen. Anhaltspunkte, die Unterlassung der Rechtsverfolgung
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könnte allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn die Vereinigung ohne die
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Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende
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Aufgaben zu erfüllen, sind nicht zu erkennen.
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Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt
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hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist
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(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9). Die Klägerin zu 2 ist
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seit dem Jahr 2002 nicht mehr werbend tätig und befindet sich derzeit im Stadium der Liquidation. Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des
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Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung
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wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht,
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oder eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss
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vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10 mwN). Die in dem Schriftsatz vom 9. August
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2017 angedeuteten künftigen Vorhaben der Klägerin zu 2 können die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Durch eine Insolvenzeröffnung
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aufgelöste, im Liquidationsstadium befindliche Vereinigungen besitzen keine
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von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung mehr. Diese besteht
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nur, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BTDrucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Die Regelung
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des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9 mwN).
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Im Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob den
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Klägerinnen wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der dem Antrag
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vom 12. Mai 2017 beizufügenden Unterlagen Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand zu gewähren ist. Ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 2
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ZPO), braucht nicht entschieden zu werden.
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Kayser
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Lohmann
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Möhring
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Pape
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Meyberg
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 20.05.2016 - 30 O 13615/13 OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 -
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