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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 13/05
vom
22. September 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, durch welchen die Berufung als unzulässig verworfen wird, grundsätzlich statthaft (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). In der Sache würde die Rechtsbeschwerde aber zu keiner dem Antragsteller günstigen Entscheidung führen,
weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Die Berufung
war unstatthaft, weil die Berufung weder durch das Amtsgericht zugelassen
worden noch die Berufungssumme von 600 € erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
und 2 ZPO). Das Unterschreiten der Berufungssumme ist auch nicht, wie der
Antragsteller unter Behauptung fortwirkender Gehörsverletzungen meint, ausnahmsweise unbeachtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Be-
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schluss, durch den das Gericht eine Gehörsrüge verwirft, unanfechtbar (§ 321a
Abs. 4 Satz 4 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es nicht
geboten, die Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer
weiteren Instanz zu ermöglichen (BVerfG NJW 2003, 1924, 1927 = BVerfGE
107, 395, 411 f). Dies gilt erst recht, wenn wie hier die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen der Berufung nicht erfüllt sind.
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann