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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 55/05
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Verkündet am:
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14. Juni 2006
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Fritz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
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SaarlZVersorgKS § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1
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Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS ist dahin auszulegen, dass der
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Anspruch auf Neuberechnung der Rente für Rentenberechtigte, die schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung am 1. Januar 2001 eine Zusatzrente bezogen haben, nur
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den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles voraussetzt und nicht auch den Erwerb
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zusätzlicher Versorgungspunkte.
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BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - OLG Saarbrücken
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LG Saarbrücken
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
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Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2005
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wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse die
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Neuberechnung seiner Versorgungsrente.
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Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Kläger seit
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2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung
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seines 60. Lebensjahres seit 1. Januar 2003 eine Altersrente für
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Schwerbehinderte. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 26. September 1994. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70% zugrunde. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei
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der Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit in
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eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies lehnte die Beklagte mit
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Bescheid vom 8. Mai 2003 ab, weil der Kläger nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufgenommen und deshalb
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auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe (§ 69 Abs. 3
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Buchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen
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Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden: ZVKS). Diese Bestimmungen
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lauten in Auszügen wie folgt:
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§ 69
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Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
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(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung
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von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und
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die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember
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2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die
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am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ...
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zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
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(2) 1 Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten
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weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. …
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(3) Es gelten folgende Maßgaben:
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a) 1 Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass
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zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berücksichtigen sind. 2 Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar
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2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift
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entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; …
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…
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(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit
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die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort.
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§ 38
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Neuberechnung
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(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente
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aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche
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Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
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(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente
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um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund
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der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt;
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für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt.
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(3) 1 Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2
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zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2 Wird aus
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einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine
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Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird
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die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33
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Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
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(4) …
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Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Verpflichtung der
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Beklagten zur Neuberechnung der Rente gerichtete Klage abgewiesen;
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das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die
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Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf
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Neuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versorgungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3
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ZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminderung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI
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entnommen. Ein solcher Versicherungsfall liege beim Kläger auch unter
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Berücksichtigung der Übergangsvorschriften der neuen Satzung nicht
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vor.
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Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung seiner
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Versorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der dem
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Kläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3 Buchst. a
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könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "nach Maßgabe" dahin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich des "Wie" ihrer
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Berücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung, also das "Ob"
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eines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der Eintritt eines
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neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei allerdings auch eine
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Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die Neuberechnung auch
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dem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge, also neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung sei der Regelung zusätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung "nach Maßgabe" des
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Satzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und nicht nach § 38 Abs. 2
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ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in Betracht kämen und sich
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der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht eindeutig bestimmen lasse, sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar (§ 305c Abs. 2 BGB, § 5
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AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, die den
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klägerischen Anspruch trage.
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II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
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stand. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3
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Buchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung einen
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Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten
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der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen
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werden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse
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eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a
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m.w.N. zur VBLS).
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a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberechtigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragraphenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS
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maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten einleitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember
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2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2
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Satz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Absatz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als "Bestandsrenten" weitergezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach
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weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungsrecht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich,
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legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in
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Betracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS
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a.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr voraussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher
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liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht unter anderem dann vor, wenn
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für einen gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversicherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente beginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31
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Satz 1 ZVKS).
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b) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er
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sich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der Formulierung "Es gelten folgende Maßgaben" überschrieben ist. Diese
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Überschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von
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Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll.
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Wenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für
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Neuberechnungen § 38 "mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2" (der Regelung in Buchst. a) "zu berücksichtigen sind", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neuberechnung selbst ("Ob") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen
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einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs-
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punkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte
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vor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung sehen, die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind von § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes
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Verständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung ziehen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung
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der bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Voraussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wäre, deutlich vor Augen geführt wird.
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c) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte
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zudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich
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die Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeordnet, soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit
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des Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu
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verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 2. November 1994 eine Berufsunfähigkeitsrente
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bezieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versorgungsrente anzuwenden ist.
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2. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Parteien § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen übereinstimmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser übereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine Individualver-
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einbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB Vorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102
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unter II 2 a).
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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch
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der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in
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Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden
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Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das
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Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der
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tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der
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unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen
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Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf
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ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR
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162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ
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164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/
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Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung
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erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch
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durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende
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Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven
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Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil
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vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer,
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aaO § 5 Rdn. 24).
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Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit
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der Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichtspunkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3
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Buchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Parteien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungsaustauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift
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zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung speziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der
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Beklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten
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ersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen.
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4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Satzung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier
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jedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegenden Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen,
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die den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend
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Rechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838).
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Terno
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Dr. Schlichting
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Dr. Kessal-Wulf
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Seiffert
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.06.2004 - 4 O 272/03 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2005 - 5 U 375/04-44 -
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