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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 43/14
Verkündet am:
14. Januar 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VVG § 205 Abs. 6
Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf
die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung wegen Fehlens eines Anschlussversicherungsnachweises gemäß § 205
Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf
dessen Fehlen hingewiesen hat.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14 - LG München II
AG Starnberg
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2015
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts München II - 2. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 23. November 2012 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu
gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 €
nebst einem Säumniszuschlag von 9,92 € sowie 2,50 €
vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
86% und der Beklagte 14%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen privaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien
-3-
für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zuzüglich Säumni szuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch .
2
Mit einem der Klägerin am 29. Dezember 2009 zugegangenen
Schreiben erklärte der Beklagte unter anderem wegen einer angekündigten Beitragserhöhung von 330,60 € auf 400,96 € monatlich die fristlose
Kündigung des Vertrages zum 1. Januar 2010. Ein Nachweis für eine
ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflich tkrankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG lag der Kündigungserklärung nicht bei. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010, dessen
Erhalt der Beklagte in Abrede stellt, forderte die Klägerin ihn unter Zurückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises auf. Eine Bescheinigung über einen
seit dem 1. Januar 2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden
Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19. Oktober 2012 ein.
3
Der Beklagte meint, die aus § 242 BGB folgende Pflicht, den Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen,
werde erst mit dem von dem Versicherer darzulegenden und nachzuwe isenden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis
nicht habe führen können, sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet.
Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber bereits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der
Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs- und
Beweislast für eine Pflichtverletzung. Diesen Beweis habe der Beklagte
nicht geführt.
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Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung e ines Prämienrückstands von 4.670,80 €, eines Säumniszuschlags von
296,57 € und Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten von 2,50 € verur-
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teilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist überwiegend begründet.
6
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den
streitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf Prämienza hlung zu. Die Kündigung sei erst am 19. Oktober 2012 wirksam geworden.
Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom
21. Januar 2010 dem Beklagten nicht nachweislich zugegangen sei. Die
Klägerin habe ihrer Pflicht aus § 242 BGB, unverzüglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des Schre ibens entsprochen. Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht
nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für
das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der Beklagte nicht erbracht ,
da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21. Januar 2010 nicht b ewiesen habe.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
Punkt nicht stand.
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1. Begründet ist allerdings der Prämienanspruch der Klägerin für
die Monate November und Dezember 2009 in Höhe von 661,20 €, da der
Beklagte den Vertrag erst zum 31. Dezember 2009 gekündigt hat. Hinzu
-5-
kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gem äß § 193
Abs. 6 Satz 8 VVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) in
Höhe von 9,92 € zuzüglich 2,50 € vorgerichtlicher Mahnkosten. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für November und Dezember 2009 in den sogenannten "Notlagentarif" (§ 12h
VAG i.V.m. Art. 7 EGVVG) überführt hatte.
9
2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010
kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen
des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesicht spunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit
der vom Beklagten erklärten Kündigung wegen Fehlens des Anschlussversicherungsnachweises berufen kann, weil sie den Beklagten hierauf
nicht nachweisbar hingewiesen hat.
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a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. de s § 193
Abs. 3 Satz 1 VVG setzt nach § 205 Abs. 6 VVG den Nachweis eines bei
einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung fortbestehenden Versicherungsschutzes voraus. Diesen erbrachte der Beklagte erst mit einem der
Klägerin am 19. Oktober 2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung
wird gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. (in der bis zum 30. April 2013
gültigen Fassung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der
Anschlussversicherung
beim
bisherigen
Versicherer
wirksam.
Eine
Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bish erigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom
12. September 2012 - IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rn. 22, 24).
11
b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung
geltend machende Klägerin nach Erhalt der Kündigung die Pflicht, den
Beklagten auf die Notwendigkeit eines Anschlussversicherungsnachwei-
-6-
ses und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar
2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 zur Hinweispflicht auf die
Kenntnis der versicherten Person von der Kündigung gemäß § 207
Abs. 2 Satz 2 VVG; zur Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG:
HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21; Boetius, Private Krankenversicherung
§ 205 VVG Rn. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem
Versicherungsvertrag, der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu
und Glauben beherrscht wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90,
VersR 1991, 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer,
der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eines
Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs.
3 Satz 1 VVG erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherung snehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senat surteil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hin weispflicht im Rahmen
von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird
nicht durch die Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verdrängt
(vgl. HK-VVG/Münkel, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 4, 36 f.; Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 8-12, 103; MünchKommVVG/Armbrüster, § 6 Rn. 219, 279; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl.
§ 6 Rn. 44; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 6 Rn. 2).
12
Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht
fremd. So bestimmt § 186 Satz 1 VVG für die Unfallversicherung, dass
der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall
anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen
sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der
Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer mögliche rweise berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer
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geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 109). Ähnlich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gem äß § 205 Abs. 6
VVG. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmers, vom Versicherer auf den fehlenden Anschlussversicherung snachweis hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr,
dass er - wie auch hier - zwar tatsächlich über einen ununterbrochen
fortlaufenden Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer verfügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen
Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnac hweises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der G efahr doppelter Prämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die
Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherung snehmern, die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen.
Sie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über die Unwirksamkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung
unterrichtet zu werden.
13
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die
Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben
geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. Leverenz in
Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 29). Sie sollen ihm eine effektive
Vertragsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche
Umstände
aufzeigen,
von
denen
er
sonst
nichts
wüsste
(vgl.
MünchKomm-VVG/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rn. 54). Die Hinweispflicht
verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt
der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinweispflicht nach § 186 Satz 1 VVG wird überwiegend ein Zugang des Hinwei-
-8-
ses gefordert, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist
(so: Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 186 Rn. 17;
MünchKomm-VVG/Dörner,
§ 186
Rn. 12;
PK-VVG/Brömmelmeyer,
2. Aufl. § 186 Rn. 15; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 186
Rn. 10; Kloth, Private Unfallversicherung Kap. G Rn. 42, 60; Marlow in
Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1267; Kloth, r+s
2007, 397, 400; a.A. Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 173; ähnlich Leverenz in
Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 53, sowie OLG Düsseldorf VersR
2001, 449, 451 und OLG Hamm r+s 1998, 260, jeweils zur früheren
Rechtslage).
14
d) Diesen Nachweis des Zugangs des Hinweisschreibens vom
21. Januar 2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt allerdings nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Beklagten bereits
zum 31. Dezember 2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum
- insbesondere für die Zeit vor der Reform des Versicherungsvertragsrechts - die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer dürfe sich auf
die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so
behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die Kündigungsvoraussetzungen schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt (OLG Düsse ldorf VersR 2004, 996, 997; OLG Hamm VersR 1977, 999 f.; OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497; LG Hannover VersR 1977, 351; HK-VVG/Muschner, 2. Aufl. § 11 Rn. 29; Ebnet, NJW 2006, 1697, 1698 f.; vgl. LSG Essen VersR 2001, 1228), ist das jedenfalls für Verletzungen der Hinweispflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG unzutreffend. Hierdurch würde
das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 VVG, ununterbr ochenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (Senatsurteil
-9-
vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 140/13, VersR 2014, 234 Rn. 7). Nach
dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F.
wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nac hweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne
Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungs wirkung
tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des Anschlussve rsicherungsnachweises noch durch den unterbliebenen Hinweis des Ve rsicherers ein.
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e) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen
des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämienanspruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherung snehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen - was sie darzulegen und zu beweisen hat - nicht auf den fehlenden Anschlussversicherungsnachweis hingewiesen hat. Der Prämienanspruch des Versicherers im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des
Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des Anschlussversich erungsnachweises (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises
ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird
für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei
Versicherungen mit demselben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu
doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht
über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch ve rfolgt, die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugega ngen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Vers icherer sein Hinweisschreiben mit Einschreiben/Rückschein verschickt.
- 10 -
Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und
Weise sicherstellen, etwa durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte
vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt
des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet,
oder durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nac hfrage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens.
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f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile
von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, kann sic h
der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen
oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweises des Versicherers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung
und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch
fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der
Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solch en Fall ist er
verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei
zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der
Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen
nur Zug um Zug gegen Prämienzahlung zu erbringen.
17
3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersich tlich ist, dass der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober
2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat,
diese ihrerseits nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte das Hinweisschreiben vom 21. Januar 2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein
Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weiteren Fragen, ob dem
Beklagten daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesicht spunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin
wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den Anschlussversicherung snachweis zusteht, und wer für den Zugang im Rahmen eines derartigen
- 11 -
Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweispflichtig ist, kann hier
mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit Senatsu rteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 f.).
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 4 C 1050/12 LG München II, Entscheidung vom 21.01.2014 - 2 S 6005/12 -