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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 17/16
vom
21. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210716BIVZR17.16.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. Juli 2016
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 11. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum
1. September 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG
in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge-
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schlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit
Schreiben vom 23. Juli 2012 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a
VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die
Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
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Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG
a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
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II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung verneint. D. VN sei sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten Verbraucherinformation sei auch unter Berücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG
a.F. nicht erforderlich. D. VN hätte daher das W iderspruchsrecht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob
§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht
verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Wide rspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte
Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe
verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
d. VN das Klagebegehren weiter.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von
der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 2002,
1133) abweiche. Diese Frage ist aber geklärt, weil der Senat mit Urteil
vom 13. Juli 2016 (IV ZR 541/15) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.
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Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das
Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - entschieden,
dass d. VN ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des § 10a
VAG a.F. die Verbraucherinformation erteilt wurde. Soweit § 10a Abs. 2
Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung
und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht, wie die Revision meint, die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten
Urkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policenbegleitschreiben wird aber im zweiten und dritten Satz darauf hingewiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucheri nformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich
übersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind,
ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissve rständlich, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. Senatsurteil vom
13. Juli 2016 - IV ZR 541/15). Entgegen der Ansicht der Revision gibt
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auch
die
Entscheidung
des
Oberlandesgerichts
Oldenburg
vom
31. Januar 2001 (VersR 2002, 1133 Rn. 24) keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn dort handelte es sich - anders als hier - nicht um
eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung.
Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von einem
Monat erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Police nbegleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.
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2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.
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Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG
a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurtei l vom
16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR
2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis ion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit
den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger
Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu
berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 -42;
BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die
zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2000 ungenutzt verstreichen.
D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er 2012 die Kündigung und den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahre-
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langen Prämienzahlungen des bereits 2000 über die Möglichkeit, den
Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem
Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages
begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch
erkennbar.
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Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die
praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und
Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom
10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 O 243/14 OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 -