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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 373/14
vom
16. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Felsch,
Lehmann,
die
Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 16. November 2015
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August
2014 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit
in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. September
2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewi esen hat.
2
II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober
2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die
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Europarechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, kommt es
auf diese Frage im Streitfall nicht an. Es handelt sich nicht um einen Ve rtragsschluss im Policenmodell. Die Parteien haben den Versicherungsvertrag im März 2011 abgeschlossen und die Vorgaben der §§ 7, 8 VVG
n.F. beachtet. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zunächst die nach
§ 7 VVG erforderlichen Informationen erhalten und zuerst ein Angebot
auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgegeben. Dieses Angebot
hat die Beklagte später angenommen.
Mayen
Felsch
Dr. Brockmöller
Lehm ann
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -