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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 342/15
Verkündet am:
24. Februar 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 2205 Satz 3
Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass
fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen
sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015 - IV ZR 138/14, ZEV
2015, 482).
BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 342/15 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2016:240216UIVZR342.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2015 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die am 17. Dezember 2004 verstorbene Erblasserin wurde unter
anderem von den Parteien des Rechtsstreits beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Miteigentumsanteil an einem mit einem Dreifamilienhaus
bebauten Grundstück in D.
. Weitere Miteigentümer waren die
Schwester des Klägers zu 1/4, der Kläger zu 1/8 sowie eine aus beiden
bestehende Erbengemeinschaft nach Ulrich M.
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zu 1/8.
Der Kläger war als Testamentsvollstrecker der Erblasserin eing esetzt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 einschließlich Auflassung und Eintragungsbewilligung erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil der
Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sowie die Miteigentumsanteile
seiner Schwester und der Erbengemeinschaft nach Ulrich M.
. Für
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die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin handelte der Kläger als
Testamentsvollstrecker. Als Gesamtwert der Immobilie wurden 388.44 4 €
zugrunde gelegt. Hiervon entfielen auf die Erbengemeinschaft nach der
Erblasserin 194.222 €. Der Kläger zahlte in der Folge die auf die Miteigentümer bzw. Miterben entfallenden anteiligen Beträge an diese aus.
3
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 4. September 2008
wurde der Kläger aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen.
Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Grundbuchamt lehnte daraufhin die Eigentumsumschreibung ab, weil die Verf ügungsbefugnis des Klägers nicht mehr gegeben sei. Der Kläger bat sodann die Miterben, am 3. September 2010 vor dem Notar erneut die Auflassung zu erklären. Zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der
fünf Miterben, nicht dagegen die Beklagten. Für diese erklärte der Bür ovorsteher des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Auflassung. Die Beklagten verweigerten in der Folgezeit die Genehmigung.
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Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, die
Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürov orstehers des Notars vom 3. September 2010 zu genehmigen, hilfsweise,
das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen
und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Das Landgericht hat
zum Verkehrswert des hälftigen Miteigentums des streitgegenständlichen
Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß Vertrag vom
14. Mai 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständige ngutachtens und die Klage danach abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem
notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008 keinen Anspruch gegen die
Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne
Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag
wegen Verstoßes gegen § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Eine unzulässige unentgeltliche Verfügung liege hiernach
vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der Test amentsvollstrecker entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige G egenleistung gegenüberstehe, oder dies hätte erkennen müssen. Dies sei
hier der Fall. Eine teilunentgeltliche Verfügung des Klägers hab e bereits
deshalb vorgelegen, weil der zu zahlende Kaufpreis für den Miteige ntumsanteil der Erbengemeinschaft zu gering bemessen gewesen sei. Der
vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe den Verkehrswert für
das ganze Grundstück mit 450.000 € und den streitgegenständlichen
Miteigentumsanteil zutreffend mit 225.000 € bemessen. Der Wert dieses
hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des Ve rkehrswerts des gesamten Objekts anzusetzen. Bei Miteigentumsanteilen
sei es nicht generell gerechtfertigt, einen Abschlag von dem rechnerischen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks vorzunehmen.
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Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der
Kläger wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen
müssen, dass die Gegenleistung für den weggegebenen Nachlassgegenstand unzulänglich sei. Dem Kläger habe neben dem von ihm selbst
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eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2007 ein weiteres Gutachten aus
dem Jahr 2003 vorgelegen, das mit 440.000 € einen erheblich höheren
Verkehrswert ermittelt habe. Das Verhalten des Klägers erwecke den
Eindruck, dass sich dieser nicht ausreichend um die wirtschaftliche Ve rwertung bemüht habe, was sich gegebenenfalls auch dadurch erklären
lasse, dass er selbst der Begünstigte eines zu niedrig angesetzten Kau fpreises gewesen sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf G enehmigung der für sie durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht anlässlich des Beurkundungstermins vom 3. September 2010 erklärten Auflassung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Mai 2008, da dieser - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - gemäß § 2205 Satz 3, § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB
unwirksam ist. Gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist der Testamentsvollstrecker
zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr echen. Nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Testamentsvollstrecker
die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand
auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. Unentgel tlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt objektiv voraus, dass aus
dem Nachlass ein Wert hingegeben wird, ohne dass die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Hinzukommen muss,
dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwa ltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzu-
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länglich war (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW
1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB
6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl.
§ 2205 Rn. 72, 77). Die Bestimmung dient dem Schutz des gemäß
§ 2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber
dem allein verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine
Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögen swerte verhindern (BGH, Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61, NJW
1963, 1613, 1614; MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 70). Die Bedeutung von § 2205 Satz 3 BGB zeigt sich darin, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2207 Satz 2 BGB von der Beschränkung auch nicht
durch den Erblasser befreit werden kann (vgl. FAKomm -Erbrecht/Rott,
4. Aufl. § 2205 Rn. 11).
10
Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von § 2205 Satz 3
BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst (BGH, Urteil vom
15. Mai 1963 aaO). Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Ganzen unwirksam, weil kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass gelangt (MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 77). Hier hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengu tachtens festgestellt, dass sich der Verkehrswert des gesamten Grun dstücks zum Stichtag 14. Mai 2008 auf 450.000 €, der hälftige Miteigentumsanteil mithin auf 225.000 € belief. Im Kaufvertrag vom 14. Mai 2008
wurde demgegenüber lediglich ein Gesamtwert der Immobilie von
388.444 € und damit ein hälftiger Wert des streitigen Miteigentumsanteils
von 194.222 € zugrunde gelegt, was einem unentgeltlichen Anteil von
30.778 € (= 13,7%) entspricht.
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2. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der
Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei geringer als die Hälfte des
Verkehrswerts des gesamten Objekts zu bemessen.
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a) Allgemeine Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Ve rkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind,
lassen sich nicht aufstellen. Diese lassen sich - anders als die Revision
meint - insbesondere nicht ohne weiteres § 194 BauGB entnehmen.
Hiernach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen G eschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grun dstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre
(vgl. auch § 9 Abs. 2 BewG). Eine generelle Verpflichtung, bei Miteigentumsanteilen einen Wertabschlag vorzunehmen, lässt sich dieser Vo rschrift nicht entnehmen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles an. Neben dem konkret zu beurteilenden Objekt ist insbesondere der Sinn und Zweck der jeweils zu beurteilenden Rechtsnorm
zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil wer tmäßig anzusetzen ist.
13
Auf dieser Grundlage hat der Senat mit Urteil vom 13. Mai 2015
entschieden, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende
Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem
Hausgrundstück gemäß § 2311 BGB entspreche dem hälftigen Wert des
Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der andere n
ideellen Miteigentumshälfte sei (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482 Rn. 8, 14
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m. Anm. Peters, NotBZ 2015, 344, 346; kritisch Lange, ZEV 2015, 483,
484). Hierbei war für den Senat maßgeblich, dass eine Verwertung des
Miteigentumsanteils an einer Immobilie bei einer derartigen Sachlage mit
dem Erbfall problemlos möglich sei und keine Gründe ersichtlich seien,
die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Anderenfalls
bestünde die Gefahr, dass dem Erben zwar im Moment des Erbfalles der
volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswerts zufließe, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Ve rkehrswert realisieren könne, der Pflichtteilsberechtigte aber nicht oder
jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprec henden Anteil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte.
14
Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass sich der Wert von Miteigentumsanteilen nach dem jeweili gen Anteil
am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 49; ferner für die Insolvenzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter II 2 a aa). Auch
im Rahmen des Zugewinnausgleichs in familiengerichtlichen Verfahren
wird der Miteigentumsanteil ohne Abschlag anhand des Gesamtwerts der
Immobilie berechnet (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04,
FamRZ 2007, 877 Rn. 14). Weiter entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei der Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen
Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005,
1980 unter II 2).
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom
2. Mai 1969 die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts nicht bean-
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standet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
nicht der entsprechende Anteil am gesamten Grundstück, sondern lediglich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen (V ZR 32/66, WM 1969,
836 unter 2 b). Dies hat er auch für den Fall angenommen, dass der Erwerber bereits Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile war. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof im seinerzeit zu beurteilenden Fall die
Frage des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
allerdings offengelassen, da es jedenfalls an den subjektiven Vorausse tzungen der Sittenwidrigkeit fehlte (aaO unter 2). In einer neueren Entscheidung hat der V. Zivilsenat die Frage, ob bei Miteigentumsanteilen
generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehr swert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, ebenfalls offengelassen (Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732 unter
II 2 b).
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b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bea nstanden, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung der (Teil-)Unentgeltlichkeit im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB hier bei dem in den
Nachlass fallenden Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen
Grundstück keinen Wertabschlag vorgenommen hat. Der zu beurteilende
Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei Abschluss
des Vertrages vom 14. Mai 2008 nicht nur in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern zugleich im eigenen Namen handelte, i ndem er nicht nur von der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin deren
Anteil am Grundstück, sondern auch von den übrigen Miteigentümern
jeweils deren Anteile erwarb. Wäre es planmäßig zur vollständigen
Durchführung des Vertrages gekommen, so hätte der Kläger gleichzeitig
sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück erworben und die
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Stellung als Alleineigentümer erlangt. Insoweit gilt das, was der Senat in
seinem Urteil vom 13. Mai 2015 (IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482) ausgeführt hat, in gleicher Weise. Ebenso wie dort hätte der Kläger nun den
vollen Verkehrswert realisieren können, da sich durch den Vertrag vom
14. Mai 2008 sämtliche Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen
sollten.
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Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2205
Satz 3 BGB ist bei der Frage, ob eine unentgeltliche Verfügung vorliegt,
ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Schutz der nichtverfügungsberechtigten Erben muss verhindert werden, dass der Testamentsvollstrecker Vermögensgegenstände des Nachlasses aus der Hand gibt, ohne
dass dem Nachlass ein äquivalenter Gegenwert zufließt. Dies gilt auch
und gerade dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlassgege nstand nicht an Dritte veräußert, sondern ihn im Rahmen eines In-SichGeschäfts selbst erwirbt.
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Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige keine Veranlassung gesehen, bei der Bewertung des Verkehrswerts des hälftigen
Miteigentumsanteils nicht vom hälftigen Verkehrswert auszugeh en, sondern von diesem Abschläge vorzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte d afür, dass es für Miteigentumsanteile an einem Dreifamilienhaus, welches
teilweise von den Miteigentümern bewohnt wird, einen Markt gibt, der bei
der Veräußerung eines Miteigentumsanteils prozentuale Abschläge von
dem rechnerischen Anteil am gesamten Verkehrswert auch dann vornimmt, wenn sich sämtliche Miteigentumsanteile zeitgleich in der Person
des Erwerbers vereinigen, sind nicht ersichtlich. Ein Abschlag vom hälftigen Verkehrswert ist hier mithin aus Rechtsgründen nicht veranlasst
(anders OLG Düsseldorf RNotZ 2015, 575 unter II A 1 b, welches in einer
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anderen Sachverhaltskonstellation des hier zu beurteilenden Falles einen Abschlag von 15% für sachgerecht erachtet hat).
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3. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung des
Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung
zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen
Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erford ernis
im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober
1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom
24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht f ür
durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Ergänzend ist zu bemerken,
dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ihn nach § 2216 Abs. 1
BGB treffenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht
einfach einen von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert
ansetzen darf, der von einem der beiden ihm vorliegenden Gutachten
deutlich abweicht. Vielmehr wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die
Differenzen gegebenenfalls durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachve rständigen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger
nicht beabsichtigte, den in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil
(und im Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern gegebene nfalls auch die anderen Miteigentumsanteile) frei am Markt an einen a ußenstehenden Dritten zu veräußern, sondern die Anteile selbst erwerben
wollte. Gerade in einem solchen Fall muss von einem Testa mentsvollstrecker, um dem mit § 2205 Satz 3 BGB beabsichtigten Schutz des Erben Rechnung zu tragen, besondere Sorgfalt verlangt werden.
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4. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag des
Klägers, das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an ihn aufzulassen
und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, unbegründet.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2014 - 16 O 155/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 - I-21 U 166/14 -