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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 335/06
vom
16. April 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
1
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen
das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und
diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge
nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch
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die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
Terno
Dr. Schlichting
Felsch
Wendt
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 149/05 -