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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 322/13
Verkündet am:
10. September 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1
Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz
des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
BGH, Urteil vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 - OLG München
LG Landshut
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 10. September 2014
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts
München
- 25.
Zivilsenat -
vom
1. August 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versich erung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien
besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden
Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am 22. Dezember 2009 stellte
der Kläger gegen 10.00 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der
unter anderem Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach
in der Scheune ein Brand aus. Dies führte zu deren Zerstörung einschließlich der auf dem Dach befindlichen Photovoltaikanlage. Die
Brandursache konnte nicht festgestellt werden. Am 23. Dezember 2009
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erstattete der Kläger eine Schadenanzeige. Die Beklagte erklärte mit
Schreiben vom 22. Juni 2010 den Rücktritt vom Vertrag und am
1. Dezember 2010 dessen Anfechtung. Hierzu stützte sie sich darauf, der
Kläger habe in seinem Versicherungsantrag angegeben, dass in dem
Gebäude keine feuergefährlichen Materialien, z.B. Heu oder Stroh, g elagert würden.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
3
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer vom Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23
Abs. 1 VVG leistungsfrei. Er habe durch das Abstellen des Schleppers
ohne abgeklemmte Batterie in einer Scheune, in der auch leicht entzün dliche Stoffe (Heu und Stroh) gelagert würden, gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3
der Bayerischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen s owie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 verstoßen. Das könne nicht mehr als mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden. Es handele sich um eine willen tliche Herbeiführung einer Gefahrerhöhung durch den Versicherung snehmer. Der Kläger habe den Schlepper vorsätzlich, damit in Kenntnis
-4-
eines gefahrerhöhenden Umstandes, am 22. Dezember 2009 gegen
10.00 Uhr in der Scheune abgestellt und ihn dort bis zum Nachmittag
desselben Tages belassen. Das Abstellen eines Schleppers für mehrere
Stunden in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert
würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der die
Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn
dies mehrfach geschehe, was den eigenen Ausführungen des Klägers zu
entnehmen sei. Dieser habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
auch nicht den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis i.S. von § 26
Abs. 3 Nr. 2 VVG geführt.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begrü ndung nicht stand.
6
1. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt ein fehlerhaftes
Verständnis des Begriffs des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG in Abgrenzung zum Begriff der willentlichen (subjektiven) Gefahrerhöhung
nach § 23 Abs. 1 VVG zugrunde.
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a) Gemäß § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach
Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen
Dritten gestatten. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23
Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden
Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erfo rderlich ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80, VersR 1982,
793, 794; vom 25. September 1968 - IV ZR 514/68, BGHZ 50, 385,
-5-
387 f.; OLG Nürnberg VersR 2000, 46; MünchKomm-VVG/Wrabetz/
Reusch, § 23 Rn. 50; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 23
Rn. 39; Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 23 Rn. 45; MatuscheBeckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 23 Rn. 25; Looschelders in
Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 23 Rn. 28; HK-VVG/Karczewski,
2. Aufl. § 23 Rn. 8). Diese Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände
hatte der Kläger. Er wusste, dass er den Schlepper in die Scheune stellte und dass sich in dieser zumindest noch Reste von Heu und Stroh aus
der früheren Nutzung befanden.
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b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings von einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß
§ 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der
Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen.
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aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom
17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen von
§ 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in
Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt
und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18
Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei
für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in
sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe entha lten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das
Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Ge-
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fahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune,
vorgenommen habe.
10
bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis
des Verhältnisses von § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass
der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung
zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf dies en
Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S. von § 26 Abs. 1
VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt.
11
Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da
bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine
Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung
schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3; Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; MatuscheBeckmann
in
Bruck/Möller,
VVG
9. Aufl.
§ 26
Rn. 10;
HK-VVG/
Karczewski, 2. Aufl.; § 26 Rn. 2; Rixecker, ZfS 2007, 136; Marlow/Spuhl,
Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 266; einschränkend MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch, § 26 Rn. 6, 9). So wird derjenige, der regelmäßig
mit abgefahrenen Reifen fährt, von deren Zustand er weiß, sich in der
Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein
Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert h aben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird.
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Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden
Umstände i.S. von § 23 Abs. 1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in
§ 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der
Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. geprüft (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 1974 - IV ZR
171/73, VersR 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR
523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet
nicht erkenne, dass eine von ihm bewirkte Veränderung der gefahrerhe blichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinl icher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren
Recht allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25
Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in
dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im
Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistu ngen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das
Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus
§ 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig von der Leistung frei,
-8-
wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in
Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6).
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An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem
Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Rel evanz der Gefahrerhöhung i.S. von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er i rrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Ma ßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über
das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung
des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei
Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 26 Rn. 4; Prölss
in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 26 Rn. 3).
14
cc) Ließe man es für Vorsatz ohne weiteres ausreichen, dass der
Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich in Kenntnis der maßgebenden Umstände eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, so wären
kaum noch Fälle denkbar, in denen lediglich grob fahrlässiges, leicht
fahrlässiges oder gar schuldloses Verhalten des Versicherungsnehmers
in Betracht kommt. Damit wäre jedenfalls in den Fällen der willkürlichen
Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG das auch vom Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell des § 26 Abs. 1 VVG mit der Abschaffung
des Alles-oder-Nichts-Prinzips für diese Fallgruppe weitgehend obsolet.
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Außerdem träte ein Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 2 und
Abs. 3 VVG ein. Diese sehen Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 2 VVG sowie bei der
objektiven Gefahrerhöhung in § 23 Abs. 3 VVG vor. Dementsprechend
hat der Senat schon zu § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 VVG a.F. entschieden,
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eine positive Kenntnis im Sinne dieser Bestimmungen habe der Versicherungsnehmer nur, wenn er gewusst habe, dass die gefahrerhöhenden
Umstände den Charakter einer Gefahrerhöhung in sich trügen (Urteile
vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465; vom
27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 b). Es ist indessen kein Grund ersichtlich, warum es im Falle der vom Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung nach § 23
Abs. 1 VVG nicht jedenfalls beim Verschulden darauf ankommen soll, ob
er erkannt hat, dass sein Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat.
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2. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage dieser Maßstäbe
die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der
Kläger durch das Einstellen des Schleppers vorsätzlich eine Gefahrerh öhung vorgenommen hat, wozu die Parteien gegensätzlichen, unter B eweis gestellten Vortrag gehalten haben.
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Die Aufhebung und Zurückverweisung wird ihm auch Gelegenheit
geben, näher zu prüfen, ob das Abstellen des Schleppers hier eine G efahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahre rhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr
mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage
eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt
des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom
16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004
- IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV
ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni
2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11;). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es daher erforderlich, dass die Gefahrerh ö-
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hung einen gewissen Dauerzustand erreichen muss (Senatsurteile vom
16. Juni 2010 und 27. Januar 1999 je aaO).
18
Mit Rücksicht hierauf erscheint es zweifelhaft, ob die Vorausse tzungen einer Gefahrerhöhung vorlägen, wenn der Kläger den Schlepper
lediglich einmalig für einen Zeitraum von einigen Stunden in der Scheune
abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für
eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Tr ecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann
abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das A bstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündl iche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenz ustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein
könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers
entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren U mstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrer-
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höhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S. von § 27 VVG angesehen werden könnte.
Mayen
Wendt
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 06.06.2012 - 74 O 2994/10 OLG München, Entscheidung vom 01.08.2013 - 25 U 2756/12 -