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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 318/13
Verkündet am:
7. September 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR318.13.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. August
2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer infolge
des Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente.
2
Die beklagte Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: die Beklagte) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten A rbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender
Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine
zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung
zu gewähren.
3
Die Klägerin ist als Bankkauffrau bei einer Sparkasse beschäftigt
und bei der Beklagten pflichtversichert. Nach einem Schlaganfall bewilligte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Be-
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scheid vom 26. August 2003 rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Von der Beklagten erhielt die
Klägerin seit dem 1. Januar 2002 eine Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung.
4
Die Klägerin, die auch nach Rentenbewilligung im Rahmen der
Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin bei
ihrer bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt blieb, erkrankte im Jahre 2010
an Krebs. Sie bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums in der
Zeit vom 6. Dezember 2010 bis zum 23. November 2011 Krankengeld
sowie in der Zeit vom 24. November 2011 bis zum 29. Januar 2012
Übergangsgeld. Eine Kürzung der gesetzlichen Rente unterblieb in diesen Zeiträumen, weil Kranken- und Übergangsgeld die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten.
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Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni
2011 vom Krankengeldbezug in Kenntnis gesetzt hatte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 das Ruhen der Betriebsrente
wegen des Bezugs von Krankengeld ab dem 6. Dezember 2010 fest. Zugleich forderte sie bis zum 31. Juli 2011 erbrachte Rentenleistungen in
Höhe von 1.149,60 € zurück und verrechnete diesen Betrag später nach
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin mit anderen
Rentenleistungen.
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Die Beklagte beruft sich auf § 39 ihrer Satzung (im Weiteren:
BayZVKS) in der Neufassung vom 25. Juni 2002, wo es auszugsweise
heißt:
-4-
"§ 39 Nichtzahlung und Ruhen
(1) 1 Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2 Die Betriebsrente
ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen,
für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters
aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet
wird. 3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilre nte gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines en tsprechenden Anteils gezahlt.
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes
nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die B etriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden
Anteils gezahlt.
(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt
wird.
(4) 1 Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte
ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz
Aufforderung der Kasse keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.
2
Die Kasse kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des
für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten
Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine
Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Kranke nversicherung zu erstatten ist. […]"
-5-
7
Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für unzulässig und
fordert die einbehaltenen bzw. verrechneten Rentenzahlungen. Zuletzt
hat sie Zahlung in Höhe von 2.201,64 € nebst Zinsen und Erstattung von
Rechtsverfolgungskosten begehrt.
8
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
9
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe trotz des
Bezugs von Krankengeld Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente. Deren
Ruhen komme nach § 39 Abs. 5 BayZVKS für die Zeit nach Rentenbeginn nur in Betracht, wenn Krankengeld nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI
auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen sei. An
dieser Voraussetzung fehle es, da die Klägerin Krankengeld für eine
nach Rentenbeginn eingetretene Arbeitsunfähigkeit erhalten habe. Dieses Krankengeld sei nach § 96a Abs. 3 SGB VI dem Arbeitsentgelt
gleichgestellt und mithin auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung grundsätzlich anzurechnen. Darauf, dass diese Anrechnung im Streitfall wegen Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen
unterblieben sei, komme es nicht an, denn § 39 Abs. 5 BayZVKS nehme
lediglich auf § 96a Abs. 3 SGB VI, nicht jedoch auf die Anrechnungsvor-
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schriften zu den Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI
Bezug. Die Satzungsbestimmung sei daher nur anzuwenden, wenn
Krankengeld zwar in der Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente, jedoch
wegen einer schon vor Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit
gezahlt werde; nur in diesem Fall werde das Krankengeld dem Arbeitsentgelt gemäß § 96a Abs. 3 SGB VI nicht gleichgestellt und sei deshalb
nicht auf die gesetzliche Rente anzurechnen.
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Dieser Auslegung stehe der Zweck der Satzungsbestimmung, einerseits eine Leistungskumulation zu begrenzen und andererseits eine
zweimalige Anrechnung zu vermeiden, nicht entgegen. Durch die Zahlung des Krankengeldes anstelle des Arbeitsentgelts trete hier keine
Leistungskumulation ein. Auch eine Doppelanrechnung erfolge nicht, d a
das Krankengeld weder auf die gesetzliche Rente noch auf die Betrieb srente angerechnet werde.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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§ 39 Abs. 5 BayZVKS bestimmt unter anderem, die Betriebsrente
ruhe in Höhe des Betrages eines für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenvers icherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist. Damit hat die Beklagte inhaltsgleich die Regelung aus § 12 Abs. 5 des Tarifvertrages
über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages
Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV-K) übernommen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden die Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen
als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversich erungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Ve rsicherungsnehmern mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten der versicherten Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Senatsurteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 106 ff. unter
2 a [juris Rn. 10-13]; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011,
611 Rn. 11; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 13; vom
24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15, jeweils zur Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; vom 14. Juni
2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8 zur Satzung der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen einer solchen Gruppenversicherung kommt es auch auf das
Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (Senatsurteile vom 12. Januar 2011; vom 29. September 2010; vom
24. März 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06,
VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04, VersR
2007, 676 Rn. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248
Rn. 8; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a [juris Rn. 27]).
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2. Er wird zunächst die in § 39 BayZVKS getroffene Regelung über
Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente als Ganzes in den Blick ne hmen und feststellen, dass die von der Beklagten gewährte Betriebsrente
in Abhängigkeit von der gesetzlichen Rente gezahlt wird. So ist in § 39
Abs. 1 BayZVKS bestimmt, die Zahlung der Betriebsrente ende mit dem
Ende der gesetzlichen Rente und werde bei Fortsetzung der gesetzlichen Rentenzahlungen wieder geleistet. § 39 Abs. 2 BayZVKS kann der
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Versicherte weiter entnehmen, dass bei Anrechnung eines Hinzuve rdienstes auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente auch die Zusat zrente wegen Erwerbsminderung einer entsprechenden Anrechnung des
Hinzuverdienstes unterliegt. Der Versicherte wird diese Regelung so verstehen, dass ihm Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung - sowohl
aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der Zusatzvers icherung - nicht zustehen sollen, soweit ein Hinzuverdienst bestimmte
Grenzen übersteigt und daher auf die Rentenleistungen anzurechnen ist.
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Die Grenzen eines insoweit neben der Erwerbsminderungsrente
unbedenklichen Hinzuverdienstes sind für die gesetzliche Rente in § 96a
Abs. 1 und 2 SGB VI festgelegt. § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB
VI, auf welchen der Versicherte in § 39 Abs. 5 BayZVKS hingewiesen
wird, bestimmt insoweit ergänzend, dass bei der Feststellung eines Hi nzuverdienstes neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
dem Arbeitsentgelt oder -einkommen der Bezug von Krankengeld gleichsteht, welches aufgrund einer nach Rentenbeginn eingetretenen Arbeit sunfähigkeit geleistet wird. Daraus kann der durchschnittliche Versicherte
entnehmen, dass ein - anstelle seines Hinzuverdienstes - im Krankheitsfalle gezahltes Krankengeld grundsätzlich in gleicher Weise wie der ursprüngliche Hinzuverdienst nach § 39 Abs. 2 BayZVKS auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen ist und insoweit di eselben Hinzuverdienstgrenzen gelten. Daraus folgt weiter, dass das einen Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld ohne Einfluss sowohl auf
die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung als auch die Zusatzre nte der Beklagten bleibt, solange die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen
aus § 96a Abs. 2 SGB VI nicht überschritten werden.
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3. § 39 Abs. 5 BayZVKS enthält eine weitere Regelung über das
Ruhen der Betriebsrente infolge von Krankengeldzahlungen. Die Satzungsklausel setzt für das Ruhen einer Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte ein nach Rentenbeginn
gezahltes Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält,
welches nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist.
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a) Die Bestimmung wirft für den durchschnittlichen Versicherten,
der in erster Linie vom Klauselwortlaut ausgehen wird, die Frage auf, ob
davon auch ein den Hinzuverdienst ersetzendes Krankengeld erfasst
wird, welches lediglich infolge einer Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI nach § 96a Abs. 1 SGB VI nicht auf
die gesetzliche Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist, oder ob die
Bestimmung nur in Fällen anzuwenden ist, in denen eine Krankengelda nrechnung schon an den Voraussetzungen des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB VI scheitert.
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b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sprechen sowohl der Bedingungswortlaut als auch der systematische Regelungszusammenhang, in den die Bestimmung gestellt ist, für die letztgenannte
Auslegung.
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§ 39 Abs. 5 BayZVKS macht dem durchschnittlichen Versicherten
schon nicht deutlich, dass mit dieser Klausel die in § 39 Abs. 2 BayZVKS
getroffene Regelung über Hinzuverdienst ergänzt oder verändert werden
soll. Im Anschluss an § 39 Abs. 2 BayZVKS enthalten die Absätze 3 und
4 der Satzungsbestimmung weitere selbständige Regeln über das Ruhen
der Zusatzrente bei Versagung der gesetzlichen Rente (Abs. 3) sowie im
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Falle eines Wohnsitzes des Versicherten außerhalb der Europäischen
Union (Abs. 4). Diese Ruhenstatbestände stehen mit der in § 39 Abs. 2
BayZVKS getroffenen Regelung über Hinzuverdienst ersichtlich in keinem inneren Zusammenhang. Hätte der Satzungsgeber mit der erst in
Absatz 5 getroffenen Regelung die bereits in Absatz 2 getroffene Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdienst modifizieren oder ergänzen wollen, hätte es daher nahegelegen, die Regelung entweder in A bsatz 2 selbst oder zumindest im unmittelbaren Anschluss daran in Abs atz
3 zu treffen. § 39 Abs. 5 BayZVKS verweist im Übrigen für die Frage der
Anrechenbarkeit von Krankengeld auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente lediglich auf § 96a Abs. 3 SGB VI, welcher die grundsätzlichen Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Krankengeldes regelt,
nicht jedoch auf § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI, wo die für eine Anrechnung
maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geregelt sind.
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Auch soweit sich der durchschnittliche Versicherte bemüht, den inhaltlichen Regelungszusammenhang zu erfassen, in den § 39 Abs. 5
BayZVKS gestellt ist, deutet für ihn die in Absatz 2 der Klausel getroffene Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdienst auf beide Renten
in Verbindung mit § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI darauf hin,
dass die Frage einer Anrechnung von Hinzuverdienst oder (diesen ersetzendes) Krankengeld dort abschließend geregelt ist und § 39 Abs. 5
BayZVKS, in welchem von einem Hinzuverdienst nicht die Rede ist und
die Nichtanwendung des § 96a Abs. 3 SGB VI gerade vorausgesetzt
wird, einen anderen Fall regelt.
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c) Bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis de s § 39
Abs. 5 BayZVKS ergeben sich zudem inhaltliche Widersprüche, die sich
für den durchschnittlichen Versicherten nicht auflösen lassen.
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aa) Beträfe auch die in § 39 Abs. 5 BayZVKS getroffene Ruhen sregelung das einen Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld im Sinne
von § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI und hinge das Ruhen
der Betriebsrente davon ab, ob das Krankengeld die Hinzuverdiens tgrenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI unterschreitet, stünde der Versicherte
- wie die Klägerin im Streitfall - bei Erhalt eines niedrigen Krankengeldes
unter Umständen schlechter da, als wenn das Krankengeld die Hinzuverdienstgrenze überschritte. Denn in diesem Fall wäre die Betriebsrente
lediglich nach § 39 Abs. 2 BayZVKS anteilig zu kürzen, während sie bei
Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe zum Ruhen
gebracht werden könnte.
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bb) Der durchschnittliche Versicherte wird den Sinn der gesetzl ichen und satzungsmäßigen Verbote des Kumulierens sozialer Leistu ngen darin erkennen, dass bestimmte Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehrfach ausgeglichen werden sollen und er insoweit
nicht besser gestellt werden soll als durch das zu ersetzende Arbeitsentgelt oder -einkommen (vgl. BT-Drucks. 13/8671, S. 118; Jentsch in
jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. § 96a Rn. 31). Er wird deshalb verstehen, dass
er für denselben Einnahmeausfall nicht mehrfachen Ausgleich von ve rschiedenen sozialen Leistungsträgern erhalten kann, sofern eine solche
Kumulation ihm nicht - wie bei der von der Beklagten getragenen Zusatzversorgung neben der gesetzlichen Rente - ausdrücklich gesetzlich oder
vertraglich zugesagt ist. Er wird mithin weiter verstehen, dass derselbe
Erwerbsausfall ihm nicht zugleich durch Renten- und Krankengeldzahlungen ausgeglichen werden soll. Dieses Verständnis setzt allerdings voraus, dass zwischen beiden Ansprüchen eine Kongruenz hinsichtlich des
auszugleichenden Einnahmeausfalls besteht (vgl. zur Kongruenz auch
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BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 3/15 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, hier zitiert aus juris Rn. 10 und 24).
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An dieser Deckungsgleichheit des Ausfallgrundes fehlt es im
Streitfall. Die Klägerin hat vor ihrer Krebserkrankung einen Ausgleich für
ihre zuvor bereits erlittene teilweise Erwerbsminderung in Form von g esetzlicher Erwerbsminderungsrente und Zusatzrente erhalten und dan eben aus ihrer verbliebenen (und insoweit nicht durch Rentenzahlungen
ausgeglichenen) Arbeitskraft einen unterhalb der maßgeblichen Hinz uverdienstgrenzen liegenden Hinzuverdienst erzielt. Das nach
ihrer
Krebserkrankung bezogene Krankengeld hat allein den Wegfall der diesen Hinzuverdienst tragenden Rest-Arbeitsfähigkeit, nicht hingegen die
bereits zuvor erlittene Erwerbsminderung ausgeglichen. Von einer Leistungskumulation kann insofern keine Rede sein. Die Ruhensentscheidung der Beklagten hat deshalb auch nicht eine nach der Erkrankung der
Klägerin
eingetretene
Besserstellung
beseitigt,
sondern
zu
einer
Schlechterstellung geführt, denn vor ihrer Krebserkrankung bezog die
Klägerin zwei Erwerbsminderungsrenten und ihren Hinzuverdienst, während ihr danach infolge der Entscheidung der Beklagten lediglich die g esetzliche Erwerbsminderungsrente und das Krankengeld als Ersatz für
den ausgefallenen Hinzuverdienst verblieb.
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cc) Die dargelegten inhaltlichen Widersprüche, welche sich bei der
von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 39 Abs. 5 BayZVKS e rgeben, werden den durchschnittlichen Versicherten in der Annahme b estärken, dass die in § 39 Abs. 5 BayZVKS getroffene Regelung für Kra nkengeld im Sinne von § 96a Abs. 3 SGB VI, welches einen Hinzuverdienst ersetzt, keine Anwendung findet, gleichviel ob es die Hinzuve rdienstgrenzen überschreitet oder nicht.
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4. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nicht ersichtlich sei,
in welchen Fällen § 39 Abs. 5 BayZVKS bei der hier vertretenen Auslegung noch zur Anwendung komme, überspannt sie die Anforderungen an
die Erkenntnismöglichkeiten eines juristisch nicht vorgebildeten durc hschnittlichen Versicherten. Er hat keinen Überblick über die komplizierten
sozialrechtlichen Regelungen zur Anrechnung von Krankengeld. Insb esondere ist ihm auch die gesetzliche Regelung in § 50 SGB V über die
Beendigung oder Kürzung von neben Rentenzahlungen gewährtem Kran kengeld nicht geläufig. Er ist deshalb zu der von der Beklagten angesprochenen Prüfung nicht in der Lage. Auch soweit die Revision geltend
macht, die Beschränkung der Regelung in § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a SGB VI auf Krankengeld, das aufgrund einer erst nach Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, habe ihren
Grund allein in einer unterschiedlichen Leistungsabwicklung der Kra nkenkassen, und erlaube nicht den Rückschluss, dass § 39 Abs. 5
BayZVKS lediglich auf Krankengeld anzuwenden sei, welches wegen e iner vor Rentenbeginn eingetretenen Erkrankung gezahlt werde, ist der
durchschnittliche Versicherte zu solchen Überlegungen nicht in der Lage,
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weil sie im Bedingungswortlaut keine ausreichende Stütze finden und er
weder die Entstehungsgeschichte und Motive des § 39 Abs. 5 BayZVKS
noch des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI kennt.
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.09.2012 - 233 C 11551/12 LG München I, Entscheidung vom 13.08.2013 - 20 S 22851/12 -