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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 309/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR309.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai
2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.
Der Streitwert wird für die Revision des Klägers auf
6.000 € und für die Revision der Beklagten auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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I. Der am 23. Dezember 1948 geborene, mithin rentenferne Kläger
wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
ihm von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sa tzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat seine auf
Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der
Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von
der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vom Kläger
erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin dlich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e rkannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt.
Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209,
201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe
weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit
zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
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II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision des Klägers nicht mehr vor, und die Revision des Klägers hat keine
Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße
liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de s Klägers,
die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star tgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t-
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schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
in § 73 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en tscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
- IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41).
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III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B eklagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko sten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B eschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.).
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -