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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 240/08
vom
10. November 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
am 10. November 2010
beschlossen:
Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk
und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung
gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom
15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch
ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
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Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend:
Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das
gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle
des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage
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der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-
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mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen
nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag
ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei
der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
Terno
Wendt
Felsch
Dr. Kessal-Wulf
Lehmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -