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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 227/09
vom
21. September 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. September 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 30. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 23.821,33 €.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
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Gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO weist der Senat ergänzend auf
Folgendes hin:
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1. Zwar ist - anders als das Berufungsgericht meint - bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum
Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das L eistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar
oder "unerwartet" war (hier: Teil B. § 1 Nr. 1 der "Versicherungsbedingungen
Reise-Versicherungen
für
Besucher
der
Bundesrepublik
Deutschland - Reise-Krankenversicherung" - im Folgenden: AVB), auf
die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person abzustellen (vgl. OLG Köln NVersZ 1999, 131, 132; OLG Hamm
VersR 2001, 1229 f.; vgl. auch OLG Brandenburg VersR 2002, 350; Nies ,
NVersZ 2001, 535, 536). Anderenfalls würde die dem Versicherer nach
der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende G efahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen (vgl.
dazu Senatsurteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93, VersR 1994, 549
unter 2).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber nicht dar, dass dem
Berufungsgericht damit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unte rlaufen wäre, der die Zulassung der Revision erfordert. Das Berufungsg ericht ist von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, der
von der Versicherten während ihres Deutschlandaufenthalts erlittene
Herzinfarkt sei ungeachtet ihrer - insbesondere auch koronaren - Vorerkrankungen "unerwartet" eingetreten und mithin versichert.
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Die zutreffende - subjektive - Auslegung des Begriffs "unerwartet"
führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch sie erforderte es nicht, den m edizinischen Sachverständigen zu der Frage zu hören, inwieweit die Vo rerkrankungen der Versicherten und der mit der Reise von den Philipp inen nach Deutschland verbundene Klimawechsel ihr Herzinfarktrisiko
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nach medizinischem Ermessen objektiv erhöht hatten (vgl. dazu auch
OLG Köln NVersZ 1999, 131 ff.). Entscheidend wäre allein gewesen,
welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten
durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden waren. Dass der
Sachverständige nicht angehört worden ist, stellt deshalb keine en tscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten
dar.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch im Übrigen ke ine
Umstände auf, die den Schluss nahelegen, der Versicherungsnehmer
oder die Versicherte hätten mit einem Herzinfarkt während des Deutsc hlandaufenthalts gerechnet. Dagegen spricht vor allem, dass die Vers icherte ungeachtet der Lebensgefahr, die mit einem Herzinfarkt verbunden sein kann, ihre Reise angetreten hat.
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3. Ob der Herzinfarkt "absehbar" im Sinne des Leistungsau sschlusses des § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB war, kann dahin stehen. Beim
Vergleich der Leistungsbeschreibung des § 1 Nr. 1 AVB mit dem Risikoausschluss in § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und
plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen, wä hrend die Behandlung bereits bestehender und bekannter Vorerkrankungen einschließlich möglicher Behandlungsfolgen vom Versicherung sschutz ausgenommen ist. Er wird daher annehmen, dass eine akute, u nerwartete Erkrankung i.S. des § 1 Nr. 1 AVB etwas anderes ist als die
bekannten Beschwerden, Erkrankungen und Verletzungen, denen der
Leistungsausschluss allein gilt.
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Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zwischen ersta ttungsfähigen Kosten für die Behandlung der akuten Erkrankung (des
Herzinfarktes) und nicht erstattungsfähigen Kosten für die Behan dlung
der bekannten Vorerkrankungen unterschieden. Dass es den Herzinfarkt
der Versicherten als bedingungsgemäß akute Erkrankung eingestuft hat,
nimmt die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hin.
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Lehmann
Felsch
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2009 - 9 O 485/07 OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2009 - 20 U 62/09 -