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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 209/03
Verkündet am:
24. Oktober 2007
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 13. August 2003 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995
eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Gegen Zahlung einer Einmalprämie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange
Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Kapitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den Überschüssen
versprochen. Der Kläger machte zum 1. November 2000 von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Gesamtvergütung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in Höhe von
30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Klägers auch ein Abzug von
3.063,12 DM (= 1.566,15 €) für Abschluss- und Verwaltungskosten.
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Der Kläger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen
Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom
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Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Bestimmung (dort § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung).
3
Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der Kündigung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile
gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgemäß bis zum Ende
durchgeführt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von § 13
Abs. 1 AVB nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung.
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Der Kläger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen abgewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 € weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist nicht begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei zum Abzug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr
ein entsprechender Anspruch gegen den Kläger zustehe. Der Anspruch
ergebe sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspreche § 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, die
Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001
(aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach
§ 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, könne offen bleiben. Der An-
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spruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der ergänzenden
Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und
der Verwaltung von Versicherungsverträgen wie bei jedem anderen Finanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer
auch in § 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten aus den Prämien und den Kapitalerträgen vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der vom Bundesgerichtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe.
Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kläger die
damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe
hinnehmen müssen. Die Höhe des Abzugs sei nicht zu beanstanden.
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2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. § 13 Abs. 1 AVB
ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die entstandene Vertragslücke ist zu schließen, weil die Abschlusskostenverrechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rechnungslegung betrifft. Die Lückenausfüllung ist im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die
(nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Prämie verrechnen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgemäß
bis zum Ablauf durchgeführt wurde. Ob die Mittel für die Prämienzahlung
aus einer früheren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen
Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines
neuen Vertrages handelte.
8
Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom
12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung
(BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke sachgerecht im Wege der er-
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gänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese Auslegung führt
zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des
Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach
dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der
Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien
Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Senat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung
des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrechtlich und rechnungsmäßig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertragsrechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt für die
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sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbundenen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbetrag
von
1.566,15 €
enthaltenen
Verwaltungskosten
(vgl.
§ 43
RechVersV).
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 LG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -