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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 154/15
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. November 2015
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts
München - 25. Zivilsenat - vom 29. Januar 2015 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.848,19 €
Gründe:
1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil
der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende
Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.
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1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits
über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von
20% festzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR
37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3). Die Monatsprämie für die Krankenvers i-
-3-
cherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung beträgt hier
590,72 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 19.848,19 € (Jahre sprämie von 7.088,64 € x 3,5 abzüglich 20%).
3
2. Leistungsansprüche, die mit Blick auf ihre noch ausstehende
Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen wären (vgl. dazu S enatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11 aaO Rn. 4), hat der
Kläger in diesem Rechtsstreit nicht angekündigt.
4
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung
eine
Entscheidung
des
Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103
-4-
Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.08.2014 - 33 O 520/13 OLG München, Entscheidung vom 29.01.2015 - 25 U 3771/14 -