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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 138/07
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vom
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28. Mai 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
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Dr. Franke
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am 28. Mai 2008
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
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27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Mit der rechtzeitig gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangenen Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich
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nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ihrer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers,
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unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst,
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sondern von ihr geleistet worden sein sollte, müsse aus dem Umstand,
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dass der Erblasser dieses Schriftstück den (im Erbscheinsverfahren vernommenen) Zeugen S.
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, H.
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und G.
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mit der Bemerkung
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gezeigt habe, "das haben wir gemacht", der Schluss gezogen werden,
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dass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch
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wenn das Schriftstück kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament sei, keine Erbunwürdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht
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auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen.
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2
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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Zeugen brauchten
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nicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss
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vom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen gestellte Behauptung zutrifft, das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 habe,
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als es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklagten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich für die
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Zeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt
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werden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für
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die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997
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nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einverständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Nach Aussage des Zeugen Notar S.
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vor dem Nachlassgericht
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wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom
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14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das
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haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück
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vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben,
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nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei
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seinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen,
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dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde.
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Anhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom
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14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte,
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nämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses spätere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als
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Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) gewertet
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haben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4
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BGB).
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Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit
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erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshandlung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis
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als zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997
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einverstanden gewesen sein könnte, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwogen wird.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Seiffert
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -
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