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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 116/15
vom
5. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:050717BIVZR116.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 5. Juli 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
11. Februar 2015 durch Beschluss nach § 552a Satz 1
ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Streitwert: 4.829 €
Gründe:
1
I. Der Kläger leidet infolge des Ausfalls von Nervenfunktionen an
einer Fußhebeschwäche, deretwegen ein Elektrostimulationsgerät "Walk
Aide 1000" eingesetzt werden soll, welches über eine Manschette elektrische Signale an den Peronealnerv sendet und so die Steuerung des
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Fußes und Fußgelenks ermöglicht. Er streitet mit seinem privaten Kra nkenversicherer darüber, ob dieser die Kosten für das Gerät in Höhe von
4.829 € erstatten muss.
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Die Versicherungsbedingungen der seit dem 1. Januar 2008 b estehenden Krankheitskostenvollversicherung regeln unter Teil II § 5 Abs.
4 die Erstattung von Hilfsmitteln wie folgt:
"Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit
ausschließlich
a)
die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädische Stützapparate, orthopädische Einlagen, Gumm istrümpfe, Beinprothesen, Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Stoma-Versorgungsartikel, Hörgeräte und handbetriebene Standardkrankenfahrstühle, …
[es folgen unter b) und c) Regelungen betreffend Se hhilfen und orthopädische Schuhe]
Zusätzlich sind bei medizinischer Notwendigkeit ausschließlich die Aufwendungen für folgende Hilfsmittel erstattungsfähig, sofern sie nach vorheriger Abstimmung mit
… [dem Versicherer] über das Hilfsmittel-Management …
[des Versicherers] bezogen werden:
Heimmonitore … zur Vorbeugung gegen plötzlichen
Kindstod (SIDS), Sauerstoffgeräte, Ernährungspumpen, Wechseldruckmatratzen/-systeme, Krankenbetten
in funktionaler Standardausführung, Schmerzmittelpumpen, Beatmungsgeräte, Schlafapnoegeräte, MotorBewegungsschienen und Heimdialysegeräte."
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Der Kläger meint, das Elektrostimulationsgerät sei ein orthopädischer Stützapparat im Sinne der genannten Bedingungen, die insoweit
weit und "zukunftsfähig" ausgelegt werden müssten. Jedenfalls sei das
Gerät auch den erstattungsfähigen "Beinprothesen" und/oder "MotorBewegungsschienen" zuzuordnen. Im Übrigen sei der beklagte Krankenversicherer verpflichtet, zumindest die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbar zuzusichern. In der gesetzlichen
Krankenversicherung sei das Elektrostimulationsgerät als medizinisch
notwendiges Hilfsmittel erstattungsfähig.
4
II. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Elektrostimulationsgerät
sei kein bedingungsgemäßer orthopädischer Stützapparat, es erfülle keine Stützfunktion, sondern stimuliere lediglich Beinnerven. Die Beschränkung der Hilfsmittelkostenerstattung auf einen abschließenden Katalog
von Hilfsmitteln sei wirksam. Dem stehe auch die Einführung der Basi starife in der privaten Krankenversicherung nicht entgegen, denn nur in
diesen Basistarifen sei der private Krankheitskostenversicherer verpflic htet, das Mindestmaß der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu bieten. Bei anderen Tarifen richte sich der Umfang der geschuldeten Versicherungsleistungen in den Grenzen des § 307 BGB all ein
nach den vereinbarten Versicherungs- und Tarifbedingungen.
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Das Elektrostimulationsgerät sei auch keine Beinprothese im Sinne
von Teil II § 5 Abs. 4 der Bedingungen, weil es kein Körperteil ersetze.
Ob das Gerät eine Motor-Bewegungsschiene im Sinne der Klausel sei,
könne dahinstehen, weil eine Kostenerstattung insoweit nur nach - hier
nicht erfolgter - Abstimmung mit dem Hilfsmittelmanagement des Versi-
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cherers in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen fehle dem Geräte das
"Element des Schienens".
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Auf die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels komme es
nach allem nicht an. Weiter könne offen bleiben, ob ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Anspruch auf eine vorher ige Deckungszusage habe.
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Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
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III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen
nicht mehr vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a
Satz 1 ZPO).
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1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Regelungen über die E rstattung der Kosten für Hilfsmittel in Teil II § 5 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen dahin ausgelegt, dass dort ein abgeschlossener Katalog
erstattungsfähiger Hilfsmittel erstellt ist. Das ergibt schon die zweimalige
Verwendung des Wortes "ausschließlich" vor den jeweiligen Aufzählungen von Hilfsmitteln. Dagegen erinnert die Revision auch nichts (zur
Wirksamkeit abgeschlossener Hilfsmittelkataloge vgl. Senatsurteil e vom
19. Mai 2004 - IV ZR 176/03, juris Rn. 26 ff.; IV ZR 29/03, r+s 2004, 423
unter 3 b; OLG Köln r+s 2016, 248; OLG Hamm VersR 2017, 681).
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2. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe das Elektrostimulationsgerät zu Unrecht nicht als bedingungsgemäßen Stützapparat
eingestuft und verkannt, dass eine "zukunftsfähige" Auslegung der Hilfsmittelliste geboten sei, deckt das weder einen Revisionszulassungsgrund
noch einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
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a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd igung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismö glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs rechtliche
Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 16. November 2016 - IV ZR
356/15, VersR 2017, 85 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92,
BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).
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Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der
Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen
Lebens maßgebend ist (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12,
VersR 2013, 995 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - IV ZR
17/10, VersR 2011, 1179 Rn. 14 m.w.N.).
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b) Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht beachtet und zu
Recht angenommen, für einen orthopädischen Stützapparat sei eine
Stützfunktion bezeichnend, die das Stimulationsgerät nicht erfülle. Ein
Stützapparat ist nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ein
mechanisches Gerät, das infolge seiner eigenen Stabilität in der Lage
ist, Gewichte oder Kräfte aufzunehmen, um so Körperteile oder Glie dmaßen, die damit überfordert sind, zu unterstützen, zu entlasten
und/oder zu ersetzen (vgl. dazu auch OLG Köln r+s 2016, 248 Rn. 27).
Ein Gerät, das lediglich elektrische Impulse aussendet, um Muskeln a nzuregen, übernimmt deren Stützfunktion nicht. Insoweit zielt der Revisionsangriff auf eine analoge Erweiterung der Hilfsmittelliste, die sich a ngesichts der oben beschriebenen Regelungstechnik eines abgeschlossenen Hilfsmittelkatalogs verbietet.
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c) Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit ein
grundsätzlicher Klärungsbedarf infolge einer Diskussion in Rechtspr echung und Literatur über die genannte Auslegung bestünd e. Auch das
Berufungsgericht hat einen solchen Klärungsbedarf nicht angenommen,
sondern die Revision allein mit Blick auf die nachfolgende Rechtsfrage
zugelassen.
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3. Die Revision meint, selbst wenn das vom Kläger genutzte St imulationsgerät nicht unter die Geräte der Hilfsmittelliste zu subsumieren
sei, sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie - auch unter Zugrundelegung des hier vereinbarten Tarifs - seit Einführung des
Basistarifs in der privaten Krankenversicherung nicht mehr hint er den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, welche die Kosten für
das Elektrostimulationsgerät erstatte, zurückstehen dürfe. Mit § 193
Abs. 3 VVG sei ein gesetzlicher Mindeststandard für alle nach dem
1. April 2007 (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG) abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge eingeführt worden. Der von den Versicherern a nzubietende Basistarif, dessen Leistungen in Art, Umfang und Höhe den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches V entspr echen müssten, garantiere deshalb einen gesetzlich geregelten Mindestschutz, der auch in anderen Krankenversicherungstarifen zu gewährlei sten sei (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2014 - 7 U 224/13
n.v. unter II 6, 7; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. § 192 Rn. 14; Wandt,
Versicherungsrecht 5. Aufl. Rn. 1307; Grote/Bronkars, VersR 2008, 580,
581).
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a) Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es a nders als das Oberlandesgericht Stuttgart (aaO) angenommen hat, das
Gebot, nicht hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
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rung zurückzubleiben, gelte nur für den - hier nicht vereinbarten - Basistarif.
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b) Der genannte Revisionszulassungsgrund einer Divergenz der
Berufungsentscheidung zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
(aaO) ist jedoch inzwischen entfallen, und die Revision hat auch insoweit
keine Aussicht auf Erfolg.
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Nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils hat der S enat aus Anlass der - aus anderen Gründen erfolgten - Aufhebung des
genannten Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesprochen,
dass er dessen Auffassung, die Tarifbedingungen in der privaten Kran kheitskostenversicherung müssten sich wegen der Versicherungspflicht
aus § 193 Abs. 3 VVG und der Substitutionsfunktion der privaten Kra nkenversicherung in der W eise an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung messen lassen, dass sie deren Leistungsumfang nicht
unterschreiten dürften, nicht teilt (Senatsurteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR
181/14, r+s 2015, 405 Rn. 22).
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Vielmehr hat er wiederholt entschieden, dass schon wegen der
Strukturunterschiede beider Systeme Versicherte einer privaten Kra nkenversicherung nicht erwarten könnten, in gleicher Weise versichert zu
sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. nur S enatsurteil vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, r+s 2009, 246 Rn. 16
m.w.N.). Demzufolge kann jedenfalls für Krankheitskostenversicheru ngen, die - wie hier - nicht im Basistarif abgeschlossen sind, den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V, hier insbesondere § 33 Abs. 1
Satz 1 SGB V, kein das Leistungsversprechen des privaten Krankenve rsicherers bestimmendes gesetzliches Leitbild entnommen werden. Das
ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG in
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anderen Tarifen als dem Basistarif eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von bis zu 5.000 € zulässt, während für den Basistarif
niedrigere Obergrenzen für die Selbstbeteiligung gelten (Selbstbeteiligungsstufen bis maximal 1.200 €, vgl. schon § 12 Abs. 1a Satz 3 VAG in
der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, jetzt § 152 Abs. 1
Satz 3 VAG).
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren
erledigt worden.
Dr. Karczewski
Dr. Götz
ist
durch
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 17.06.2014 - 146 C 29/14 LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 23 S 13/14 -