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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 27/02
vom
10. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. September 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß
des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600
Gründe:
I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein
mit Sitz in H.
. Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-
sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen,
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die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtigter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H.
ansässiger
Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen
hatte.
Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten (420,80

 "!
DM zuzüg-
lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfleger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von
100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat
das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse
vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR
2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit
unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
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(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung
der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist
jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen
aufzuheben.
2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach
Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII
ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW
2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und
vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf