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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 69/17
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Verkündet am:
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15. November 2018
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Kiefer
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Justizangestellter
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 839 A Fc; ZPO § 538 Abs. 2; SächsBRKG § 3 Nr. 3
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a) Ist die auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gestützte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil das Berufungsgericht über den Anspruchsgrund nicht vollständig selbst befunden hat, und war die Aufhebung und Zurückverweisung
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gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, da das Erstgericht ein
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unzulässiges Teilurteil erlassen hat, so ist das Berufungsurteil vom Revisionsgericht aufzuheben, weil die Bindungswirkung der Rechtsauffassung
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des Berufungsgerichts für das Erstgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 4 ZPO einerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO andererseits unterschiedlich weit reicht. In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Sache direkt - unter Aufhebung des Ersturteils - an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.
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b) Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat Sachsen
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(Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - SächsBRKG) der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Für
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Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften in Sachsen
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die Rettungszweckverbände beziehungsweise die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben.
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BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17 - OLG Dresden
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LG Chemnitz
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ECLI:DE:BGH:2018:151118UIIIZR69.17.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 15. November 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
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sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten zu 1 und die Berufungen des Klägers und seiner Streithelferin werden das Urteil des 4. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2017 und das
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Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
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27. Juli 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf der fehlerhaften Behandlung während eines Notarzteinsatzes auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.
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Der am 17. Juli 2010 geborene Kläger verbrühte sich am Abend des
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12. Dezember 2011 mit heißem Tee den Kopf-, Hals- und Brustbereich. Seine
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Eltern verständigten die Rettungsleitstelle Annaberg des erstbeklagten Landkreises und forderten ärztliche Hilfe an. Daraufhin traf ein Rettungswagen ein,
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den die Beklagte zu 3, eine Fachärztin für Innere Medizin, als verantwortliche
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Notärztin begleitete. Während des Einsatzes wurde der Beklagte zu 2, ein
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Facharzt für Anästhesie, zur Intubation des Klägers hinzugezogen. Nachfolgend
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zeigten sich bei dem Kläger unter anderem eine anoxische Hirnschädigung,
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eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie, ein Hirnödem und eine armbetonte spastische Tetraparese. Der Kommunale Schadensausgleich als Versicherer des Beklagten zu 1 leistete im Jahre 2013 ohne Anerkennung einer
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Rechtspflicht Abschlagszahlungen an den Kläger auf den immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) in Höhe von insgesamt 80.000 €, welche der Beklagte
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zu 1 im Wege der Widerklage aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung
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des Versicherers zurückverlangt.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten zu 2 und 3 hätten ihre
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ärztlichen Pflichten verletzt. Sie hätten insbesondere nicht für eine ordnungsgemäße Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers während des Transports
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zum Krankenhaus gesorgt und deshalb nicht bemerkt, dass sich der Tubus
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disloziert habe, wodurch es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Klägers
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und dem nachfolgenden Hirnschaden gekommen sei. Der Beklagte zu 1 hafte
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in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die Beklagten zu 2 und 3 seien aus Behandlungsvertrag sowie
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gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB ersatzpflichtig.
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Die Beklagten haben ihre Passivlegitimation in Abrede genommen und
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einen schadenskausalen Behandlungsfehler bestritten. Die Haftung für etwaige
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Notarztfehler richte sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1
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hafte nicht, da die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst im Freistaat Sachsen nicht den Trägern des Rettungsdienstes, sondern
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den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den Verbänden der Ersatzkassen zugewiesen sei. Passivlegitimiert sei nach dem Sächsischen Gesetz über
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den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) allein
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die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV), die Streithelferin des
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Klägers. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten pflichtgemäß gehandelt.
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Das Landgericht hat mit Teil-Endurteil die Klage gegen den Beklagten
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zu 1 abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 1 80.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufungen des Klägers und
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seiner Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und
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die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner vom erkennenden
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Senat zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet.
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I.
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Das Berufungsgericht (GesR 2017, 232) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landgerichts
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sei der erstbeklagte Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert.
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Der Rettungsdienst sei im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
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Der Notarztdienst sei Bestandteil des Rettungsdienstes. Die Notärzte würden in
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Sachsen nicht von der Streithelferin des Klägers angestellt oder mit den Aufgaben der Notfallrettung betraut, sondern von den Rettungszweckverbänden beziehungsweise von den Landkreisen und Kreisfreien Städten, die sich nicht zu
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einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, hier also vom
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Beklagten zu 1. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen sei insofern nicht mit der
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in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung hafte, vergleichbar. Da das Landgericht - insofern folgerichtig - von
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einer Beweisaufnahme zum Haftungsgrund abgesehen habe, sei der Rechtsstreit im Hinblick auf den Beklagten zu 1 weder dem Grunde noch der Höhe
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nach zur Entscheidung reif. Insoweit sei die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Es sei eine umfangreiche
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Beweisaufnahme durchzuführen und den Parteien solle nicht eine Instanz genommen werden.
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II.
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1.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem maß-
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geblichen Punkt nicht stand. Das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts
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entsprach nicht den Anforderungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
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a) Zwar war der für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
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ZPO erforderliche Antrag sowohl vom Kläger als auch von seiner Streithelferin
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gestellt worden; ein Hilfsantrag genügte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011
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- II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6). Auch stritten die Parteien - entgegen der
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Meinung der Revision - nicht allein über den Umfang der Klageforderung, sondern auch über den Umfang der Widerklageforderung, nämlich über die berechtigte Höhe des dem Kläger möglicherweise zustehenden Schmerzensgeldanspruchs.
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b) Das Berufungsgericht hätte jedoch, wie die Revision zu Recht beanstandet, vor einer Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 4 ZPO über den Anspruchsgrund vollständig - also nicht nur über die
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Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - befinden müssen.
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aa) Hat das Erstgericht die Klage aus einem bestimmten sachlichen
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Grund abgewiesen, erachtet das Berufungsgericht diese Entscheidung für unzutreffend und hält es daher eine weitere materiell-rechtliche Prüfung auch des
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Anspruchsgrundes für erforderlich, so darf es die Sache insoweit nicht in den
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ersten Rechtszug zurückverweisen; vielmehr muss es über den Grund des
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Anspruchs insgesamt selbst entscheiden (Senatsurteil vom 21. Februar 1991
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- III ZR 169/88, NJW 1991, 1893 mwN; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR
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282/03, ZfBR 2004, 452; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 538 Rn. 44).
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bb) Dies hat das Oberlandesgericht vorliegend aber nicht getan, sondern
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sich auf die Bejahung der Passivlegitimation des erstbeklagten Landkreises
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beschränkt. An der vollständigen Erledigung des Anspruchsgrundes wäre es
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nicht unter dem Gesichtspunkt eines eigenen unzulässigen Teilurteils (§ 301
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ZPO) gehindert gewesen. Denn bei ihm war lediglich die Klage gegen den Be-
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klagten zu 1, nicht aber auch die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3, angefallen. Zudem hätte es die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 an sich ziehen
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können (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92,
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NJW-RR 1994, 379, 381 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999,
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1035, 1036; Zöller/Heßler aaO Rn. 55, jeweils mwN).
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c) Mangels vollständiger Erledigung des Anspruchsgrundes war es dem
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Berufungsgericht mithin versagt, eine Aufhebung und Zurückverweisung nach
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§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auszusprechen.
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2.
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Allerdings waren die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverwei-
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sung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.
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a) Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist
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namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden
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wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder
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Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als
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es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach
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§ 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche
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Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei objektiver
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Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Klagen gegen
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mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die
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Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen
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kommt. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine
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einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur
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zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf
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Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (s. zu alldem BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; vom
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17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, NVwZ 2004, 1526, 1527; vom 20. Dezember
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2016 - VI ZR 395/15, NJW 2017, 1745 f Rn. 7 und vom 21. November 2017
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- VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 f Rn. 7, jeweils mwN).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Zwar hat es die Klage gegen den Beklagten zu 1 aus
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Gründen abgewiesen, die allein die generelle haftungsrechtliche Verantwortlichkeit als Träger des Rettungsdienstes für Fehler der eingesetzten Notärzte
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- in Abgrenzung zur Passivlegitimation der Streithelferin des Klägers - betreffen.
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Diese Frage ist für die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gegenüber dem Kläger, die dieser auf den Abschluss eines Behandlungsvertrags und eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB
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stützt, an sich nicht relevant. Allerdings besteht die Möglichkeit von Divergenzen über gemeinsame präjudizielle Vorfragen bei einer abweichenden Beurteilung der Passivlegitimation des Beklagten zu 1 durch das Berufungsgericht.
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Bejaht das Berufungsgericht nämlich - wie auch hier - die haftungsrechtliche
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Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1, so müsste es über den Anspruchsgrund
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abschließend entscheiden und hierbei auch die Frage nach dem Vorliegen von
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Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 und 3 beantworten, die wiederum - gerade aus der Sicht des Landgerichts, das insoweit gemeint hat, Beweis erheben
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zu müssen - eine Voraussetzung für den Erfolg der Klage gegen letztere sein
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könnte. Die Gefahr einander sich widersprechender Entscheidungen konnte
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daher nicht ausgeschlossen werden.
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c) Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der
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Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den
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Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht
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der Verfügung der Parteien unterliegen - eingehalten worden sind (s. nur BGH,
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Urteile vom 12. Januar 1999 aaO und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ
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189, 356, 361 Rn. 19 mwN). Demnach rechtfertigt sich die Entscheidung des
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Berufungsgerichts im Ergebnis aus § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO.
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3.
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Gleichwohl ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten zu 1
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aufzuheben, weil die Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Landgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO einerseits und des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO andererseits unterschiedlich
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weit reicht.
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a) Die Rechtsauffassung des nach § 538 Abs. 2 ZPO zurückverweisenden Berufungsgerichts bindet das erstinstanzliche Gericht entsprechend § 563
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Abs. 2 ZPO (nur) insoweit, als seine Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar zugrunde liegt (s. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2016
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- VI ZR 437/14, NJW 2016, 1648, 1652 Rn. 33 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss
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vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02, NJOZ 2005, 3983, 3985). Eine Aufhebung
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nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO beruht allein auf der Auffassung des Beru-
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fungsgerichts, dass das erstinstanzliche Gericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe. Weitergehende rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts
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- wie hier: zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1 - würden das Erstgericht
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hingegen nicht binden. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
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ZPO entfaltet demgegenüber für das erstinstanzliche Gericht Bindungswirkungen für sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden rechtlichen Ausführungen
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des Berufungsgerichts, hier also insbesondere die Darlegungen zur Passivlegitimation des Beklagten zu 1.
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b) Somit bedarf das Berufungsurteil der Aufhebung, soll der Eintritt einer
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zu weit gehenden Bindungswirkung für das Erstgericht, wie hier geboten, verhindert werden.
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4.
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Die Sache ist indes nicht an das Berufungsgericht, sondern - unter
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gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteils - an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
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ZPO). Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall im Hinblick auf § 563
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Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994,
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379, 380 f; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356, 365 Rn. 29 und
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vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623, 624 Rn. 12 mwN).
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Zwar käme auch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht in Betracht,
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weil dieses zur Beseitigung des Verfahrensfehlers des Landgerichts den im
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ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen
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und darüber mitentscheiden könnte. Eine solche Verfahrensweise wäre hier
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aber nicht sachdienlich, denn sie hätte zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte Prozess - gegebenenfalls nebst umfangreichen Beweiserhebungen - erst in zweiter Instanz beginnen würde.
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5.
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Für den weiteren Prozessverlauf weist der Senat darauf hin, dass er - in
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Übereinstimmung mit der Ansicht des Berufungsgerichts - den erstbeklagten
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Landkreis für passivlegitimiert hält.
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a) Die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben ist im Freistaat
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Sachsen der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen.
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aa) Bezüglich des landesrechtlich geregelten Rettungsdienstes ist maßgeblich, ob dieser öffentlich-rechtlich organisiert ist oder nicht (s. etwa Senatsurteile vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01, BGHZ 153, 268, 270 f [Bayern]; vom
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16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 218 ff [Bayern] und vom
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12. Januar 2017 - III ZR 312/16, BGHZ 213, 270, 272 ff Rn. 9 ff [Thüringen]).
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Nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) ist Zweck dieses Gesetzes der
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wirksame Schutz der Bevölkerung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG umfasst der Rettungsdienst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche
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Aufgabe. In § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG wird Notfallrettung beschrieben als
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die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung
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von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer
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Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus
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oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. § 3 Nr. 3 SächsBRKG bestimmt die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, zu den Aufgabenträgern für den bodengebundenen Rettungsdienst. Nach § 31 SächsBRKG werden Notfallrettung und Krankentransport auf
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Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt.
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bb) Die Teilnahme eines Notarztes bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich hiernach als Ausübung eines öffentlichen Amts im Sinne des
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Art. 34 Satz 1 GG dar.
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b) Im amtshaftungsrechtlichen Sinne "anvertraut" wird den Notärzten ihre
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hoheitliche Betätigung im Rettungsdienst nicht durch die Arbeitsgemeinschaft
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Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV), die Streithelferin des Klägers, sondern durch die
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Rettungszweckverbände beziehungsweise durch die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Der Beklagte zu 1 hat sich insoweit erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall mit Wirkung ab 1. Januar 2013 mit der Kreisfreien Stadt
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Chemnitz zum Rettungszweckverband C.
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-E.
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zusammenge-
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schlossen.
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aa) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in
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deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt,
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bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft,
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die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung
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eröffnet hat. Steht der Amtsinhaber nicht als Beamter oder Behördenangestellter in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, ist er also nicht
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bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt, haftet die Körperschaft,
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die ihm durch Übertragung hoheitlicher Befugnisse ein öffentliches Amt anvertraut und ihm damit die Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn
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verliehen hat. Entscheidend ist dann, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO
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S. 274 Rn. 13 mwN).
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bb) Gemäß diesen Grundsätzen ist der erstbeklagte Landkreis als Anstellungskörperschaft anzusehen. Anders als im Freistaat Thüringen (s. dazu
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Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 ff Rn. 14 ff) sind die Kommunen
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beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen umfassende Träger der Aufgabe "bodengebundener Rettungsdienst".
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(1) Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 3 SächsBRKG. Im Gegensatz zu § 5
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Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) enthält die
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Bestimmung der Aufgabenträger in § 3 SächsBRKG keine ausdrückliche Herausnahme der notärztlichen Versorgung aus dem Aufgabenbereich der Kommunen (beziehungsweise der von ihnen gebildeten Zweckverbände).
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(2) Zwar bestimmt § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG ähnlich wie § 7 Abs. 1
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Satz 1 ThürRettG, dass die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen (in Thüringen: die Kassenärztliche Vereinigung) die
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notärztliche Versorgung im Rettungsdienst "sicherstellen". Während der Thüringer Gesetzgeber jedoch - auch ausweislich der Entstehungsgeschichte des
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Thüringer Rettungsdienstgesetzes - keine Differenzierung zwischen "Sicherstellung/Sicherstellungsträger" und "Aufgabe/Aufgabenträger" vorgenommen
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hat (s. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 276 ff Rn. 18 ff; vgl. auch
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inzwischen die ausdrückliche Bezeichnung der Kassenärztlichen Vereinigung
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Thüringen als Aufgabenträger in § 5 Abs. 1a ThürRettG), kann solches für die
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Rechtslage in Sachsen nicht festgestellt werden. Entsprechende Anhaltspunkte
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ergeben sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, insbesondere nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte. Der Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung (LT-Drucks. 3/9866) spricht im Zusammenhang mit § 28
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Abs. 2 SächsBRKG von dem Zweck, die Krankenkassen und ihre Verbände "in
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die Pflicht zu nehmen" und zu gewährleisten, "dass Entscheidungen zur Notarztversorgung und deren Vorbereitung und Umsetzung von allen Krankenkassen mitgetragen werden". Die Landkreise und Kreisfreien Städte "bleiben weiterhin Träger des Rettungsdienstes. Die Krankenkassen übernehmen lediglich
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die Bereitstellung der Notärzte für die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
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Das bedeutet, dass die Krankenkassen künftig den Trägern des Rettungsdienstes die Notärzte zur Mitwirkung im Rettungsdienst bereitstellen" (so der Berichterstatter des federführenden Innenausschusses Bandmann [CDU] in der 2. und
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3. Lesung des SächsBRKG im Sächsischen Landtag vom 26. Mai 2004, Plenarprotokoll 3/107, S. 7841). Dass mit der Sicher- bzw. Bereitstellung gewollt
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war, dass der jeweilige, von den kommunalen Rettungsleitstellen organisierte
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konkrete Rettungseinsatz, was die Tätigkeit des Notarztes anbetrifft, nunmehr
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Sache der Streithelferin sein sollte, diese - und nicht der Träger des Rettungsdienstes - dem Notarzt mithin die konkrete Notfallrettung "anvertraut", lässt sich
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hieraus nicht ablesen.
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(3) § 28 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG sieht vor, dass die Krankenkassen
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und ihre Verbände bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach § 28
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Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG unter anderem auch mit "den Trägern des Rettungsdienstes" koordinierend zusammenwirken. Demnach zählen die Krankenkassen und ihre Verbände - nach den Vorstellungen des Sächsischen Landesgesetzgebers - selbst nicht zu den (Aufgaben-)"Trägern des Rettungsdienstes".
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"Träger des Rettungsdienstes" sind vielmehr die Landkreise und Kreisfreien
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Städte beziehungsweise die von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände (§ 3
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Nr. 3 SächsBRKG). Vor diesem Hintergrund bedeutet die Herausnahme der
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Sicherstellung der notärztlichen Versorgung aus der sachlichen Zuständigkeit
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der Landkreise und Kreisfreien Städte für den Rettungsdienst in § 7 Abs. 3 Nr. 1
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SächsBRKG (dessen Fassung auf eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Sächsischen Landtags zurückgeht, s. LT-Drucks. 3/10528 S. 7
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unten) nicht, dass den Kommunen insoweit die Aufgabenträgerschaft für die
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konkrete Notfallrettung, d.h. "die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten
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erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten,
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die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung
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erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene
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Krankenhaus" (§ 2 Abs. 2 iVm § 3 Nr. 3 SächsBRKG) entzogen würde. Zwar
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haben bei der Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG auch Haftungsfragen
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eine Rolle gespielt (vgl. die Änderungsanträge der SPD-Fraktion vom 27. April
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2004 und der CDU-Fraktion vom 29. April 2004, Anlagen 5 und 6 zu LT-Drucks.
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3/10528). Insoweit ging es aber um die in der Vergangenheit problematische
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Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Notärzten vor allem im ländlichen Bereich, d.h. letztlich um Fragen der Vorfeldorganisation und nicht um
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Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem ärztlichen Fehler bei einer konkreten Notfallrettung.
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Als den "Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes" obliegt den
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Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie den von ihnen gebildeten Rettungszweckverbänden gemäß § 28 Abs. 6 SächsBRKG nicht nur die Bestellung eines - mit Weisungsbefugnissen ausgestatteten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung) - "Ärztlichen Leiters Rettungsdienst". Auch vereinbaren sie mit den Kostenträgern einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG), und
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sie tragen die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehen-
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den Kosten als "Kosten des Rettungsdienstes" (§ 28 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG). Anders als in Thüringen (§ 35 ThürRettG) gibt es in Sachsen (§ 5
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SächsBRKG) schließlich auch keine Differenzierung bei der Rechtsaufsicht
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(s. dazu Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 277 Rn. 18).
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(4) Hiernach finden sich insgesamt keine genügenden Anhaltspunkte für
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die Annahme einer echten "Aufgabenspaltung", wie sie der Senat für die
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Rechtslage im Freistaat Thüringen angenommen hat (Senatsurteil vom 12. Januar 2017 aaO S. 274 ff Rn. 14 ff). Dementsprechend geht auch das Sächsische Staatsministerium des Innern (Erlasse vom 27. April 2004 und 6. August
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2014, s. Ärzteblatt Sachsen 10/2014, S. 416 f) von einer generellen haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte (beziehungsweise der von ihnen gebildeten Rettungszweckverbände) für notärztliche
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Behandlungsfehler im Rettungsdiensteinsatz aus. Dies wiederum trägt dem
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Gedanken Rechnung, dass für den Rettungsdiensteinsatz grundsätzlich ein
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Träger einheitlich haftungsrechtlich verantwortlich sein und ein Geschädigter
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dem Gesetz möglichst klar und eindeutig entnehmen können sollte, welche Anstellungskörperschaft für ihn als Gegner eines amtshaftungsrechtlichen Anspruchs in Betracht kommt. In § 3 SächsBRKG ist als "Aufgabenträger" und
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damit als solchermaßen "Verantwortlicher" indes - ohne Bereichsausnahme die zuständige Kommune (§ 3 Nr. 3), nicht aber die ARGE NÄV erwähnt.
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Hierauf soll der Geschädigte sich denn auch verlassen dürfen.
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6.
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Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war
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gemäß § 21 Abs. 1 GKG abzusehen.
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Seiters
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Tombrink
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Arend
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Remmert
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Böttcher
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Vorinstanzen:
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LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.07.2016 - 4 O 1942/14 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2017 - 4 U 1256/16 -
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