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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 31/12
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Verkündet am:
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11. Juli 2013
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Freitag
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Die Klägerin macht im Zusammenhang mit Vermögensanlageverträgen,
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die sie im Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 16. November 2006 mit dem
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Handelsvertreter
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F.
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geschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen
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die beklagte D.
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AG geltend.
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Die Beklagte gehört zur A.
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hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G.
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Versicherungsgruppe. Sie
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und anderen konzern-
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zugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen, aufgrund
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derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsverträge und Kapitalanlagen
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aller Art vermittelt. Die Beklagte ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisationen - sogenannte Direktionen - strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten
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Partner - sogenannte Vermögensberater - sind selbständige Handelsvertreter.
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Sie vermitteln für die Beklagte Produkte der genannten Partnergesellschaften.
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Zu diesen Handelsvertretern zählte - jedenfalls ab 1998 bis zu seinem
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Tod im Jahr 2007 - auch
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F.
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, dem für seine Tätigkeit von der Beklag-
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ten verschiedene Werbemittel, insbesondere ein Briefpapier mit dem Logo der
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Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. F.
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war am 25. August 1993 zu ei-
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ner zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Betruges verurteilt worden. Der Beklagten, die entgegen ihrer Einstellungspolitik in diesem Fall kein
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polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt. Im Februar 2001 wurde F.
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in einer Broschüre der Beklagten als "Gruppenleiter des
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Monats" vorgestellt. Er firmierte in I.
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Vermögensberatung - G.
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F.
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unter der Bezeichnung "Deutsche
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".
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Nach dem Vortrag der Klägerin lernte sie F.
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beitskollegin kennen, die für F.
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gearbeitet habe. Da sie sich für eine Versi-
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cherung interessiert habe, sei ein Termin mit F.
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fang 2001 stattgefunden habe. F.
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über eine ehemalige Ar-
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vereinbart worden, der An-
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, der in seiner Eigenschaft als Leiter der
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Geschäftsstelle der Beklagten an sie herangetreten sei, habe erklärt, er habe
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aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten die Möglichkeit,
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über die Beklagte in größerem Umfang auf für die Beklagte eingerichteten Konten bei der S.
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Bank größere Geldbeträge zu äußerst hohen Zinsen anzule-
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gen. Er habe ihr angeboten, mit ihr Anlageverträge abzuschließen, bei denen er
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hohe Zinsen von bis zu 10 % zusichern könne. Sie, die Klägerin, habe daher
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am 15. Mai 2001 und 11. November 2004 in den als Geschäftsstelle der Be-
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klagten gekennzeichneten Büroräumen des F.
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Anlageverträge unterzeichnet,
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deren Laufzeit - teilweise unter Aufstockung des Anlagebetrags - in jährlichen
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Folgeverträgen, zuletzt vom 30. Mai 2007 (betreffend den Vertrag vom 15. Mai
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2001) beziehungsweise 15. November 2006 (betreffend den Vertrag vom
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11. November 2004) verlängert worden sei. Das anzulegende Geld habe sie
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F.
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am 14. Mai 2001, 11. November 2004, 15. Mai 2005 und 16. November
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2006 bar übergeben. In den Verträgen wurden die Klägerin als Kunde und F.
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als Anleger aufgeführt; sie wiesen im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der
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Beklagten auf. Inhaltlich versprach F.
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der Klägerin darin jeweils eine in einem
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bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich zwischen 8,85 % und 10,15 % zu verzinsende Anlage. Dabei sollte das Anlagekapital bis zum jeweiligen Ablaufdatum der Anlage auf ein Sonderkonto der S.
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sächlich habe F.
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das Geld nie bei der S.
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Bank überwiesen werden. TatBank einbezahlt und die Kunden
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der Beklagten lediglich über eine solche Anlagemöglichkeit getäuscht. Wohin
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F.
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das durch Betrug erlangte Geld geschafft habe, sei unklar.
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Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 46.553,20 € nebst
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Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Hauptforderung auf
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46.032,88 € reduziert. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in dem in zweiter Instanz geltend gemachten Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Ansprüche
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gegen die Beklagte weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zu.
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Eine Haftung aus einem neben den Anlageverträgen zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag scheide aus, da Inhalt eines solchen Vertrages allenfalls die Beratung
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zu Vermögensanlagen bei Dritten, wie zum Beispiel Fondsgesellschaften oder
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Versicherungen, die die Beklagte üblicherweise vertreibe, gewesen sei. Als
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F.
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empfohlen habe, das Geld nicht Dritten zu geben, sondern ihm persönlich,
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habe er für die Klägerin ohne weiteres erkennbar nicht mehr im Rahmen eines
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Beratungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern im eigenen Namen gehandelt. Eine vertragliche Haftung der Beklagten für F.
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als de-
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ren Erfüllungsgehilfen scheide aus, da die Pflichtverletzungen des F.
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in kei-
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nem inneren sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben gestanden hätten,
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zu deren Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt habe. Er habe auf der Grundlage eines völlig von der Beklagten losgelösten Anlagemodells auf eigene Haftung in die eigene Tasche gewirtschaftet.
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Auch eine Haftung der Beklagten im Wege der Zurechnung des Verhaltens des F.
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analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Betracht, da dieser nicht
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als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt
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noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerhalb der Struktur der
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Beklagten weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch sei er als Führungskraft geführt worden. Die Handlungen des F.
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seien der Beklagten im
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Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie
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nicht "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen worden
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seien. Beim Abschluss von Anlageverträgen im eigenen Namen, mit eigener
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Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage - also Anlage ohne Vermittlung
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von Produkten der Beklagten - handele ein Vermögensberater für jeden Außenstehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertragenen Aufgaben.
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Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, da
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der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlageverträgen aus den Jahren 2001 bis 2006 zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar
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bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die Beklagte grundsätzlich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls
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dann, wenn sie einen einschlägig vorbestraften Vermögensberater beschäftige,
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potentielle Kunden auf das damit einhergehende "Gefahrenrisiko" hinzuweisen,
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da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe
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jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug auf die Verurteilung des F.
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vom
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25. August 1993 gemäß § 34 BZRG geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und
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damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr bestanden. Ab diesem
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Zeitpunkt habe die Vorstrafe nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen
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dürfen; danach sollte sie mithin keine nachteiligen Folgen mehr für den Verurteilten und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen
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Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Vorkontakte mit
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F.
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habe es unstreitig nicht gegeben.
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II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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1.
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Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht eine Haf-
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tung der Beklagten aus einem zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für das Handeln des F.
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als Erfüllungsgehilfen
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nach § 278 BGB verneint hat. Es hat in jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher
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Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass F.
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- für die Klägerin erkennbar - nicht mehr im Rahmen eines Beratungsvertrags
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zwischen der Klägerin und der Beklagten handelte und seine Pflichtverletzungen in keinem inneren Zusammenhang zu den Aufgaben standen, zu deren
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Wahrnehmung die Beklagte ihn bestellt hatte.
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Zwar dürfte das nach dem - von der Revision in Bezug genommenen Klägervortrag (Klageschrift vom 26. November 2009, S. 8 f; Schriftsatz vom
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25. November 2011, S. 3 f) von F.
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der Klägerin zunächst empfohlene Anla-
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gemodell aus Sicht der Klägerin noch im Bereich des F.
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von der Beklagten
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übertragenen Aufgabenbereichs gelegen haben. Danach erläuterte F.
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der
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Klägerin, er habe aufgrund seiner Einstufung in der Hierarchie der Beklagten
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die Möglichkeit, über die Beklagte Gelder auf einem für die Beklagte eingerichteten Konto bei der S.
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Bank hochverzinslich anzulegen. Er dürfe dieses ex-
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klusive Produkt der Beklagten seinen Kunden unterbreiten. Es sei ein besonderes Anlagekonzept, welches die Beklagte exklusiv für Kunden ihrer Führungskräfte anbiete. Das Geld werde bei der S.
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Bank aus internen Gründen der
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Beklagten separiert unter seinem Namen angelegt. Es bestehe kein Risiko, weil
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für die Anlage sowohl die Beklagte als auch er persönlich hafteten. Auf der
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Grundlage dieses Sachvortrags empfahl F.
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der Klägerin ein Produkt der Be-
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klagten und handelte im Rahmen eines - vom Berufungsgericht unterstellten Anlageberatungsvertrags als deren Erfüllungsgehilfe.
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Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung eines zwischen ihr und
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der Klägerin bestehenden Anlageberatungsvertrags durch F.
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gehilfen setzt jedoch voraus, dass nicht nur das von F.
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als Erfüllungs-
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der Klägerin empfoh-
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lene Anlagemodell, sondern auch die tatsächlich unterzeichneten Anlageverträge noch im Bereich des F.
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von der Beklagten übertragenen Aufgabenbe-
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reichs lagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von F.
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der Klägerin vorge-
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legten, einfach strukturierten und übersichtlichen Anlageverträge wichen vielmehr - für die Klägerin erkennbar - in wesentlichen Punkten von dem zuvor vorgestellten Anlagemodell ab. Aus ihnen ergab sich allein die persönliche Haftung
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des F.
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und nicht - entgegen dessen vorheriger Darstellung - auch eine Haf-
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tung der Beklagten für die Anlage. Die Beklagte wurde darin vielmehr, abgesehen von ihrem Logo auf den verwandten Papierbögen, nicht erwähnt. Zudem
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wurde in den Verträgen nicht die von F.
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vereinbart, sondern im Gegenteil F.
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erläuterte Anlage bei der S.
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Bank
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die Anlageform freigestellt. Damit fanden
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sich die wesentlichen Bezugspunkte zur Beklagten und ihrem angeblichen, von
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F.
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zuvor empfohlenen Anlagekonzept in dem Vertrag nicht wieder. Im Unter-
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schied hierzu ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezogenen Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (III ZR 268/96, BGH NJW-RR 1998,
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1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor empfohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar.
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Die Feststellung des Berufungsgerichts, F.
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habe - für die Klägerin er-
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kennbar - nicht mehr im Rahmen eines Beratungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten gehandelt, hält sich nach alledem in den Grenzen tatrichterlicher Würdigung.
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2.
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Das Berufungsgericht hat des Weiteren zu Recht und mit zutreffender
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Begründung eine Zurechnung des (betrügerischen) Fehlverhaltens des F.
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un-
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ter dem Aspekt der Repräsentantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB verneint. Weder ist eine Repräsentantenstellung des F.
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in Bezug auf die Beklagte gege-
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ben noch wurden die den Schaden der Klägerin verursachenden Handlungen
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des F.
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"in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen. Inso-
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weit wird auf die denselben Handelsvertreter und vergleichbare Anlageverträge
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betreffende Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR 296/11, WM
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2013, 692 Rn. 11 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Bezug genommen.
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Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des VII. Zivilsenats
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vom 30. Oktober 1967 (VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19) ergibt sich nichts anderes.
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Dort wird eine Repräsentantenstellung für einen Handelsvertreter angenommen, der ein Büro der von der dortigen Beklagten betriebenen Auskunftei als
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"Einmannbetrieb" völlig selbständig in dem Sinne leitete, dass er mit der selbständigen Erledigung von wesensmäßigen Aufgaben der Auskunftei im Wege
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der Erteilung von Auskünften betraut war (BGH aaO S. 22). Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich. Denn F.
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war mangels
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Abschlussvollmacht gerade nicht die selbständige Erledigung von wesensmäßigen Aufgaben der Beklagten übertragen.
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3.
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F.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten für
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als Verrichtungsgehilfen nach §§ 823, 831 BGB verneint.
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Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84
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HGB) und nicht Verrichtungsgehilfen des Unternehmers, für den sie tätig werden
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(BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77, NJW 1980, 941; Senat, Urteil
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vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1857). Die Eigenschaft eines Verrichtungsgehilfen kommt für sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn
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sie bei Ausübung der Tätigkeiten weisungsgebunden und von dem Unternehmer
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abhängig sind (Senat aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 aaO: Bejahung der
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Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Fall der dem Handelsvertreter übertragenen
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Betreuung eines Messestandes der dortigen Beklagten; BGH, Urteil vom
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29. Juni 1956 - I ZR 129/54, NJW 1956, 1715 f: Generalvertreter als Verrichtungsgehilfe bei voller Abhängigkeit von Weisungen des Geschäftsherrn). Nicht
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ausreichend ist hingegen - entgegen der Auffassung der Revision - eine "gewisse" Abhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer. Sie ist bei zahlreichen Handelsvertreterverhältnissen gegeben, ohne dass hierdurch bereits die
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Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Handelsvertreters begründet würde.
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So liegt der Fall hier. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermögensberater-Vertrag ergibt sich keine Abhängigkeit des F.
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von der Beklagten, die
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eine Verrichtungsgehilfeneigenschaft im Sinne von § 831 BGB begründet. Soweit darin neben einer Verpflichtung zur selbständigen Weiterbildung (Ziffer II
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des Vertrags) vereinbart ist, dass zur Ausübung anderweitiger Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeiten die schriftliche Einwilligung der Beklagten
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erforderlich ist (Ziffer I des Vertrags) sowie nur mit der Beklagten abgestimmte
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Werbemaßnahmen ergriffen und für das Angebot von Partnergesellschaften nur
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die neuesten Fassungen der dort genannten Werbe- und Informationsmittel verwendet werden dürfen (Ziffer II des Vertrags), ergibt sich daraus noch keine Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des F.
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bar mit den vorgenannten Ausnahmefällen - F.
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Beklagten erscheinen lässt.
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in einem Maß, das - vergleichals Verrichtungsgehilfen der
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4.
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Nach den bisherigen Feststellungen kommt allerdings eine Haftung der
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Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit
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dem 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl.
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Art. 1 Nr. 4, 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2013 (III ZR
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296/11 aaO Rn. 20 ff) Bezug genommen.
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a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Klägervortrags bestand zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis,
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das die Beklagte zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der
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Klägerin verpflichtete. Die Klägerin hat vorgetragen, F.
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habe ihr Anfang 2001
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erklärt, er habe die Möglichkeit, über die Beklagte Geldbeträge zu äußerst hohen Zinsen anzulegen. Sie habe in den darauf folgenden Tagen F.
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D.
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in dessen
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-Büro aufgesucht und den ersten Anlagevertrag vom 15. Mai 2001 ge-
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schlossen. Das Büro des F.
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sei deutlich als Geschäftsstelle der Beklagten
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gekennzeichnet gewesen, beispielsweise durch eine Leuchtreklame an der Außenwand und ein Schild vor dem Büro.
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Danach handelte es sich bei den Büroräumen des
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F.
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um ein
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Geschäftslokal der Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO). Mit
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dem Betreten dieses Geschäftslokals vor Abschluss der Anlageverträge wurde
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zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenannten Sinn
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begründet.
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Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin,
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als sie die Büroräume des F.
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mit F.
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betrat, bereits entschlossen war, ausschließlich
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persönlich zu kontrahieren und nicht über ihn - als deren Vertreter - ei-
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nen Anlageberatungs- oder einen Auskunftsvertrag mit der Beklagten zu schließen. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann hiervon indes nicht ausgegangen werden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte F.
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ihr vielmehr zuvor erklärt, dass die Möglichkeit der Geldanlage über die Beklagte
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bestehe. Mithin konnte die Klägerin, als sie das Geschäftslokal der Beklagten
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betrat, annehmen, über F.
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mit der Beklagten in Vertragsverhandlungen einzu-
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treten.
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b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach
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den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche
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Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von
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deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO
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Rn. 24 ff).
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c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses lagen auch solche Schäden der Klägerin, die ihr von F.
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durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage-)Eigengeschäften zugefügt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013 aaO Rn. 29 ff).
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d) Die Beklagte hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertreterverhältnis mit F.
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begründete, ohne sich von ihm ein polizeiliches Füh-
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rungszeugnis vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) der Klägerin gegenüber
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obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
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verstoßen. Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führungszeugnis hätte sich die einschlägige Vorstrafe des F.
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(noch) ergeben, die
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- was letztlich die Beklagte nicht anders sieht - angesichts ihres Gewichts dazu
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geführt hätte, dass die Beklagte F.
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nicht mit der Anlagevermittlung und
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-beratung betraut hätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht umfasste vorliegend - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zumindest
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teilweise auch den Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2001 und dem 16. November 2006, in dem die streitgegenständlichen Anlageverträge nach dem Vortrag
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der Klägerin zwischen ihr und F.
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geschlossen wurden.
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aa) Allerdings ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, dass
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die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatung auszuwählenden Handelsvertreter und - daraus folgend - zur Ablehnung des vorbestraften Bewerbers
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zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung
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der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem Geschäftslokal der Beratungsgesellschaft in eine Vertragsanbahnungssituation
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begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht umfasst.
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bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zeitraums der Schutzwirkung der Pflicht der Beklagten zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes
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herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1
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Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 BZRG geregelte Frist betreffend die Aufnahme von
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Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis nicht die absolute Grenze dar,
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bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil
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des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst)
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durch die Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG gezogen.
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(1) Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen den Fristen,
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die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis betreffen
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(§§ 33, 34, 36, 38 BZRG), einerseits und denjenigen, die die Tilgung der Eintragungen in das Bundeszentralregister zum Gegenstand haben (Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG), andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das
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polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf sich der Verurteilte zwar
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gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen; auch braucht er den
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der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat
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und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß dem in
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§ 51 Abs. 1 BZRG bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst nach Ablauf der
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Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG nicht mehr vorgehalten werden.
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(2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führungszeugnissen beruht auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von
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Straftätern in Beruf und Gesellschaft (Resozialisierung; Hase, BZRG, § 30
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Rn. 3; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisierung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz
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ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. Götz/Tolzmann aaO). Aus dem Umstand,
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dass Vorstrafen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches
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Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die
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vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeugnisses erlangte
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Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Interessen Dritter
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verwertet werden kann und gegebenenfalls sogar verwertet werden muss.
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(3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenannten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden
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Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG und dem aus ihnen folgenden umfassenden
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Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu Bücherl/Graf, BeckOK
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BZRG, § 51 Rn. 17 [2012]; Hase aaO § 51 Rn. 3; Götz/Tolzmann aaO § 51
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Rn. 7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschluss der streitgegenständlichen Anlageverträge noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
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cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der Anlagevermittlung und -beratung zu betrauen, aus dessen polizeilichem Führungszeugnis
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sich einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor
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der Begehung von Vermögensdelikten des Handelsvertreters zu ihrem Nachteil.
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Hieran ist die Schutzwirkung dieser Pflicht auch in zeitlicher Hinsicht zu orientieren. Ihre Dauer bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, die
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grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten sind. Der Zeitraum der
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Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlageberatungsunternehmen den Handelsvertreter, den es trotz seiner aus dem polizeilichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlagevermittlung und -beratung betraut hat, über einen längeren Zeitraum hinweg
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eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der
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Anleger durch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt. Derartige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte
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Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wahren. Liegt die
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pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertreters mit der Anlagevermittlung und
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-beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen
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besonders umfassend sein müssen, um einen hinreichenden Schutz der Anleger sicherzustellen. Sie können mit zunehmender Dauer des Handelsvertreterverhältnisses und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Zuverlässigkeit des
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Handelsvertreters reduziert werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2013
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Rn. 39).
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Vorliegend ist eine Kontrolle des F.
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durch die Beklagte im vorgenann-
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ten Sinne weder ersichtlich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch
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die Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes der Anleger durch anderweitige
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Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde
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auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflicht nicht auf einen vor dem
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Abschluss aller streitgegenständlichen Verträge liegenden, das heißt vor dem
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15. Mai 2001 endenden Zeitraum begrenzt. Sie bestand vielmehr zumindest
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zum Zeitpunkt des Anlagevertrags vom 15. Mai 2001 und seiner am 15. Mai
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2002 erfolgten ersten Verlängerung noch fort (vgl. Senat, Urteil vom 14. März
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2013 aaO: Fortbestand der Schutzwirkung für Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002). Ob sie auch zum Zeitpunkt der weiteren Verträge,
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insbesondere zum Zeitpunkt der von der Klägerin vorgetragenen schadensbegründenden Geldübergaben vom 11. November 2004, 15. Mai 2005 und
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16. November 2006 noch andauerte, obliegt der tatrichterlichen Würdigung der
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Umstände des vorliegenden Einzelfalls und wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Haben sich etwa über einen längeren Zeitraum nach der Betrauung
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des F.
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mit Aufgaben der Anlagevermittlung und -beratung für die Beklagte
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keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten, erscheint eine Fortdauer der Schutzwirkung der von der Beklagten verletzten Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Zeitpunkt
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der Geldübergaben am 11. November 2004 und danach, das heißt mehr als
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fünf Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit des F.
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für die Beklagte, durchaus
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fraglich.
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5.
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Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausge-
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schlossen werden, dass die Beklagte gegen eine ihr zum Schutz (auch) der
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Klägerin bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und der Klägerin infolge der
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Pflichtverletzung der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Das
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Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur
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neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Sache
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nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht
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hat zu den streitgegenständlichen Anlageverträgen der Klägerin, dem Vortrag
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der Klägerin zu den Umständen des Vertragsschlusses mit F.
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, der Bargeld-
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übergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Anhaltspunkten für
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oder gegen die Zuverlässigkeit F.
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nach seiner Betrauung mit Aufgaben der
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Anlagevermittlung und -beratung durch die Beklagte näher vorzutragen.
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Schlick
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Wöstmann
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Seiters
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Hucke
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Remmert
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Vorinstanzen:
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LG Ingolstadt, Entscheidung vom 21.07.2011 - 41 O 1930/09 OLG München, Entscheidung vom 05.12.2011 - 21 U 3455/11 -
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