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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 10/05
Verkündet am:
15. Dezember 2005
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GG Art. 4, 14 Bb; RhPfLJG § 20
Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden
Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher
Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 10/05 - LG Zweibrücken
AG Pirmasens
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Zweibrücken vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke
der Gemarkung N.
im Amtsgerichtsbezirk Pirmasens; der Klägerin
zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder landnoch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil
eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der während des Revisionsverfahrens
verstorbene Beklagte, dessen Erben den Rechtsstreit fortführen (im Folgenden
einheitlich = der Beklagte), war dessen Jagdpächter.
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Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere
gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem die-
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ser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte
fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die
Vorschrift lautet:
"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze,
Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm
die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält …"
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Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
5
Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen
XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes
nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065
BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die
Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG - sofern die Vorschrift überhaupt
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bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu
erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu
entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren
Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen; auch die
Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verstoße nicht gegen das
Grundgesetz. Ebenso wenig führe die in NJW 1999, 3695 veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dazu, das deutsche Jagdrecht als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend seien die Kläger
darüber hinaus verpflichtet, entsprechend der Widerklage die auf ihrem Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen zu dulden.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
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1.
Klage und Widerklage sind zulässig. Mit der Widerklage auf Duldung des
Hochsitzes macht der Beklagte nicht lediglich das kontradiktorische Gegenteil
des klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend, sondern er erhebt
eine über den Streitgegenstand des Klagebegehrens hinausgehende eigene
Leistungsklage, die ihm auch eine Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO ermöglichen soll.
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2.
Als Rechtsgrundlage für die Klage kommen mit dem Berufungsgericht
nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - seitens der Klägerin zu 1 als Nießbraucherin in
Verbindung mit § 1065 BGB - oder § 823 BGB in Betracht. Eigentümer und
Nießbraucher können die Ansprüche auf Beseitigung von Störungen des Eigen-
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tums und des Nießbrauchs nebeneinander geltend machen (vgl. RGRK-Rothe,
BGB, 12. Aufl., § 1065 Rn. 2, 4). Im Streitfall werden zwar beide Rechte durch
den vom Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt. Ein Anspruch auf dessen Beseitigung scheitert aber nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts daran, dass die Kläger gemäß § 20 Abs. 1 LJG zur Duldung des Eingriffs
verpflichtet sind (§ 1004 Abs. 2 BGB).
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a) Die zum revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt in ihrer
Bezugnahme auf den Jagdausübungsberechtigten sowie ihrem gesamten Regelungszusammenhang nach voraus, dass auf dem in Anspruch genommenen
Grundstück ein nicht dem Grundstückseigentümer zustehendes Jagdausübungsrecht besteht.
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aa) Auf der Grundlage der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften
ist dies hier nicht zu bezweifeln. Die streitigen Flächen der Kläger sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG), deren Eigentümer
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch ohne oder gegen
ihren Willen einer Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts
angehören. Das Jagdausübungsrecht steht in diesem Fall der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die die Jagd regelmäßig - wie hier - durch Verpachtung nutzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG).
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bb) Die Pflichtmitgliedschaft in einer derartigen Jagdgenossenschaft verstößt, wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, nicht gegen
höherrangiges Recht (Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31/04, in Kurzfassung veröffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, 30). Der erkennende Senat folgt in
allen Punkten den überzeugenden Gründen dieser Entscheidung und verweist
ergänzend hierauf. Zusammengefasst gilt Folgendes:
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(1) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund ihres
Ranges in der Normenhierarchie wie Bundesgesetze kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Sie beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und die
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - hier die
Entscheidung vom 29. April 1999 in der Sache Chassagnou u.a. ./. Frankreich
(NJW 1999, 3695) - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit als
Auslegungshilfen (BVerfGE 111, 307, 315 ff. = NJW 2004, 3407, 3408 ff.; s.
ferner BVerfG NJW 2005, 1765 f.; 2005, 2685, 2688).
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(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kollidieren die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes nicht mit den Normen des
Grundgesetzes. Insbesondere sind sie mit der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1
GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 282, 297), vereinbar.
Die Kläger werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch
Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen.
Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch
eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. Für
das von den Klägern der Sache nach angestrebte teilweise Jagdverbot gegenüber Dritten bietet Art. 4 Abs. 1 GG keine Handhabe.
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(3) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht von dem zum
Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet und der Jagdgenossenschaft
überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdgenossenschaften regelt,
verstoßen ferner nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Es
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handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Die ihm dabei von der
Verfassung gezogenen Grenzen werden nicht überschritten. Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten und nicht unverhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Nutzungsinteressen des Grundstückseigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit her und ist darum durch Art. 14 Abs. 2 GG
legitimiert; dabei genießt auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft den Schutz des Art. 14 GG (Senatsurteile BGHZ 84, 261, 264; 132, 63,
65; 143, 321, 324). Eine Zersplitterung der Jagdrechte kann die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen. Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung
ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann. Diese Ziele genügen
einerseits dem Verfassungsauftrag zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
(Art. 20a GG), zum anderen werden sie - auch im Hinblick auf die Verhütung
unzumutbarer Wildschäden - durch das Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt.
Das neue Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG lässt die Berechtigung des
Gesetzgebers zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege
unberührt; aus ihm können sich allenfalls Folgerungen für die Art und Weise der
Jagdausübung ergeben. Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, inwieweit die Regelungen des Bundesjagdgesetzes geeignet und erforderlich sind, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Diesen
Spielraum hat die deutsche Gesetzgebung auch unter Berücksichtigung dessen, dass in anderen europäischen Ländern Vorschriften mit erheblich abweichenden Inhalten gelten mögen, nicht überschritten.
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(4) Die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft verletzt
schließlich weder - mit Rücksicht auf die Bildung von Eigenjagdbezirken bei größeren Grundstücken - den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die
in Art. 9 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit oder die allgemeine
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die von den Klägern hiergegen angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695), die unter anderem eine Verletzung der
Vereinigungsfreiheit feststellt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen
wird, einem Jagdverband beizutreten und diesem sein Jagdrecht zu übertragen,
sofern er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, betrifft die vom deutschen
Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage und ist deswegen
auf den Streitfall nicht übertragbar (vgl. Dietlein, AgrarR 2000, 76, 77 ff.;
v. Pückler, AgrarR 2001, 72, 74 ff.; Müller-Schallenberg/Förster, ZRP 2005,
230 ff.; anders Sailer, ZRP 2005, 88 ff.; ähnlich Ditscherlein, NuR 2005, 305,
307 ff.). Abgesehen davon, dass das deutsche Jagdrecht nicht wie das französische Gesetz allein oder auch nur vorrangig den Zweck verfolgt, einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen, sondern durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in den § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG bestimmten Zielen gerecht werden kann (oben 3), und diese Regelungen außerdem für das gesamte
deutsche Staatsgebiet gelten, sind in Deutschland flächendeckend auch die
Inhaber von Eigenjagdbezirken zur "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Darüber
hinaus steht bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken dem Eigentümer nicht etwa
ein eigenes Jagdausübungsrecht, das er vielleicht nicht in Anspruch nehmen
will, sondern für den Verlust seines Jagdausübungsrechts ein angemessener
Geldausgleich zu (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG). Außerdem wird der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG durch die Zwangsmitgliedschaft in einer - wie hier -
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öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt (BVerfG NVwZ 2002, 335, 336
unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Die Jagdgenossenschaft
wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG auch nicht nur formal als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet; sie hat auch materiell betrachtet, insbesondere in
Gestalt ihrer Satzungsbefugnis, öffentlich-rechtliche Befugnisse und dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis wäre aus den im Zusammenhang mit Art. 14 GG angeführten Erwägungen nicht vergleichbar effektiv.
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b) Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im
Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen
(Leonhardt, Jagdrecht, Art. 36 BayJG Anm. 1; ähnlich Lehmann, Das Jagdrecht
in Rheinland-Pfalz, Anm. zu § 20 S. 45). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LJG darf der
Jagdausübungsberechtigte allerdings auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze und Ansitze nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Mit dem Berufungsgericht
mag offen bleiben, ob dies entsprechend auch für brachliegende Grundstücke
wie die hier streitigen Flächen gilt, bei denen Kollisionen mit Nutzungsrechten
des Grundeigentümers in der Regel nicht eintreten (ablehnend zu dem ebenso
gefassten Art. 36 BayJG Leonhardt, aaO; ähnlich Rose, Jagdrecht in NordrheinWestfalen, § 28 LJG Erl. 2). Denn auch dann muss jedenfalls der Eigentümer
des Grundstücks der Anlage zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet
werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält (§ 20 Abs. 1
Satz 2 LJG). Die von der Revision im Umkehrschluss dem Wortlaut entnommene Auslegung, gerade bei der Inanspruchnahme von Brachland durch den
Jagdausübungsberechtigten könne der Eigentümer im Gegensatz zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen zu einer Zustimmung nicht gezwungen werden, wäre sinnwidrig.
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c) Die Vorinstanzen haben unter Würdigung der tatsächlichen Umstände
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Errichtung eines Hochsitzes auf den nicht
genutzten Parzellen den Klägern zugemutet werden kann. Soweit sich die Kläger demgegenüber erneut auf ihre Gewissensüberzeugung als Veganer und
ihre Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 9 und 14 GG berufen, gelten die obigen Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsprechend.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG liegt bei einer bloßen
Verpflichtung der Kläger zur Duldung nicht vor; unter dem Gesichtspunkt des
Eigentumsschutzes wird die Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten
Rechtspositionen durch Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch ein
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nach § 20 Abs. 1
Satz 2 LJG haben die Kläger nicht beansprucht.
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d) Seinen Anspruch auf Genehmigung des Hochsitzes kann der Beklagte
dem Beseitigungsbegehren der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
entgegenhalten.
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3.
Aus denselben Gründen ist auch die auf Duldung des Hochsitzes und
der Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage des Beklagten begründet (§ 20
Abs. 1 Satz 2 LJG).
Schlick
Wurm
Dörr
Kapsa
Galke
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 26.05.2004 - 2 C 539/03 LG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 S 126/04 -