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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 273/16
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Verkündet am:
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5. Juli 2018
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Anker
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch
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BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, § 670
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a) Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer
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mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt
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worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR
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319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001,
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30163582).
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b) Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat
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(Anschluss an RGZ 84, 390).
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BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16 - OLG Naumburg
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LG Magdeburg
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ECLI:DE:BGH:2018:050718UIIIZR273.16.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten anteiligen Ersatz von Aufwendungen für den Abriss einer baufälligen Eisenbahnbrücke.
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Die Brücke führte die Gleise einer zweispurigen Schmalspurwerksbahn
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zwischen einem Erztagebau und einem Hüttenwerk über die Bundesstraße
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B 245. Der von einem volkseigenen DDR-Unternehmen betriebene Erztagebau
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wurde 1967 stillgelegt. Danach wurde die Brücke nur noch von Wildtieren zur
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Überquerung der Straße benutzt.
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Die nördlich und südlich der B 245 befindlichen beiden Widerlager der
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Brücke standen nur teilweise auf dem Straßengrundstück der Klägerin (Flurstück 234/49). Das nördliche Widerlager gründete sich auch auf einem der Gemeinde V.
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gehörenden Grundstück (Flurstück 29/14). Das südliche Wider-
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lager stand zum Teil auf zwei Grundstücken, deren Eigentümerin bis Oktober
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2012 die Beklagte war (Flurstücke 48/91 und 48/92).
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Im August 2008 wurde der im Rahmen der Auftragsverwaltung nach
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Art. 90 Abs. 3 GG, § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zuständige Landesbetrieb Bau des Landes Sachsen-Anhalt darüber informiert,
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dass vom Brückenkörper Betonteile auf die Fahrbahn stürzten. Dieser forderte
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hierauf in Vertretung der straßenbaulastpflichtigen Klägerin die Beklagte als
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vermutete Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers unter Hinweis auf dessen Erhaltungslast nach § 14a Eisenbahnkreuzungsgesetz zur Gewährleistung
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der Verkehrssicherheit der Brücke auf. Dies wies die Beklagte mit der Begründung zurück, sie sei weder Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers noch
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stehe die Brücke auf ihrem Grundstück.
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In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin erfolglos um Ermittlung eines
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Rechtsnachfolgers des Eisenbahnbetreibers. Außerdem beauftragte sie einen
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öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der im November 2009 bestätigte,
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dass das südliche Widerlager der Brücke teilweise auf den Grundstücken der
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Beklagten (Flurstücke 48/91 und 48/92) stand. Im Januar 2010 hielt die Klägerin
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schriftlich fest, dass sich das Brückenbauwerk weder in ihrer Baulast noch in
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der des Landes befinde und - da der Rechtsnachfolger des Eisenbahnbetreibers nicht zu ermitteln sei - die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die
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Brücke stehe, für deren Beseitigung verantwortlich seien. Nach wiederholter
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Weigerung der Beklagten, sich hieran zu beteiligen, kündigte die Klägerin an,
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den Abbruch selbst planerisch vorzubereiten und Erstattung der hierfür anfallenden Kosten einschließlich Verwaltungskosten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz zu verlangen.
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Im Juli 2012 wurde die Brücke einschließlich der Widerlager auf Veranlassung der Klägerin abgerissen, die an derselben Stelle zur Erhaltung des
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Wildwechsels über die B 245 eine sogenannte Wildspanne errichten ließ.
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Im März 2013 informierte die Klägerin die Beklagte, dass die Brücke mittlerweile beseitigt worden sei und legte - nunmehr gestützt auf ein (vormaliges)
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Miteigentum der Beklagten an dem Brückenbauwerk und deren Verkehrssicherungspflicht - ihre Rechtsauffassung über das Bestehen eines anteiligen Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Im Juli
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2014 wies die Beklagte auch diesen Anspruch zurück.
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Mit ihrer im April 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten - entsprechend deren Anteil an der Widerlagergrundfläche - 32,2 % der
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behaupteten Abbruchkosten von insgesamt 268.747,27 € (= 86.536,62 €) und
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der mit einem Zehntel davon veranschlagten eigenen Verwaltungskosten
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(= 8.653,66 €) verlangt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom
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Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
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zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Oberlandesgericht hat das Bestehen eines anteiligen Aufwendungsersatzanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterstellt, diesen aber
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insgesamt für verjährt gehalten. Die Verjährungsfrist habe Ende 2010 begonnen
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und sei am 31. Dezember 2013, also vor Klageerhebung, abgelaufen. Die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners habe die Klägerin 2009 durch die Auskunft des öffentlich
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bestellten Vermessungsingenieurs erlangt. Der Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei - ebenso wie ein etwaiger Ausgleichsanspruch aus
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§ 426 BGB - bereits mit ihren ersten Planungsaufwendungen für den Brückenabriss im Jahre 2010 in Gänze entstanden. Denn für den Verjährungsbeginn bei
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außervertraglichen Ansprüchen sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anspruch - auch im Wege einer Feststellungsklage - gerichtlich geltend gemacht
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werden könne. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei der Klägerin aber
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schon 2010 möglich und zumutbar gewesen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung nicht abgeschlossen gewesen sei und wesentliche Teile ihrer
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Ausführung noch in der Zukunft gelegen hätten, sei unerheblich. Dieser Umstand sei vergleichbar mit einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung, bei der die Rechtsprechung im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Anspruchs auf den frühesten Zeitpunkt der Rechtsverfolgungsmöglichkeit abstelle.
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II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
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Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ausgegangen.
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1.
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Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch aus § 683 Satz 1,
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§ 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
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a) Ein zivilrechtlicher Aufwendungsersatz ist vorliegend nicht durch einen
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vor den Verwaltungsgerichten einzuklagenden spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch der Klägerin auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeschlossen.
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Insbesondere steht ihr kein Anspruch auf anteilige Erstattung des dem mit dem
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Abbruch der Brücke beauftragten Bauunternehmen gezahlten Werklohns aus
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§ 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Neufassung
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vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337 - EKrG) und auf pauschalierten Ersatz ihrer
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eigenen Verwaltungskosten in der verlangten Höhe aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG
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iVm. § 5 der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem EKrG
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- 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711
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- 1. EKrV) zu. Denn die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der
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1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich erschöpfende und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen (OVG
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Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 L 205/00, juris Ls. 5 und Rn. 40
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und 60; vgl. auch Senat, Urteile vom 13. November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ
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156, 394, 398 und vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 9 zu
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ähnlichen Fallgestaltungen und BVerwGE 65, 346, 355 zur Spezialität des Ei-
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senbahnkreuzungsrechts gegenüber dem allgemeinen Straßen- und Eisenbahnrecht), sind nicht anwendbar.
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Bei der 1967 stillgelegten Werksbahn handelte es sich nämlich nicht um
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eine Eisenbahn nach § 1 Abs. 3 EKrG. Danach sind Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes nur solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen, während Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, nur dann dem Eisenbahnkreuzungsgesetz unterfallen, wenn ihre Betriebsmittel auf Eisenbahnen des
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öffentlichen Verkehrs übergehen können (sog. Anschlussbahnen) oder sie den
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Anschlussbahnen gleichgestellt sind (vgl. hierzu Marschall/Schweinsberg,
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EKrG, 6. Aufl., § 1 Rn. 43; Kodal/Stahlhut, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 21
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Rn. 5), wobei letzteres nicht ersichtlich ist. Bei einer Anschlussbahn ist eine private mit einer öffentlichen Eisenbahn derart verbunden, dass die Fahrzeuge der
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Privatbahn auf den Schienenweg der öffentlichen Eisenbahn übergeführt werden können (vgl. Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, Band II, Erl. A 8.2, S. 21 mwN
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[Bearb. 1998]; Marschall/Schweinsberg aaO Rn. 42). Dies ist bei einer Schmalspurwerksbahn, die lediglich zwei Betriebsteile miteinander verband, nicht der
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Fall. Danach ist die Beklagte auch dann nicht Trägerin der Baulast und der
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nach Einstellung des Bahnverkehrs fortdauernden Verkehrssicherungspflicht
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aus § 14a Abs. 1 Satz 1 EKrG für die abgerissene Brücke gewesen, wenn sie
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Rechtsnachfolgerin des Eisenbahnbetreibers sein sollte.
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b) Der Anwendbarkeit der §§ 677 ff BGB steht auch nicht entgegen, dass
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die Klägerin mit dem Abriss der Brücke, die aufgrund ihrer lediglich vier Meter
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betragenden Durchfahrtshöhe teilweise zu der Bundesstraße gehört haben
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dürfte (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 FStrG, vgl. dazu Müller/Schulz/Sauthoff, FStrG, Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 36), einer eigenen öffentlich-rechtlichen Handlungs-
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pflicht (§ 10 Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt) nachgekommen sein könnte.
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Ob die Klägerin lediglich eine privatrechtliche Beseitigungspflicht aus
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ihrem Miteigentum an der Brücke oder (auch) öffentlich-rechtliche Handlungspflichten trafen, kann offen bleiben. Denn die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich
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auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar, wenn der (hoheitliche) Geschäftsführer bei Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Annahme einer privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der
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Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn
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die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung
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öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.: vgl. nur Senat, Urteile vom 13. November 2003, aaO S. 397 und vom 19. Juli 2007, aaO Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, BeckRS 2015, 20626 Rn. 10;
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BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 und vom
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24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72, BGHZ 63, 167, 169 f). Dementsprechend
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kommt es für die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter
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das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt
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worden wäre. Nach § 677 BGB ist Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführung
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ohne Auftrag das für einen anderen geführte "Geschäft". Es bildet demnach das
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Kriterium, nach dem die öffentlich-rechtliche von der privatrechtlichen Geschäftsführung zu unterscheiden ist. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung
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ohne Auftrag liegt mithin vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes öffentlichrechtliches Geschäft für einen anderen ohne Auftrag ausführt. Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Ver-
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pflichtung für einen (privaten) Geschäftsherrn wahr, gelten die §§ 677 ff BGB
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unmittelbar. Es liegt dann eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13
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GVG vor (Senat, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 11 mwN.).
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Die danach maßgebliche fiktive Handlung des Geschäftsherrn ist vorliegend zivilrechtlicher Rechtsnatur. Hätte die Beklagte den Brückenabriss selbst
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vorgenommen, hätte sie damit eine - von der Klägerin geltend gemachte - privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht erfüllt, deren Grundlage ihr bestehendes Miteigentum an der Brücke und ihre damit verbundenen Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB sind, worauf im Folgenden unter c) bb) näher eingegangen wird. Diese Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hat die Klägerin neben
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eigenen Handlungspflichten zumindest auch wahrgenommen, worauf sie sich
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ausdrücklich berufen hat.
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c) Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf anteiligen
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Ersatz der für den Abriss der Brücke gemachten Aufwendungen aus § 683
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Satz 2, § 679 BGB liegen vor.
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aa) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem
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Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen
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zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in
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einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes handelt,
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wozu genügt, dass es seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom
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1. Februar 2018 - III ZR 53/17, BeckRS 2018, 1598 Rn. 8 mwN). Werden zudem mit einer objektiv "auch-fremden" Geschäftsbesorgung fällige Verpflichtungen des Geschäftsherrn im öffentlichen Interesse erfüllt, ist dessen entgegenstehender Wille nach § 679 BGB unbeachtlich.
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bb) Mit dem Abbruch der Brücke hat die Klägerin ein objektiv "auchfremdes" Geschäft für die Beklagte (mit-)besorgt. Ob die Klägerin ein eigenes
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oder fremdes beziehungsweise "auch-fremdes" Geschäft der Beklagten geführt
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hat, hängt von der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem Brückenbauwerk und damit der Verantwortlichkeit für dessen baulichen Zustand ab. Beide
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Parteien sowie die Gemeinde V.
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waren jeweils nach den §§ 93, 94, 946
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BGB Miteigentümer nach ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB des auf
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ihren Grundstücken aufstehenden Brückenbauwerks. Hieraus ergab sich eine
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gemeinschaftliche Verkehrssicherungspflicht aller Miteigentümer in Bezug auf
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das gesamte Brückenbauwerk, der die Klägerin durch dessen Abriss auch für
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die Beklagte nachgekommen ist.
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(1) Ein alleiniges Eigentum einer Partei an dem Brückenbauwerk - das im
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Falle der Klägerin eine Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen hätte - aufgrund eines rechtmäßigen Überbaus (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1974
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- V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 145 f und vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03,
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NJW 2004, 1237) oder eines rechtswidrigen, aber entschuldigten und damit zu
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duldenden Überbaus im Sinne des § 912 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar
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2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973, 974 Rn. 23) von einem der Partei beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger gehörenden Stammgrundstück kommt
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nicht in Betracht. Denn welches Grundstück Stammgrundstück war, also von
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welchem Grundstück aus die Brücke überbaut wurde, ist unklar. Ist aber ein
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Stammgrundstück nicht bestimmt oder - was dem gleichsteht - nicht bestimm-
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bar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes im Sinne
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des § 912 BGB nicht festgestellt werden (BGH, Urteil 12. Juli 1984 - IX ZR
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124/83, NJW 1985, 789, 790). Nichts anderes gilt für einen rechtmäßigen Überbau (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1974, aaO, S. 145 f und vom 16. Januar
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2004, aaO).
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(2) (a) Steht - wie hier - ein Bauwerk auf mehreren Grundstücken verschiedener Eigentümer und ist mangels Bestimmbarkeit eines Stammgrundstücks ein rechtmäßiger Überbau oder ein Überbau im Sinne des § 912 BGB
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und damit ein Alleineigentum eines Grundstückseigentümers nicht feststellbar,
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bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage (vgl. BGH,
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Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197, 200; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 248 und vom 12. Juli 1984, aaO). Denn
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in diesem Fall stehen sich zwei einander widerstreitende gesetzliche Prinzipien
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gegenüber, nämlich das der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs. 2 BGB - Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer nach
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ideellen Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB an dem Gesamtbauwerk spricht,
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und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und § 93 BGB - Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf
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den Grundstücksgrenzen nahelegt, wie sie bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO; vom 22. Februar 1974, aaO S. 143 und vom 12. Juli 1984,
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aaO). Zwar entspricht es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft,
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wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu
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erhalten. Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich aber nicht
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generell durch den Vorrang eines der beiden lösen, auch wenn ersterem in der
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Regel der Vorzug zu geben ist (BGH, Urteile vom 19. November 1971, aaO und
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vom 12. Juli 1984, aaO). Vielmehr muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden
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Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten
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gelöst wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, aaO 790 f; ähnlich schon Urteile
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vom 30. April 1958, aaO und vom 22. Februar 1974, aaO, allerdings "allein für
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unentschuldigten Überbau"; OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926).
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(b) Bei einer realen lotrechten Teilung wäre im vorliegenden Fall jeder
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beteiligte Grundstückseigentümer nur Eigentümer der auf seinen Grundstücken
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aufstehenden beziehungsweise diese überspannenden Teile der Brücke gewesen. Im Eigentum der Beklagten hätte sich danach nur derjenige Teil des südlichen Widerlagers der Brücke befunden, das auf den ihr gehörenden Flurstücken stand. Auch ihre Verkehrssicherungspflicht hätte sich dann nur auf diesen
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Teil des Brückenbauwerks erstreckt, von dem aus keine Betonteile auf die
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Fahrbahn fielen.
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(c) Indes ist hier nicht von einer realen vertikalen Teilung des Eigentums
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an dem Brückenbauwerk, sondern, wie regelmäßig in derartigen Fallgestaltungen, von einem Miteigentum der Parteien nach Bruchteilen auszugehen.
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Zwar könnte der Umstand, dass die Brücke schon seit über 40 Jahren ihre
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bestimmungsgemäße Funktion als Eisenbahnbrücke nicht mehr erfüllte und
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von ihr aufgrund ihrer Baufälligkeit Gefahren ausgingen, dafür sprechen, dem
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Gesichtspunkt des Erhalts der Einheit des Bauwerks (§ 94 Abs. 2 BGB) für
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die Eigentumszuordnung nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Diese
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Sichtweise würde jedoch zu kurz greifen und zudem unberücksichtigt lassen,
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dass die Brücke tatsächlich nicht funktions- und wertlos war. Vielmehr
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diente sie auch nach der Einstellung des Erztagebaus noch als Wild-
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beziehungsweise Grünbrücke und damit als Querungshilfe im Bestand
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des Bundesfernstraßennetzes (vgl. auch das am 29. Februar 2012 von der
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Regierung
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beschlossene
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Bundesprogramm
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Wiedervernetzung
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(https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/bu
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ndesprogramm-wiedervernetzung.pdf?__blob=publicationFile). Als solche besaß sie eine der Allgemeinheit - und damit auch der Beklagten - zugutekommende naturschützende Funktion und einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert, zumal die Klägerin für die Neuerrichtung einer Querungshilfe nach
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der von ihr zur Akte gereichten Aufstellung über 320.000 € und damit mehr öffentliche Mittel als für den Abriss der gesamten Brücke aufwenden musste. Davon abgesehen ist die verloren gegangene ursprüngliche Funktion des
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Brückenbauwerks als Eisenbahnbrücke noch kein überzeugender Grund dafür,
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im vorliegenden Fall das regelmäßig vorzugswürdige und für ein Bruchteilseigentum der beteiligten Grundstückeigentümer sprechende Prinzip der Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs nach § 94 Abs. 2 BGB (ausnahmsweise) hinter das der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Grundstücken und
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den jeweils darüber befindlichen Brückenbauteilen zurücktreten zu lassen. Auch
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das Interesse der Beklagten, sich als betroffene Grundstückseigentümerin nicht
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an den Kosten für den Gesamtabriss der Brücke beteiligen zu müssen, rechtfertigt dies nicht. Dass auf das Brückenbauwerk der Rechtsgedanke zuträfe, dass
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die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre
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Grenze findet, wo bei Schaffung dieser Einheiten - wie bei einem rechtswidrigen, unentschuldigten Überbau - fremdes Eigentum verletzt wird (vgl. BGH,
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Urteil vom 12. Juli 1984, aaO, S. 791), ist nicht ersichtlich, zumal unklar ist,
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wem die überbauten Grundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke gehörten und ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen in Bezug auf den
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Brückenbau zwischen den Eigentümern getroffen wurden.
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2.
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Der dem Grunde nach bestehende Aufwendungsersatzanspruch aus
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Geschäftsführung ohne Auftrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezüglich der von der Klägerin erst 2012 getätigten Aufwendungen nicht verjährt.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum einheitlichen Entstehen des Aufwendungsersatzanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im
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Jahre 2010 - und damit auch in Bezug auf die erst nachfolgend von der Klägerin
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gemachten Aufwendungen für den Brückenabriss - halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Das Berufungsgericht ist durch ausdrückliche Übertragung der Regeln
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zum Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen, die ihre Rechtfertigung im Prinzip der Schadenseinheit finden (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. März
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1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f und vom 23. März 1987 - II ZR 190/86,
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BGHZ 100, 228, 231 f; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 14), auf den Aufwendungsersatzanspruch aus
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Geschäftsführung ohne Auftrag zu der Annahme gelangt, dass im Rahmen einer längerfristigen Geschäftsbesorgung Ersatzansprüche wegen sukzessiver
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Aufwendungen nicht erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem diese tatsächlich
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vorgenommen werden, sondern bereits dann, wenn die erste Aufwendung getätigt wird. Dies ist unzutreffend und weder mit dem Wortlaut des § 670 BGB noch
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mit dem Erfordernis eines bei Erbringung jeder einzelnen Aufwendung bestehenden Fremdgeschäftsführungswillens zu vereinbaren. Vielmehr entstehen die
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Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die - wie hier - im Rahmen einer
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mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt
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worden sind, sukzessive und verjähren dementsprechend nacheinander. Hiervon ist der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Senat,
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Urteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 17 und vom 22.
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Januar 2001 - III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582).
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aa) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Verbindung mit
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§ 683 Satz 1 und 2, § 679 BGB setzt voraus, dass der Geschäftsführer zum
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Zwecke der Geschäftsbesorgung "Aufwendungen macht". Die Vorschrift des
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§ 670 BGB knüpft also nicht allein an die Geschäftsbesorgung als solche an,
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sondern daran, dass anlässlich der Geschäftsführung ein freiwilliges Vermögensopfer durch den Geschäftsführer tatsächlich erbracht wird. Bei der Erbringung jeder einzelnen Aufwendung im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbesorgung muss außerdem der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers (noch) vorhanden sein, da bei dessen Aufgabe das Rechtsverhältnis der auftraglosen Geschäftsführung entfällt (vgl. RGZ 84, 390; Staudinger-Bergmann, BGB, Neubearb. 2015, § 683 Rn. 50). Bei mehraktigen "auchfremden" Geschäften ist ein späterer Wegfall des zunächst widerleglich vermuteten Fremdgeschäftsführungswillens nicht auszuschließen. So kann etwa der
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Geschäftsführer aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung vor Abschluss der Geschäftsführung irrig zu dem Schluss gelangen, er besorge ein
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ausschließlich eigenes Geschäft mit der Folge, dass die §§ 677 ff BGB nicht
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mehr anwendbar sind. Diese Möglichkeit ist gerade bei - wie hier - komplizierten
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Eigentumsverhältnissen nicht von der Hand zu weisen.
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Mithin zeigt sich erst bei der tatsächlichen Ausführung des Geschäfts, ob
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die gesetzlichen Voraussetzungen einer auftraglosen Geschäftsführung vorliegen. Hat der Geschäftsführer (einzelne) Aufwendungen noch nicht gemacht,
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fehlt es in Bezug auf diese an einem Rechtsverhältnis aus Geschäftsführung
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ohne Auftrag zwischen den Beteiligten, das Gegenstand einer gerichtlichen
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Feststellung sein kann. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur
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wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (RGZ 84, 390 f).
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Ist aber bei Tätigung erster Aufwendungen im Rahmen einer insgesamt
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noch nicht abgeschlossenen Geschäftsbesorgung die weitere Entwicklung und
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der Fortbestand des Rechtsverhältnisses aus Geschäftsführung ohne Auftrag
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nicht absehbar, ist der Aufwendungsersatzanspruch einem Schadensersatzanspruch nicht vergleichbar. Denn dieser entsteht schon mit dem Eintritt des ersten Schadens, weil dann seine Tatbestandsmerkmale vollständig verwirklicht
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sind, und umfasst alle durch die Schädigungshandlung vorhersehbar verursachten nachfolgenden Schäden (Grundsatz der Schadenseinheit), während der
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Aufwendungsersatzanspruch bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen durch jede einzelne Aufwendung beziehungsweise jedes einzelne freiwillige Vermögensopfer (neu) begründet wird.
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bb) Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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maßgebliche Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 670 BGB
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kann daher auch bei einer komplexen und mit sukzessive getätigten Aufwendungen verbundenen Geschäftsbesorgung nicht unter Übertragung des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt werden. Anders als das Berufungsgericht
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meint, entsteht der Anspruch nicht bereits mit der ersten Aufwendung einheitlich
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auch für alle nachfolgenden Aufwendungen und kann nicht schon dann mit der
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Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden.
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b) Soweit die Klägerin Ersatz der von ihr für den Brückenabriss aufgewendeten Fremdkosten in anteiliger Höhe von 86.536,62 € verlangt, ist die Klageforderung demnach nicht verjährt. Denn hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die erst 2012 entstanden sind. Dies ergibt sich aus der mit der Klageschrift vorgelegten Kostenaufstellung und den zugehörigen Rechnungsunterlagen. Danach hat die Klägerin die bei Berechnung ihrer Forderung angesetzten
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Gesamtkosten für den Brückenabriss an die auf der Grundlage eines Angebots
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vom April 2012 beauftragte M.
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Bauunternehmen GmbH & Co. KG nach im
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September 2012 abgeschlossener Schlussrechnungsprüfung bezahlt. Auch
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soweit die Klägerin die pauschalierte anteilige Erstattung ihrer eigenen Verwaltungskosten in Höhe von 8.653,66 € in Anlehnung an die Regelung des § 16
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Abs. 1 Nr. 1 EbKrG in Verbindung mit § 5 1. EKrV begehrt, ist zumindest nicht
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auszuschließen, dass darin Verwaltungskosten (mit-)enthalten sind, die ihr erst
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2012 - etwa durch das durchgeführte Vergabeverfahren - entstanden und daher
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noch nicht verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen auftragloser Geschäftsführung grundsätzlich auch eigene Aufwendungen des Geschäftsherrn erstattungsfähig sind und neben dem Ersatz für Eigenaufwendungen, die dem Geschäft ohne weiteres zuzuordnen sind, ein Gemeinkostenzuschlag verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975 - II ZR
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54/74, BGHZ 65, 384, 389 f).
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3.
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Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die
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Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
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Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird vielmehr noch weitere, für den Umfang des Erstattungsanspruchs der Klägerin bedeutsame Feststellungen zu der von der Beklagten in
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Abrede gestellten Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen im
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Sinne des § 670 BGB zu treffen haben. Diese werden sich zunächst auf die
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Frage beziehen müssen, ob der Abriss der Brückenwiderlager aus statischen
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Gründen erforderlich war und die Beklagte danach an den Kosten für den Gesamtabriss der Brücke oder nur an den Aufwendungen für den Abriss des Brückenüberbaus zu beteiligen ist. Außerdem dürfte festzustellen sein, ob die von
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der Klägerin insgesamt aufgewendeten Fremdkosten für den Brückenabbruch
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in der bei der Berechnung des Anteils der Beklagten angesetzten Höhe erforderlich waren, was diese mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 insbesondere in Bezug auf den mitberücksichtigten Nachtrag 2 der Schlussrechnung der M.
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Bauunternehmen GmbH & Co. KG bestritten hat. Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen, die vor 2012 entstanden sind, erscheint die Klärung erforderlich, ob und in welchem Umfang die bei
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Berechnung ihres pauschalierten Erstattungsbegehrens angesetzten eigenen
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Verwaltungskosten der Klägerin hiervon betroffen sind.
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Herrmann
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Liebert
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Arend
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Pohl
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Böttcher
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Vorinstanzen:
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LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2015 - 10 O 507/15 OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 2 U 61/15 -
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