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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 188.217,60 € (161.451,60 € + 26.766 €)
Gründe:
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
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der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1.
Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-
gerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ
1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehlerfreie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar
zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen
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Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mitbeurkundung der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat
bereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung
schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die einem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen
wäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P.
, weil er im Ter-
min die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu
erheben. Der von Rechtsanwalt P.
entworfene Vertragstext genügte nach
den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen.
3
2.
Ähnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin geführten Vorprozesses gegen die Verkäuferin. Im
Hinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2
BNotO ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderweitige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet daher Schadensersatzansprüche gegen den mandatierten Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu
Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). Davon kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin
günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im
Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom
Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte KollegialgerichtsRichtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.;
BGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024),
kommt es deswegen ebenso wenig an.
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3.
Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht
schließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensberechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass
ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin
(Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert
in Gestalt des Hausgrundstücks gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen
Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grundsätzlich als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei
einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Berufungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Einzelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen.
Schlick
Wurm
Galke
Kapsa
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -