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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 171/07
vom
5. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der
im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 € festgesetzte Streitwert auf 72.072 € heraufgesetzt. Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert
von 30.000 €.
Die in den Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später
zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1.
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-
wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern.
2
Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007
("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil
ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-
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sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist,
insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Wertfestsetzung die Beschwer
maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im
Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausgesprochen wurde, mit 30.000 € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen.
Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-
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digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das
weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen.
Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen
die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, auf 30.000 € festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
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2.
Die Eingaben des Klägers zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er
sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus (vgl. Hartmann, aaO, § 21 GKG, Rn. 54).
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Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet.
Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des
Klägers zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat
im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist,
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gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
Schlick
Dörr
Hucke
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -