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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 119/10
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vom
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27. Januar 2011
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in der Baulandsache
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
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beschlossen:
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Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis
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3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für
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Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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25. März 2010 wird auf 10.272 € festgesetzt.
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Gründe:
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Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221
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Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.
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1.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom
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26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision
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- deren Zulassung die Beteiligten zu 1 bis 3 hier erstreben -, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des
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Grundstückswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies
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schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch
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dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt.
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Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des
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3
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Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom
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22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar
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1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff).
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2.
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Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der
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Wert der vorhandenen Aufbauten, den hier die Beteiligten zu 1 bis 3 mit 4.500 €
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beziffern.
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Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das
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hier fragliche Grundstück mit 220 €/m² nach der Bodenrichtwertkarte nach der
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Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 213 m² ergibt sich
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damit ein Grundstückswert von 46.860 €.
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Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im
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gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
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Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswertverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwendung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf die Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zurückgegriffen werden.
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Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 kann der von
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ihnen geltend gemachte Grundstückswert von 470 €/m² nicht der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden. Sie haben nicht dargelegt, dass das Kaufpreisangebot der Beteiligten zu 4 aus dem Jahr 2001 in Höhe von 470 €/m² für eine
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Teilfläche von 10 m² des hier fraglichen Grundstücks den Wert dieses Grundstücks insgesamt heute noch darstellt. Zum einen machen die Beteiligten zu 1
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bis 3 selbst nicht geltend, dass die Beteiligte zu 4 ihnen heute noch ein entsprechendes Angebot unterbreiten würde. Darüber hinaus liegt es im Hinblick
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auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und das Interesse der Beteiligten
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zu 4, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden, auf der Hand, dass der damals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das gesamte Grundstück orientiert war.
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Ausgehend von dem Grundstückswert in Höhe von 46.860 €, dem Wert
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der Aufbauten in Höhe von 4.500 € und einer Quote von 20 % ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert von 10.272 €.
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Schlick
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Dörr
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Seiters
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Wöstmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 6/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 4/09 (Baul.) -
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