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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 116/15
vom
3. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:030316BIIIZR116.15.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 28. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht
worden, jedoch in der Sache unbegründet.
2
Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen
an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge, verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klageabweisendes Urteil - neben anderen Gründen - hierauf gestützt (Landgerichtsurteil, S. 5-7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung
(S. 3-10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividualisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2-4; Zurückweisungsbeschluss, S. 4-5), worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme
vom 6. März 2015 (S. 2-12) erwidert hat. Schließlich hat sie diese Frage in ihrer
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (Seite 6-9) eingehend erörtert. Vor
diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bundes-
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gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats
liegt erkennbar fern.
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Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine
ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor
allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten
Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den
Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt.
Herrmann
Tombrink
Reiter
Remmert
Liebert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -