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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 77/15
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vom
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25. Februar 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:250216BIIIZB77.15.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
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Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss
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des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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20. Mai 2015 - 21 U 3887/14 - aufgehoben.
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Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 6.000 €.
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Gründe:
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Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
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Im Jahre 1996 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Beklagten
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als
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mittelbarer
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Kommanditist
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an
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der
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D.
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KG mit einer Einlage von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
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Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts
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D.
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in L.
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einen "Antrag auf außergerichtliche
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Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte
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hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Güte-
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stelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013
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hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu
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ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
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Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht
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der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen
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daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen
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Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
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Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat
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das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der
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Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage abgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In seiner Berufungsbegründung hat er seinen Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert.
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Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 - 3 OH 50/14
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KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober
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2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom
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Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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II.
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Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
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des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
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1.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
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sentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG
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begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen
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Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch.
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Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen
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Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer
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diesbezüglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt, da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe
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der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch
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kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4
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BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage
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auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur
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subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht
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bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
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2.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-
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chen Punkt nicht stand.
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a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das
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Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive
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Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom
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5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch
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solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht
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werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
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b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil der Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden
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seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen
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Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der
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Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO
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S. 2311 Rn. 24 mwN).
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c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der
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Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
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aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne
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weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines
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Musterverfahrens entscheidungsreif ist (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016
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- III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/
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Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung
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des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in
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solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. Senat aaO; BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO
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Rn. 32).
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bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und
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ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs
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der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
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insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend
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gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung
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der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjäh-
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rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
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Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012
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(Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
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(1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete
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Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)
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Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im
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Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf
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Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung
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der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber
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grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR
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198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18;
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vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom
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15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN).
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Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie
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sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
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(2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers
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vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung
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nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der
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Einlagen ("30.677,51 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemachten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung
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und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt
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- und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das
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angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im
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Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen
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sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig
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noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei
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bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert wurde, so dass ein etwaiger Schaden auch oder
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gar zu einem großen Teil - wie hier - in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO
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S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier durchaus beträchtlichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige
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Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten
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Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für
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die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht
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wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
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d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus
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europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
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der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines
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Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alter-
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native Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
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Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L
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165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese
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Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist
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entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne
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weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein
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Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008
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- III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR
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87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007
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- NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
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3.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich
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gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom
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Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff
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ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - III ZB 69/14,
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BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abgedruckt]
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und vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15, WM 2016, 156, 157 Rn. 2, jeweils
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mwN). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit
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einem Fünftel des Ausgangswerts des Rechtsstreits (ohne Berücksichtigung
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der hilfsweisen Anspruchsbezifferung in der Berufungsbegründung; mithin:
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25.769,11 €) bemessen (§ 3 ZPO).
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Herrmann
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Tombrink
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Reiter
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Remmert
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Liebert
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Vorinstanzen:
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LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 916/13 Kap OLG München, Entscheidung vom 20.05.2015 - 21 U 3887/14 -
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