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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 123/05
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vom
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30. März 2006
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO §§ 342, 516
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Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines
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Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch
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eingelegt worden ist.
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BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 123/05 - OLG Celle
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LG Hannover
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
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5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2005
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- 5 U 184/04 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
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tragen.
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Beschwerdewert: 3.867,95 € (1.391,87 € + 175,27 € + 2.300,81 €)
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Gründe:
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I.
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1
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In dem vorliegenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die während des
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Berufungsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte, deren Alleinerbin die
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jetzige Beklagte ist (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), auf Zahlung rückständiger Heimkosten von 5.203,11 € in Anspruch. Das Landgericht gab der
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Klage in Höhe von 1.391,87 € (1.942,39 € abzüglich gezahlter 550,52 €) nebst
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Zinsen statt. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und forderte die Leistung weiterer 2.476,08 €. Die Beklagte schloss sich der Berufung an, bean-
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tragte sinngemäß Klageabweisung sowie widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 2.300,81 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Feststellung einer Erledigung ihres
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Zahlungsantrags in Höhe von 2.300,81 € sowie Zahlung weiterer 175,27 € mit
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Zinsen begehrte, nicht auf. Das Berufungsgericht verkündete daraufhin ein Versäumnisurteil, durch das die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die
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Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die
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Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt wurde.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt und
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ihre Berufung anschließend zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht daraufhin antragsgemäß festgestellt, die Klägerin habe das Rechtsmittel der Berufung durch Rücknahme verloren und das
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Versäumnisurteil sei gegenstandslos. Es hat ferner die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
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3
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Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
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1.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin durch
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den Erlass des Versäumnisurteils nicht gehindert war, gemäß § 516 Abs. 1
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ZPO ihre Berufung zurückzunehmen, nachdem sie gegen dieses Urteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte.
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a) Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz
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hat die zeitlichen Grenzen für die Berufungsrücknahme geändert. Während
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nach § 515 Abs. 1 ZPO a.F. die Zurücknahme der Berufung ohne Einwilligung
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des Berufungsbeklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig war, kann der Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 1
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ZPO in der jetzigen Fassung die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Dieser späte Zeitpunkt ist nach der Gesetzesbegründung
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gewählt worden, um ihm im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung auch nach deren Ende noch die Möglichkeit zu einer Berufungsrücknahme ohne zeitlichen Druck zu
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eröffnen. Ein schützenswertes Interesse des Berufungsbeklagten, im Falle einer
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unselbständigen Anschlussberufung diese nach Beginn der mündlichen Verhandlung auch gegen den Willen des Berufungsklägers durchführen zu können,
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hat der Gesetzgeber nicht mehr gesehen (BT-Drucks. 14/4722 S. 94).
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b) Mit der gesetzlichen Formulierung "Verkündung des Berufungsurteils"
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ist eine instanzbeendigende Entscheidung gemeint. Das ergibt sich für die einem Endurteil vorausgehenden Zwischenurteile schon daraus, dass diese lediglich einzelne Streitpunkte innerhalb des Rechtsstreits erledigen und dadurch der
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Disposition der Parteien über ihr Streitverhältnis im Übrigen weiter Raum lassen, und folgt bei anderen Entscheidung jedenfalls aus der vom Gesetzgeber
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dem Berufungskläger zugestandenen weiträumigen Überlegungsfrist. Auf die
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Frage, inwieweit die richterliche Arbeit mit der Entscheidung bereits getan ist,
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kann es dabei entgegen der Beschwerdebegründung nicht ankommen. Allerdings soll die erweiterte Möglichkeit zur Berufungsrücknahme auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen (BT-Drucks. 14/4722 aaO). Das hat im
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Wortlaut der Norm jedoch keinen Ausdruck gefunden und wäre schon wegen
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seiner Unschärfe als Tatbestandsmerkmal auch kaum geeignet. Einer solchen
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Erwägung steht zudem entgegen, dass spätestens unmittelbar vor der Verkündung eines Endurteils die richterliche Arbeitsleistung, abgesehen von einer Verkündung nur des Tenors (§ 310 Abs. 1 und 2 ZPO), abgeschlossen ist, nach
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dem klaren Wortsinn des § 516 Abs. 1 ZPO selbst dann aber eine Rücknahme
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der Berufung noch möglich sein soll.
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c) Auf dieser Grundlage ist das Ende der Frist zur Berufungsrücknahme
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zwar zwingend weder an den Erlass eines Urteils noch an die Verkündung der
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Entscheidung geknüpft. Es genügt vielmehr vor allem auch ein nach § 329
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Abs. 2 Satz 2 ZPO nur zuzustellender Beschluss über die Verwerfung des
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Rechtsmittels nach § 522 Abs. 1 ZPO (so zutreffend OLG Celle OLG-Report
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2004, 336). Zu den die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidungen kann
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darüber hinaus ein Versäumnisurteil gehören, sei es gegen den Berufungskläger oder sei es gegen den Berufungsbeklagten (§ 539 Abs. 1 und 2 ZPO), wenn
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dies nicht angefochten wird. Anders liegt es indes dann, wenn gegen das Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 3, §§ 338 ff. ZPO in zulässiger Weise Einspruch eingelegt worden ist oder wenn bei einem gegen den Berufungskläger
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ergangenen Versäumnisurteil dieser noch innerhalb der Einspruchsfrist die Berufungsrücknahme erklärt (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband,
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§ 516
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Rn. 10;
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ähnlich
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Wieczorek/Schütze/
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Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 3). Der zulässige Einspruch versetzt den Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem
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Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Hierdurch wird das Versäumnisur-
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teil zwar nicht beseitigt (§ 343 ZPO), in seinen sachlichen Wirkungen aber suspendiert. Das eröffnet den Parteien wie zuvor die Möglichkeit zu Verfügungen
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über den Klagegegenstand und damit auch dem Berufungskläger erneut einseitig das Recht zu einer Berufungsrücknahme (vgl. für das frühere Recht: RGZ
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167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 339 f.; BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR
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27/80 - NJW 1980, 2313, 2314). Dass der Berufungskläger auf diese Weise die
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- von der Rechtsbeschwerde für kaum wünschenswert gehaltene - Möglichkeit
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erhält, die Chancen seiner Rechtsposition zunächst auszuloten, wenn er nur
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bereit ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, muss in Kauf genommen werden.
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2.
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Mit der hiernach wirksamen Rücknahme der Berufung durch die Klägerin
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hat die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4
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ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen entsprechend §§ 525,
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269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO antragsgemäß festgestellt, dass auch das im
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Berufungsverfahren ergangene Versäumnisurteil wirkungslos geworden war.
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Ebenso wenig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des
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Berufungsverfahrens zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar
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2005 - XII ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727, 728 und vom 7. Februar 2006
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- XI ZB 9/05 - Rn. 6; für das Revisionsverfahren: BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - NJW-RR 2005, 651).
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Schlick
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Wurm
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Galke
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Kapsa
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Herrmann
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2004 - 19 O 153/03 OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2005 - 5 U 184/04 -
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