You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

78 lines
2.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 109/18
vom
29. November 2018
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB109.18.1
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die
Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und
Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des
Landgerichts
Ravensburg
vom
13.
September
2018
- 1 S 113/18 - wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die
angefochtene
Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur
gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie
wäre weder zulässig noch begründet.
3
Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September
2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als
unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim
Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für
einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel gerichteten
Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim
Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher
unzulässig.
4
Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg,
denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch
ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich
eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Seiters
Böttcher
Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 1 C 31/18 LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 S 113/18 -