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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 374/13
vom
23. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 17. Mai 2013 durch Beschluss nach § 552a
ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Streitwert: 300 €
Gründe:
1
Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht
auf Erfolg.
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I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer
Frage, hier dazu, ob ein Kommanditist gegen den registerführenden Treuhandgesellschafter, mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden
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ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber
hat, begründet noch nicht deren Erforderlichkeit und ist daher kein Zulassungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 57/08, NZI 2012,
81 Rn. 5). Im Übrigen ist die Frage, ob sich ein Auskunftsanspruch aus einem
zweiseitigen Treuhandverhältnis ergibt, nicht entscheidungserheblich, da der
Klägerin der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte bereits aus ihrer gesellschafterlicher Verbundenheit iVm § 242 BGB zusteht (s. nachfolgend II).
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II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als registerführende Gesellschafterin aus gesellschaftsvertraglicher Verbundenheit ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der Treugeber zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN).
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a) Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision gehen allerdings
zu Recht davon aus, dass die Treugeber weder unmittelbare Vertragspartner
der Klägerin (zum Auskunftsanspruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. September
2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 7 ff.) noch mit ihr durch eine Innengesellschaft verbunden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09,
ZIP 2011, 322 Rn. 11 ff.) oder nach den Regelungen im Gesellschafts- und
Treuhandvertrag - anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen
des Senats vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 und
II ZR 136/11, ZIP 2013, 619) zugrunde lagen - wie unmittelbare Mitgesellschafter der Klägerin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand).
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b) Die Klägerin und die Beklagte sind jedoch beide unmittelbare Kommanditisten - die Klägerin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treugeberin beteiligt hatte, seit dem 12. April 2006 im Handelsregister eingetragen -
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und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. Aufgrund dieser (gesellschafts-)vertraglichen Beziehung schulden sie sich in diesem Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die
Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be- oder zu verhindern. Daraus
folgt hier die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung. Die Beklagte verfügt
als nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag registerführende Gesellschafterin über die Angaben zu den Treugebern, auf deren Kenntnis die Klägerin angewiesen ist, um ihr Gesellschafterrecht aus § 7 (2) des Gesellschaftsvertrags, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben
zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu gelangen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu erreichen, besteht für die Klägerin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte
die Beklagte es mithin in der Hand, die Klägerin an der Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern.
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c) Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung
zwischen der Klägerin und den Treugebern begründet kein schützenswertes
Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht
entgegen. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat
(Urteile vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 28 und
II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 29), hat der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft - wie auch ein GmbH-Gesellschafter - grundsätzlich gegen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für
einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber
ist.
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d) Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist lediglich durch das Verbot der
unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß
§ 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP
2011, 322 Rn. 22; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131
Rn. 12). Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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2. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Auskunft gemäß § 666 BGB auch aus dem nach der
Eintragung der Klägerin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fortbestehenden Treuhandverhältnis mit der Beklagten ergibt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.
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a) Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden
Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse
zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Treugebern handelt. In der Sache
sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die Begründung des jeweiligen Treuhandverhältnisses durch den Abschluss eines
dreiseitigen Vertrags zwischen der Beklagten, dem einzelnen Treugeber und
der Fondsgesellschaft erfolgt. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war einem Anleger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei
einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen allen drei vertragschließenden Parteien des Treuhandvertrages vereinbart worden, dass die
Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden, § 6 (1)
des Treuhandvertrages, und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die
Beklagte ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der
Gesellschafterversammlung erteilt, § 4 (2) des Treuhandvertrages. Ersichtlich
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ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversammlung nicht für erforderlich gehalten worden, § 4 (3) des Treuhandvertrages.
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b) Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der Beklagten verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der anderen Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Verwaltungstreuhand mit der Klägerin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag
auf Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis
beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr
die Pflicht der Beklagten jedem einzelnen Treugeber und Direktkommanditisten
gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen,
und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die
Beklagte herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der
Beklagten, sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine
Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröffnet, wenn er mit den anderen Treugebern in Kontakt treten kann.
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c) Hier kommt noch hinzu, dass das von der Beklagten angeführte Anonymitätsinteresse der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil
nach dem Fondsprospekt (S. 9, 43, 55), den alle Beitretenden als für sich verbindlich anerkannt haben, ohnehin beabsichtigt war, nach einer gewissen
Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse aufzulösen und den Treugebern durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung
unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei
allen umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von Anfang an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann
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als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften verpflichtet sein würden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11,
BGHZ 196, 131 Rn. 12 mwN).
Bergmann
Caliebe
Born
Drescher
Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 330 O 299/11 OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 106/12 -