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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 373/13
vom
16. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten nach § 552a ZPO i.V.m. § 522
Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Gründe:
1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
23. September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom
1. Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen
Anlass.
2
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhebung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des Anlegers in eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses umgedeutet werden
kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit rückwirkender Kraft, doch
jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen.
-3-
3
Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom
30. April 2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat
und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristgemäßer Erhebung einer dafür nach § 551 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2b ZPO erforderlichen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin
das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente
Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nachweis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht
war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber
hinausgehende Bedeutung beizumessen.
Bergmann
Caliebe
Born
Drescher
Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 323 O 510/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 26/12 -