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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 246/07
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vom
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20. Oktober 2008
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB §§ 743, 745
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a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit
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einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v.
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8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.).
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b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer
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Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.
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BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 246/07 - LG Berlin
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AG Berlin-Mitte
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 2008
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
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einstimmig beschlossen:
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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2006 durch
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Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht
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auf Erfolg.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es steht außer Streit
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und ist deshalb schon nicht klärungsbedürftig, dass innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB durch Mehrheitsbeschluss
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der Teilhaber Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden
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können (siehe insoweit nur BGH, Urt. v. 17. April 1953 - V ZR 58/52,
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NJW 1953, 1427; Staudinger/Langhein, BGB [2002] § 743 Rdn. 40, § 745
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Rdn. 14; MünchKommBGB/K. Schmidt, 4. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 24).
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Der Rechtsstreit wirft auch im Übrigen keine Rechtsfragen auf, die die
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Zulassung der Revision rechtfertigen würden, und beruht nicht auf einem Verfahrensverstoß zu Lasten der Kläger.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den
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Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abrechnung über die Verwaltung
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des Flurstücks 1180 und Auskehrung eines sich daraus ergebenden Verwaltungsüberschusses sowie auf Zahlung von 1.628,19 € nebst Zinsen zusteht.
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Der Anspruch der Kläger scheitert bereits daran, dass ihnen kein Nutzungsrecht
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an dem Flurstück zusteht. Fehlt es an dem Nutzungsrecht, hat die Beklagte
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über die ihr allein zustehenden Nutzungen keine Abrechnung zu erteilen und
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vor allem keinen Überschuss auszukehren, da sich ein solcher zugunsten der
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Kläger nicht ergeben kann. Dies führt zur Unbegründetheit der Stufenklage und
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des Zahlungsanspruchs.
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a) Zwar besagt § 743 BGB, dass die Früchte und die Gebrauchsvorteile
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des im Miteigentum (u.a. der Kläger) stehenden Grundstücks, worunter der aus
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der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins fällt, den Teilhabern aufgrund
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ihrer Mitberechtigung gemeinsam zustehen. Dass mit dem im Miteigentum stehenden Grundstück Nutzungen verbunden sind, wird jedoch in § 743 BGB nicht
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geregelt, sondern vorausgesetzt (Staudinger/Langhein aaO § 743 Rdn. 1), denn
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§ 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen
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(MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 4).
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b) Hier ist aufgrund der Vereinbarungen in den zwischen den Klägern
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und der Beklagten geschlossenen Kaufverträgen, mit denen sie das Bruchteilseigentum an dem Flurstück 1180 erworben haben, das Nutzungsrecht an dem
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Flurstück nicht mitübertragen worden, sondern gemäß § 7 Abs. 3 des jeweiligen
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Kaufvertrages bei der Beklagten verblieben.
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Eine derartige vertragliche Vereinbarung widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht dem abgeschlossenen Katalog des Sachenrechts, da
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sich an der dinglichen Zuordnung des Eigentums durch die rein schuldrechtliche Vereinbarung, das Nutzungsrecht bei der veräußernden Beklagten zu belassen, nichts geändert hat. Auch sonst gibt es keine zwingenden gesetzlichen
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Vorschriften, die eine derartige Vereinbarung ausschließen. Das Nutzungsrecht
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ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (siehe nur Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997
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- II ZR 203/96, ZIP 1998, 384 f.). Es war der Beklagten daher unbenommen,
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das Nutzungsrecht, wie bei anderen Erwerbern geschehen, zusätzlich zu den
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Miteigentumsanteilen gesondert zu einem dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu
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veräußern, und, soweit der Erwerb des Nutzungsrechts von den Grundstückskäufern - wie den Klägern - wegen des damit verbundenen erhöhten Kaufprei-
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ses nicht gewünscht war, dieses zu behalten und in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung der Stellplätze zu realisieren.
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss
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erledigt worden.
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Goette
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Kurzwelly
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Caliebe
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Kraemer
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Drescher
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.11.2005 - 22 C 101/04 LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2006 - 51 S 348/05 -
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